Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_701/2024  
 
 
Urteil vom 10. März 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ mbH, 
vertreten durch Advokat Dr. Dominik Tschudi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Paulianische Anfechtung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 6. September 2024 (ZB.2023.51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 28. August 2013 übertrug C.________ seinem Sohn A.________ drei Liegenschaften unentgeltlich: die Stockwerkeigentumsparzelle D/ee des Grundbuchs U.________, die Stockwerkeigentumsparzelle F/gg des Grundbuchs V.________, sowie die Miteigentumsparzelle F/hh des Grundbuchs V.________.  
 
A.b. C.________ war Gesellschafter und Geschäftsführer der I.________ GmbH. Mit Vereinbarung vom 12./18. Mai 2015 verbürgte er sich gegenüber der B.________ mbH, einer nach deutschem Recht errichteten und in Deutschland inkorporierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die offenen Verbindlichkeiten der I.________ GmbH in Höhe von rund EUR 815'000.--.  
 
A.c. Am 1. Februar 2016 eröffnete das Amtsgericht Lörrach das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I.________ GmbH.  
 
A.d. Um ihre Forderung aus der Bürgschaftsvereinbarung durchzusetzen, setzte die B.________ mbH gegen C.________ den Betrag von Fr. 1'047'240.-- in Betreibung. Die Betreibung blieb mangels Vermögenswerten erfolglos und die B.________ mbH erhielt einen Verlustschein.  
 
B.  
Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren reichte die B.________ mbH am 4. Oktober 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen A.________ ein und beantragte, dieser sei zu verurteilen, die Liegenschaften Grundbuch U.________ D/ee sowie Grundbuch V.________ F/gg und F/hh im Sinn von Art. 291 SchKG an C.________ zurückzuübertragen, die genannten Parzellen seien für pfändbar zu erklären und A.________ sei zu verurteilen, die Zwangsverwertung dieser Grundstücke zu dulden. Des Weiteren verlangte sie, das Betreibungsamt Basel-Stadt anzuweisen, die betreffenden Grundstücke in den Betreibungen Nr. xxx und yyy zu pfänden und zu verwerten. Eventualiter sei A.________ zu verurteilen, ihr Fr. 1'061'942.30 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 17. Mai 2023 wies das Zivilgericht die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. September 2024 (eröffnet am 13. September 2024) gut, hob den Entscheid des Zivilgerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Zivilgericht zurück. 
 
C.  
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Verfahren vor Bundesgericht und vor den kantonalen Instanzen, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und die Klage in Bestätigung des Entscheids des Zivilgerichts abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Appellationsgericht, bzw. gemäss angefochtenem Entscheid an das Zivilgericht, zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen steht bei paulianischen Anfechtungsklagen mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a und Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Appellationsgericht als oberes Gericht hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Sache zu neuer Entscheidung an das Zivilgericht zurückgewiesen wird, führt zu keinem Verfahrensabschluss und ist daher ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3).  
Abgesehen vom hier nicht einschlägigen Art. 92 BGG betreffend Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand können Vor- und Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Bst. b). Die beiden in Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 133 III 629 E. 2.4.1). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid, und äussert sich dementsprechend nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 BGG. Dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist nicht ersichtlich. Die selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids kann sich vorliegend daher nicht auf Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG stützen.  
 
1.3. Bezüglich Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG ist die erste kumulative Voraussetzung offensichtlich erfüllt: Die Gutheissung der Beschwerde, mit welcher die Abweisung der Anfechtungsklage beantragt wird, würde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Was die zweite kumulative Voraussetzung - die Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren - betrifft, vermögen die üblichen finanziellen und zeitlichen Aufwendungen, die bei Fortsetzung des Beweisverfahrens anfallen, den Tatbestand nicht zu erfüllen. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt keine gesonderte Anrufung des Bundesgerichts. Unter den Schutz von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG fällt einzig der zeitliche und finanzielle Aufwand für ein Beweisverfahren, der als deutlich überdurchschnittlich erscheint (BGE 149 II 368 E. 1.2; Urteil 9C_612/2022 vom 18. August 2023 E. 1.1.2). Wenn sich die Beweisabnahme auf die Parteibefragung, die Vorlage von Urkunden und die Befragung einiger Zeugen beschränkt, rechtfertigt es sich nicht, dass eine sofortige Beschwerde offensteht. Dagegen ist die zweite Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG etwa bejaht worden, wenn Zeugen im entfernten Ausland hätten befragt werden müssen oder wenn eine oder mehrere Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen, namentlich mit weiteren Zeugenbefragungen im Ausland, erforderlich waren (Urteile 4A_34/2022 vom 16. Juni 2022 E. 1.2.1; 4A_555/2017 vom 12. April 2018 4.2; 4A_479/2017 vom 27. März 2018 E. 1.4; 4A_116/2017 vom 20. April 2017 E. 2.1; 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3). Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- oder kostenmässigen Umfang erforderlich sind (BGE 133 III 629 E. 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2; Urteile 4A_629/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.2.2; 4A_274/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.1.2; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.1; 4A_479/2017 vom 27. März 2018 E. 1.4).  
Die Vorinstanz hat erwogen, eine Rückweisung erscheine dann geboten, wenn das Berufungsgericht, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste. Das sei hier der Fall. Das Zivilgericht habe namentlich nicht die von Art. 288 Abs. 1 SchKG verlangte Schädigungsabsicht des Schuldners geprüft, als er die drei Liegenschaften an den Beschwerdeführer verschenkt habe. Ebenso wenig habe es geprüft, ob die schädigende Absicht für den Beschwerdeführer als dessen Sohn (nicht) erkennbar gewesen sei. Die Parteien hätten in den erstinstanzlichen Rechtsschriften umfangreiche Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt und Beweisanträge eingereicht. Insoweit sei der Sachverhalt denn auch vom Zivilgericht nicht erstellt worden. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen. 
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich damit zwar, dass die Vorinstanz von einem ausgedehnten Beweisverfahren ausgegangen ist. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass die zweite kumulative Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG erfüllt ist. So wird im Entscheid zwar festgehalten, dass das Zivilgericht die Schädigungsabsicht des Schuldners und deren Erkennbarkeit für den Beschwerdeführer zu prüfen haben werde. Welche Beweismittel hierfür abzunehmen sind - ob bzw. wie viele Zeugen beispielsweise zu befragen sind - geht aus dem Entscheid jedoch nicht hervor. Aufgrund der Erwägung, die Parteien hätten umfangreiche Sachverhaltsbehauptungen aufgestellt und Beweisanträge eingereicht, lässt sich nicht beurteilen, welche Beweise im Einzelnen noch abgenommen werden müssen und inwiefern diese zu einem zeitaufwändigen und kostspieligen Verfahren führen. Dass die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG ersparen würde, springt damit nicht offensichtlich in die Augen. Die selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids kann sich vorliegend daher auch nicht auf Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG stützen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss