Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_710/2025
Urteil vom 19. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
2. Bank C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Hauptintervention (Lastenbereinigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juli 2025 (PE250005-O/U).
Erwägungen:
1.
A.________ erklärte mit Eingabe vom 3. Februar 2022 im Rahmen eines am Bezirksgericht Uster zwischen seiner Ehefrau B.________ (Beschwerdeführerin) und der Bank C.________ geführten Lastenbereinigungsverfahrens (Geschäfts-Nr. FO220001-I), als Hauptintervenient Anträge stellen zu wollen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 setzte das Bezirksgericht A.________ eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 20'400.-- an. Am 17. Oktober 2022 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht wies dieses Gesuch am 23. März 2023 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_36/2024 vom 21. März 2024). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 setzte das Bezirksgericht A.________ Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 20'400.-- an. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantragte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht, dass sie aus dem Rubrum zu streichen sei. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 verlangte A.________, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss eines Strafverfahrens zu sistieren. Für den Fall der Abweisung des Sistierungsgesuchs ersuchte er erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 trat das Bezirksgericht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und es setzte A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Zudem verfügte es, dass über den Sistierungsantrag erst nach Eingang des Kostenvorschusses entschieden werde. Ausserdem hielt es fest, dass die Begründung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2024 unverständlich sei und eine allfällige Nachfrist zur Verbesserung ihr erst nach Leistung des Kostenvorschusses durch A.________ angesetzt würde.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 24. Juli 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 300.-- und sprach keine Parteientschädigungen zu.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 30. August 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dieselbe Eingabe hat sie auch im Verfahren 5A_686/2025 eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Daran ändern die schwer verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Die Beschwerde ist damit nur unter den in Abs. 1 von Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig ist. Vorliegend fällt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, d.h. die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen von Art. 93 BGG. Sie macht jedoch geltend, sie werde durch die Verfügung verpflichtet, als beklagte Partei am Hauptinterventionsverfahren teilzunehmen und zu prozessieren. Dies trifft nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie im Hauptinterventionsverfahren prozessieren müsste, während das Bezirksgericht auf den Eingang des Kostenvorschusses ihres Ehemannes wartet. Im Übrigen stellt die blosse Verlängerung oder Verteuerung eines Verfahrens keinen genügenden Nachteil dar (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beanstandet auch die obergerichtliche Kostenregelung, was jedoch ebenfalls nicht dazu führt, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde (BGE 150 I 174 E. 1.1.3; 143 III 416 E. 1.3).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Im Übrigen zielt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen im Zusammenspiel mit ihrem Ehemann darauf ab, dass dieser die Bezahlung des Kostenvorschusses weiter hinauszögern kann. Dies ist rechtsmissbräuchlich und querulatorisch (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg