Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_7/2026
Urteil vom 13. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wiegers,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Dezember 2025 (LZ230002-O/Z13).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) und C.________ (Beschwerdegegnerin 2) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der beiden Söhne B.________ (Beschwerdegegner 1) und D.________, welche unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stehen.
B.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2023 wurde der Vater in Untersuchungshaft versetzt.
In der Folge ersuchte er am 28. April 2023 im Rahmen des vor dem Obergericht des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. Dezember 2022 hängigen Berufungsverfahrens betreffend den Kindesunterhalt und weitere Kindesbelange um Erlass vorsorglicher Massnahmen, namentlich um Sistierung der Unterhaltszahlungen an B.________. Mit Massnahmenentscheid vom 2. Februar 2024 verpflichtete das Obergericht den Vater vorsorglich, B.________ rückwirkend ab Februar 2023 für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens bis längstens 31. Oktober 2024 monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 1'202.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen; weiter stellte es fest, dass ab 1. November 2024 keine vorsorglichen Kindesunterhaltsbeiträge mehr geschuldet sind.
Mit einer Noveneingabe vom 16. Oktober 2024 machte B.________ geltend, dass sein Vater eine Erbschaft von Fr. 400'000.-- (nach Erbschaftssteuern netto verbleibend Fr. 312'880.--) angetreten habe. Nach Durchführung eines längeren Schriftenwechsels verpflichtete das Obergericht den Vater mit Massnahmenentscheid vom 1. Dezember 2025, B.________ vorsorglich ab November 2024 bis März 2025 monatlich Fr. 1'201.-- und ab April 2025 für die weitere Dauer des Hauptverfahrens pro Monat Fr. 1'401.-- zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Januar 2026 verlangt der Vater, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf das Abänderungsbegehren vom 16. Oktober 2024 einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Kindesunterhalt mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Indes handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Der Vater hatte vor Obergericht verlangt, auf die Noveneingabe dürfe mangels eines bezifferten Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden. Das Obergericht hat hierzu erwogen, aus den Ausführungen in der Noveneingabe vom 16. Oktober 2024 lasse sich entgegen der Behauptung des Vaters hinreichend klar ableiten, was beantragt werde. So stelle sich B.________ auf den Standpunkt, dass das Obergericht über den Unterhalt ab 1. November 2024 vorsorglich noch nicht entschieden habe, sondern erst im Rahmen des Hauptverfahrens entscheiden werde; soweit das Obergericht diese Auffassung nicht teile, stelle er im Sinn eines Eventualantrages ein Abänderungsbegehren. Überdies habe er in der Eingabe vom 30. Januar 2025 konkrete Anträge formuliert. Vor diesem Hintergrund wäre es überspitzt formalistisch, das in der Noveneingabe enthaltene Abänderungsbegehren nicht zu beachten.
Zwar macht der Vater in den Vorbemerkungen seiner Beschwerde (Ziff. 1, Rz. 9 und 10) abstrakt Ausführungen zum Willkürverbot. In den konkreten Ausführungen zur Eintretensfrage (Ziff. 2, Rz. 11 ff.) nimmt er aber keinen Bezug mehr darauf. Er wiederholt die als solches unbestrittene Tatsache, dass die Noveneingabe keine bezifferten Rechtsbegehren enthielt, und macht in rein appellatorischer Weise geltend, das Obergericht verhalte sich widersprüchlich, wenn es trotz Anerkennung dieser Tatsache auf die Eingabe eingetreten sei.
Selbst wenn hierbei von einer Willkürrüge auszugehen wäre, würde sie jedenfalls unsubstanziiert bleiben, denn es wird nicht aufgezeigt, inwiefern die in sich schlüssige obergerichtliche Erwägung, es sei klar, in welcher Weise das Kind mit seiner Noveneingabe den früheren Entscheid habe abgeändert wissen wollen, und es habe in einer späteren Eingabe auch konkrete Rechtsbegehren formuliert, weshalb ein Nichteintreten überspitzt formalistisch wäre, unhaltbar und damit willkürlich sein soll.
3.
Zur Sache selbst wurde in der Noveneingabe vorgebracht, ein Vermögensverzehr sei zur Bestreitung des Kindesunterhaltes zumutbar, während der Vater festhielt, er werde nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes auf das Erbe angewiesen sein, zumal er wahrscheinlich keine Arbeitsstelle mehr finden werde. Ferner machte er Ausführungen zum verbleibenden Vermögen nach Tilgung seiner Schulden.
Das Obergericht ging beweiswürdigend davon aus, dass im Ergebnis ein Vermögen von ungefähr Fr. 280'000.-- verbleibe und somit gegenüber dem früheren Massnahmenentscheid ein zusätzlicher Betrag von rund Fr. 163'000.--. In rechtlicher Hinsicht erwog es, dass damit gegenüber dem Entscheid vom 2. Februar 2024 veränderte Umstände vorlägen, welche zu einer Abänderung berechtigen würden. Zur konkreten Situation hat es unter Verweis auf BGE 147 III 393 E. 6.1 erwogen, bei Mankosituationen könne ausnahmsweise auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht bedeutend seien; die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs seien aber ins Verhältnis zur Dauer des Verzehrs zu setzen. Der vorliegende Fall könne aber klarerweise nicht mit der Konstellation von BGE 147 III 393 bzw. des bundesgerichtlichen Urteils 5A_292/2023 vom 6. Mai 2025 verglichen werden, bei welcher angesichts einer Erbschaft von über Fr. 4 Mio. freiwillig auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und der Unterhalt aus dem ererbten Vermögen bestritten worden sei. Indes erscheine es auch vorliegend sachgerecht, das aus der Erbschaft stammende Vermögen zur Deckung von Unterhaltsbeiträgen heranzuziehen. Von der (zufolge der Haftsituation, in deren Zusammenhang momentan die Unschuldsvermutung gelte) unfreiwilligen Einkommenseinbusse sei nicht nur der Vater selbst, sondern auch B.________ unmittelbar betroffen. Es überzeuge angesichts der Mankosituation nicht, dass zur Deckung des Lebensunterhaltes nur der Vater auf das ererbte Vermögen zurückgreifen dürfte, solches aber dem Kind verwehrt bleiben sollte. In der Folge äusserte sich das Obergericht zum Bedarf des Vaters (erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren; bei zweitinstanzlicher Verurteilung unter Anrechnung der aktuell 32 Monate dauernden Haft eine verbleibende Haftdauer von 28 Monaten, während der ein monatlicher Eigenbedarf von Fr. 2'099.-- bestehe) und des Kindes, wobei dessen Grundbedarf ab dem 10. Altersjahr von Fr. 400.-- auf Fr. 600.-- und somit der Gesamtbedarf von Fr. 1'201.-- auf Fr. 1'401.-- steige.
Bei den diesbezüglichen Vorbringen (ab Rz. 18) nimmt der Vater zwar in der Überschrift (Ziff. 3) das Wort "willkürlich" auf, aber die Ausführungen bleiben auch hier durchgehend appellatorisch. Sie gehen dahin, dass sich die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen vergleichen lasse, welche dem Urteil 5A_292/2023 zugrunde gelegen habe, weil dort der Vermögensverzehr freiwillig erfolgt und auch das Vermögen sehr viel höher gewesen sei, während er zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes auf die Erbschaft angewiesen sein werde, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass er nach seiner Entlassung eine Arbeitsstelle finden werde.
Der Vorwurf, das Obergericht habe einen unberechtigten Analogieschluss zu BGE 147 III 393 bzw. zum Urteil 5A_292/2023 gezogen, geht an der Sache vorbei, denn es hat gerade explizit festgehalten, dass die vorliegende Konstellation anders sei. Ohnehin hätten aber substanziierte Willkürrügen in Bezug auf die zentrale obergerichtliche Erwägung zu erfolgen, angesichts der klaren Mankosituation sei nicht einsichtig, weshalb einzig der Vater, nicht aber das Kind zur Bestreitung des Unterhaltes auf die Erbschaftsmittel sollte greifen dürfen. Selbst wenn bei den (appellatorisch bleibenden) Ausführungen von einer Willkürrüge auszugehen wäre, wird jedenfalls nicht aufgezeigt, inwiefern die obergerichtliche Kernerwägung unhaltbar und damit willkürlich sein soll, denn sie bestehen in einer blossen Wiederholung der bereits vor Obergericht gemachten Vorbringen. Ohnehin würde die obergerichtliche Erwägung umso weniger als unhaltbar erscheinen, als den Vater nach seiner Entlassung in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht trifft, welche mit der vollen Ausschöpfung der Erwerbskapazität und einer unwählerischen Annahme von Erwerbsarbeit verbunden ist (BGE 147 III 265 E. 7.4; Urteile 5A_285/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in appellatorischer Weise äussert und er weder im Zusammenhang mit den Eintretenserwägungen noch in der Sache selbst Verfassungsverletzungen aufzeigt, namentlich keine willkürliche Anwendung von Art. 276 und 285 ZGB . Die Beschwerde erweist sich, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.
5.
Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung, gegenstandslos.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli