Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_718/2024  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christophe A. Herzig, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, 
Weltpoststrasse 5, 3015 Bern, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental, 
Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental. 
 
Gegenstand 
Zuteilung elterliche Sorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. September 2024 (KES 23 942, KES 23 978). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (vormals: Bähler; Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2010). Nach der Trennung der Eltern im Jahre 2011 stand das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter, die es auch betreute. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2014 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern die gemeinsame elterliche Sorge. Gleichzeitig errichtete sie für C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.  
Am 6. April 2016 entzog die KESB Bern A.________ superprovisorisch die elterliche Sorge im medizinischen Bereich und am 6. Juli 2016 übertrug sie das alleinigen Sorgerecht auf B.________, traf Anordnungen zum Besuchs- und Ferienrecht des Vaters, hielt die Beistandschaft aufrecht und wies den Vater an, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zur Mutter erschwere. Die von A.________ hiergegen beim Obergericht des Kantons Bern (Entscheid vom 17. November 2016) und beim Bundesgericht (Urteil 5A_18/2017 vom 15. März 2017) erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. 
Mit Urteil A.________ gegen die Schweiz vom 9. Mai 2023 gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, A.________ sei in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu Unrecht eine mündliche Verhandlung verwehrt worden. Mit Urteil 5F_22/2023 vom 7. Dezember 2023 hiess das Bundesgericht das in der Folge von A.________ gestellte Revisionsgesuch teilweise gut, hob das bundesgerichtliche Urteil 5A_18/2017 sowie den Entscheid des Obergerichts vom 17. November 2016 auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und zu neuer Entscheidung an dieses zurück.  
 
A.b. In der Zwischenzeit hatte die neu zuständige KESB Emmental am 27. September 2018 einen Antrag von A.________ um geteilte Obhut und gemeinsame Sorge abgewiesen und die Ausübung des (bereits zuvor provisorisch sistierten) persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn bis auf weiteres ausgesetzt. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel und Revisionsgesuche waren allesamt erfolglos geblieben (vgl. Urteile 5A_983/2018 vom 4. Dezember 2018; 5F_23/2023 vom 28. August 2023; 5A_946/2023 vom 6. März 2024). Als Folge hiervon haben seit dem Jahr 2018 keine Kontakte zwischen A.________ und C.________ mehr stattgefunden. Auch ansonsten war A.________ wiederholt wegen verschiedener Kinderbelange und namentlich mit Gesuchen um Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut erfolglos an die Behörden gelangt (vgl. Urteil 5A_296/2023 vom 27. April 2023).  
 
B.  
 
B.a. Nach Rückweisung der Angelegenheit betreffend Sorgerecht (Entscheid der KESB Bern vom 6. Juli 2016; vgl. Bst. A.a hiervor) nahm das Obergericht das entsprechende Verfahren wieder auf. In dessen Verlauf gewährte es A.________ namentlich die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bei, holte einen Bericht der Beiständin des Kindes zur aktuellen Situation ein und führte am 21. März 2024 eine öffentliche Verhandlung mit mündlicher Anhörung des Kindsvaters durch. Dieser reichte ausserdem eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten. Auch der zwischenzeitlich von der KESB Emmental ernannte Kindesvertreter erhielt Gelegenheit, sich zu äussern.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 18. September 2024 (eröffnet am 23. September 2024) wies das Obergericht die Beschwerde unter Kostenfolgen (unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege) ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2024 gelangt A.________ persönlich mit den folgenden Anträgen ans Bundesgericht: 
 
"1. Der Entscheid sei aufzuheben. 
2. Die Akte sei beizuziehen und der Entscheid sei vom Bundesgericht zu berichtigen. 
3. Der Entschied sei an eine unabhängige Vorinstanz zurückzuweisen. 
4. Das Verfahren sei mündlich zu führen und sämtliche Akten-Belege seien vor einer unabhängigen Instanz zu besprechen (inkl. Video- und Audio-Aufzeichnungen). 
5. Unter Kostenfolge, Entschädigung und Genugtuung zu lasten des Staates. 
6. Es sei URP und URBS zu gewähren." 
Am 8. November 2024 reicht A.________ auf Aufforderung hin eine fehlende Seite der Beschwerde nach. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangt am 23. Oktober 2024 auch der Rechtsvertreter von A.________ in dessen Namen ans Bundesgericht und stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen die folgenden Anträge: 
 
"1. Verfahrensantrag 
1.1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 
2. Hauptbegehren 
2.1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid [...] des Obergerichts [...] aufzuheben und es sei das gemeinsame Kind C.________ [...] unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. 
Eventualiter: 
In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid [...] des Obergerichts [...] aufzuheben und der Beiständin sei gestützt auf Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB zusätzlich zu den gemäss Ernennungsurkunde vom 14. März 2016 bestehenden Aufgaben beauftragt, die gesetzliche Vertretung von C.________ in allen gesundheitlichen/ medizinischen/ therapeutischen Fragen wahrzunehmen. Gestützt auf Art. 308 Abs. 3 i.V.m. Art. 445 [A]bs. 1 ZGB wird dem Vater von C.________, Gabriel A.________, die elterliche Sorge im Umfang der der Beiständin gemäss den vorstehenden übertragenen Befugnisse beschränkt. 
3. Eventualbegehren 
3.1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid [...] des Obergerichts [...] aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
4. Subeventualiter 
4.1. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids [...] des Obergerichts [...] aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens inkl. des Honorars für die unentgeltliche Rechtspflegen [...] vollständig und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen." 
Am 16. April 2025 hat A.________ sich erneut persönlich vernehmen lassen und verschiedene Unterlagen eingereicht. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die elterliche Sorge und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (vgl. Urteil 5A_874/2024 vom 1. Mai 2025 E. 1.2.1). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Sowohl die vom Beschwerdeführer persönlich als auch die von seinem Rechtsvertreter verfasste Beschwerdeschrift sind fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
Unzulässig ist damit die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG; Urteil 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 1.2). 
 
1.2. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Dort war die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Beschwerdegegnerin umstritten. Folglich geht das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung am Streitgegenstand vorbei. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer eigenem Vernehmen nach am 10. März 2025 bereits eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Bern erhoben hat. 
 
1.3. Nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht ist die Eingabe vom 16. April 2025. Soweit die dortigen Ausführungen sich überhaupt auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beziehen (vgl. E. 1.2 hiervor), bleiben sie daher unbeachtlich (Urteil 5A_514/2022 vom 28. März 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 III 218).  
 
1.4. Namentlich in der Eingabe vom 22. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer (teilweise sinngemäss) die Abnahme verschiedenster Beweise durch das Bundesgericht sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Diese Anträge sind abzuweisen:  
Was die Beweismassnahmen angeht (Art. 55 f. BGG), verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht solche nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anordnet, zumal es seinem Urteil grundsätzlich die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legt (vgl. hinten E. 2.2; statt vieler: Urteile 5A_396/2025 vom 28. Mai 2025 E. 2; 5A_110/2025 vom 16. April 2025 E. 2.3). Letztere sind nicht zu beanstanden (vgl. hinten E. 5 und 6.3) und der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Abnahme weitere Beweise unter diesen Umständen notwendig wäre. 
Das Obergericht ist dem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Anspruch auf Durchführung eine öffentliche Verhandlung sodann unbestritten am 21. März 2024 nachgekommen (vgl. vorne Bst. B.a). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine nochmalige Anhörung (vgl. etwa Urteil des EGMR Salomonsson gegen Schweden vom 12. November 2002 § 36). Anspruch auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG oder eine mündliche Beratung nach Art. 58 BGG besteht ebenfalls nicht (vgl. statt vieler: Urteile 5A_155/2025 vom 25. Februar 2025 E. 3; 5A_103/2025 vom 6. Februar 2025 E. 3). Das Bundesgericht sieht sodann keine Notwendigkeit zur Durchführung einer derartigen Verhandlung oder Beratung, da der vorliegende Entscheid ohne weiteres anhand der vorhandenen Unterlagen gefällt werden kann.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a und b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts dagegen kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch diesbezüglich nur gerügt werden, seine Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2), und befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).  
 
3.  
Sowohl der Beschwerdeführer persönlich als auch dessen Rechtsvertreter haben sich mit je einer fristgerechten Eingabe an das Bundesgericht gewandt (vgl. vorne Bst. C sowie E. 1.1). Soweit die schwer verständliche persönlich verfasste Eingabe des Beschwerdeführers sich auf den Verfahrensgegenstand bezieht (vgl. vorne E. 1.2), scheint er zusammenfassend mit der Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts durch das Obergericht (Bestehen eines Elternkonflikts, Manipulation seines Sohnes, usw.) nicht einverstanden zu sein. Es ist nicht ersichtlich, dass er andere Rügen als sein Rechtsvertreter in der Eingabe vom 23. Oktober 2024 erheben oder über diese hinausgehen wollte. Der Beschwerdeführer bezieht sich denn auch auf die Ausführungen seines Vertreters. In der Folge ist daher diese Eingabe zu behandeln, zumal die vom Beschwerdeführer persönlich verfassten und weitgehend appellatorischen Ausführungen die Rüge- und Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen kaum zu erfüllen vermögen (vgl. vorne E. 2). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer sieht Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 317 ZPO als verletzt an, weil die Vorinstanz verschiedene Beweisanträge (Gutachten zur elterlichen Sorge, Anhörung des Kindes und der Beschwerdegegnerin) abgewiesen hat.  
Der Hinweis auf Art. 317 ZPO geht bereits deshalb fehl, weil diese Bestimmung im vorliegenden (Kindesschutz-) Verfahren nicht anwendbar ist: Soweit das für das Verfahrens vorab massgebende Zivilgesetzbuch (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. ZGB) keine Regelung enthält, gelangt die Zivilprozessordnung (nur) dort (sinngemäss) zur Anwendung, wo die Kantone keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB). Im Kanton Bern richtet sich das Kindesschutzverfahren nach den Art. 44 ff. des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (BSG 213.316, KESG/BE; Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG/BE) und ergänzend nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (BSG 155.21, VRPG/BE; Art. 72 KESG/BE; vgl. Urteil 5A_120/2024 vom 19. August 2024 E. 3.2). Da dieses in Art. 25 f. das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel sowie die die Änderung von Rechtsbegehren oder des Klagegrunds regelt, bleibt kein Platz für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 317 ZPO
Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang ausserdem auf den Untersuchungs- und den Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO [richtig: Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB]). Er belässt es diesbezüglich jedoch bei einer Erwähnung dieser Grundsätze, ohne weitergehend auf dies einzugehen, was den Begründungsvoraussetzungen nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). 
 
4.2. Was den Vorwurf der Verletzung des Gehörsanspruchs angeht, ist auf Folgendes zu verweisen:  
 
4.2.1. Das Obergericht trat auf die Anträge, ein aktuelles Gutachten zur Zuteilung der elterlichen Sorge einzuholen sowie den Sohn und die Beschwerdegegnerin anzuhören, nicht ein. Nicht nur seien diese Massnahmen verspätet beantragt worden. Die Beweisanträge seien vielmehr auch unbegründet geblieben. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, weshalb die Parteibefragung vom 21. März 2024 sowie die sonst vorliegenden Berichte und Abklärungen keine genügende Entscheidgrundlage zu bilden vermöchten und ein Gutachten nötig sei. Auch äussere er sich nicht dazu, inwieweit weitere Befragungen Einfluss auf die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen nehmen könnten. Eine Anhörung von Frau und Kind würde denn auch nichts am massgebenden Beweisergebnis ändern. Der Sohn habe sich ohnehin bereits durch den Kindesvertreter geäussert und auf eine wiederholte Befragung sei zu verzichten.  
 
4.2.2. Zur Notwendigkeit der Einholung eines aktuellen Gutachtens bringt der Beschwerdeführer vor, das Kindeswohl könne sich im Lauf der Zeit und aufgrund von veränderten Umständen ändern. Ein neues Gutachten könne diese Veränderungen beleuchten und sei für eine fundierte Entscheidung von zentraler Bedeutung. Das elterliche Sorgeverhältnis habe sich möglicherweise dynamisch entwickelt und ein neues Gutachten würde gewährleisten, dass alle relevanten Aspekte beleuchtet würden. Die Parteibefragung habe sodann nicht alle notwendigen Informationen liefern können, da komplexe familiäre und psychologische Dynamiken nicht immer mit einer Befragung vollständig erfasst werden könnten.  
Hierin liegt ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit dem angeblich verletzten verfassungsmässigen Recht wie in der wahllose Darstellung aller Aspekte des Gehörsanspruchs, wie sie sich in der Beschwerde ebenfalls findet. Der Beschwerdeführer geht sodann nicht auf den Vorhalt des Obergerichts ein, er habe seine Beweisanträge nicht hinreichend begründet. Vielmehr will er eine derartige Begründung offenbar im Verfahren vor Bundesgericht nachliefern, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 135 II 387 E. 1.2). Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.1). Auch abgesehen davon beschränkt der Beschwerdeführer sich letztlich darauf, zu vermuten, dass neue Umstände eingetreten sein könnten, die sich, so ist die Beschwerde wohl zu verstehen, gegebenenfalls zu seinen Gunsten auswirken. Mit derartigen Spekulationen vermag er eine Gehörsverletzung nicht darzutun. 
 
4.2.3. Im Zusammenhang mit der Anhörung des Sohnes und der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Hinweis auf die antizipierte Beweiswürdigung sei kritisch zu hinterfragen. Diese Methode könne dazu führen, dass Aussagen und Perspektiven übergangen würden, obgleich sie entscheidwesentlich sein könnten. Die Befragungen hätten wichtige Einblicke in die familiäre Situation und die Bedürfnisse des Kindes geben können, die durch die Akten nicht vollständig abgedeckt seien. Auch wenn das Kind erst vor kurzem befragt worden sei, könne eine Anhörung zusätzliche Erkenntnisse liefern. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht an der früheren Befragung teilnehmen können und sei diese nicht protokolliert worden. Eine wiederholte Befragung des Kindes würde dessen Wohl nicht gefährden, sofern diese kindgerecht durchgeführt werde.  
Auch insoweit belässt der Beschwerdeführer es im Wesentlichen bei Spekulationen zu den mit den beantragten Beweismassnahmen allenfalls zu gewinnenden Erkenntnissen. Er missachtet damit die nach der Rechtsprechung im Falle von antizipierten Beweiswürdigungen (zum Begriff vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2), wie hier eine vorliegt, geltenden Begründungserfordernisse (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; Urteil 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.4, nicht publ. in: BGE 145 III 393; vorne E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigungen als solche anzweifelt, kann ihm mit Blick auf die soeben wiedergegebene Rechtsprechung von vornherein nicht gefolgt werden (vgl. zur Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigungen im Anwendungsbereich der EMRK sodann BGE 144 V 361 E. 6.5). Weiter missachtet er in seiner Argumentation die Rechtsprechung, wonach eine Anhörung des Kindes nicht um der Anhörung willen stattfinden soll bzw. Kinder über alle Instanzen möglichst nur einmal im Verfahren anzuhören sind (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Dass eine Anhörung von C.________ stattgefunden hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. 
 
4.3. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge folglich als unbegründet.  
Mit Blick auf das soeben Ausgeführte kann keine Rede davon sein, der angefochtene Entscheid sei insoweit ungenügend begründet gewesen, sodass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, ihn sachgerecht anzufechten (Art. 29 Abs. 2 BV und dazu etwa BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Wenn der Beschwerdeführer sich nur ungenügend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt oder seine Beschwerde nicht zu überzeugen vermag, ist dies nicht der Vorinstanz anzulasten. Keine Stütze in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids findet zuletzt die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm seien anlässlich der früheren Anhörung des Sohnes seine Parteirechte nicht gewährt worden (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Er erhebt auch nicht die notwendigen Rügen, damit das Bundesgericht von den Feststellungen des Obergerichts abweichen kann (vgl. vorne E. 2.2). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, den massgeblichen Sachverhalt verschiedentlich offensichtlich unrichtig und damit willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt zu haben. Dabei bestreitet er vorab die Feststellung, dass die Kommunikation zwischen den Eltern schlecht sei und dass eine konfliktreiche Auseinandersetzung bestehe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vorgebracht, Differenzen bestünden nicht zwischen ihm und der Kindsmutter, sondern mit den Behörden. Die Vorinstanz gelange ohne Angabe einer einzigen Aktenstelle zu ihrer unzutreffenden Schlussfolgerung. Die Feststellungen zum Elternkonflikt seien sodann neu und beruhten auf nach April 2016 eingetretenen Umständen. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sich mit rechtlichen Mitteln gegen die behördlichen Anordnungen zu wehren, wobei die entsprechenden Verfahren sich ohnehin nicht gegen die Mutter, sondern die KESB richteten.  
In E. 8.1 seines Entscheids gibt das Obergericht an, auf welchen Berichten, Gutachten und weiteren Unterlagen der Entscheid über die elterliche Sorge beruht, weshalb auf diese Beweismittel abgestellt werden kann und warum die massgebenden Umstände vollständig abgeklärt sind. E. 8.4 des angefochtenen Entscheids lässt sich sodann entnehmen, wie und aus welchem Grund die Vorinstanz zu ihren Feststellungen gelangt ist. Dabei setzt sie sich insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (und auch vor Bundesgericht wiederholten) Behauptungen auseinander. Auch wenn die Vorinstanz nicht die genaue Aktenstelle angibt, in denen sich die einzelnen verwendeten Beweismittel finden, trifft damit der Vorwurf nicht zu, der angefochtene Entscheid stütze sich nicht auf die Akten. 
Unerfindlich bleibt sodann, weshalb das Obergericht nicht sollte auf tatsächliche Geschehnisse abstellen dürfen, die sich nach April 2016, mithin dem superprovisorischen Entscheid über den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge des Beschwerdeführer (vgl. vorne Bst. A.a), zugetragen haben. Vielmehr war die Vorinstanz mit Blick auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB gehalten, gestützt auf die aktuellen Verhältnisse zu entscheiden (BGE 150 III 385 E. 5.1; vgl. auch hinten E. 6.2.1). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend das Vorliegen eines Elternkonfliktes bestreitet, stellt er in appellatorischer Art und Weise seine Sicht der Dinge jener der Vorinstanz entgegen, was nicht ausreicht, um Willkür dazutun (vgl. vorne E. 2.2). Unbegründet ist nach dem Ausgeführten der ausserdem erhobene Vorwurf, der angefochtene Entscheid erlaube in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV keine sachgerechte Beschwerdeführung (vgl. vorne E. 4.3 und die dortigen Hinweise). 
 
5.2. Das Ausgeführte gilt auch für den weiteren Vorwurf, es sei nicht dargetan, weshalb der Beschwerdeführer nicht erziehungsfähig, kooperations- und kommunikationsfähig sei: Das Obergericht führt in E. 8.4.9 seines Entscheids aus, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die mit der elterlichen Sorge verbundene Verantwortung auszuüben und eine Beziehung zum Sohn aufzubauen. Dabei hielt es insbesondere fest, dass es dem Vater kaum um das Kind und dessen Bedürfnisse gehe, sondern um seine eigenen Vorstellungen zum Sohn. Auch hier geht der weiter erhobene Vorwurf der mangelnden Begründung des angefochtenen Entscheids fehl. Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich sodann mit eindrücklicher Deutlichkeit entnehmen, dass und weshalb sich die Zusammenarbeit und Kommunikation mit dem Beschwerdeführer nicht nur für die Beschwerdegegnerin schwierig gestaltet (vgl. insbes. E. 8.4.4).  
 
5.3. Wiederum blosse Spekulationen stellt der Beschwerdeführer an, soweit er weiter geltend macht, der Wille des Sohns, keinen Kontakt zum Vater zu haben, sei auf den starken Einfluss des Umfelds bzw. die Betreuung durch die Mutter zurückzuführen. Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Hinweise zu nennen, die seine Behauptung stützen würden und solche sind auch nicht offensichtlich. Eine qualifiziert unrichtige Feststellung des Sachverhalts vermag er auch insoweit nicht aufzuzeigen (vgl. vorne E. 2.2 und 4.2.3).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er habe sich niemals gegen die Gesundheit des Sohnes gestellt oder dessen Behandlung blockiert, sondern allein gefordert, dass eine alternative Behandlung für die diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) geprüft werde. Dieses Vorbringen bezieht sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz nicht auf die aktuellen Verhältnisse (vgl. E. 5.1 hiervor und hinten E. 6.2.1). Ohnehin bleibt mit diesen Ausführungen letztlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich gegen die medikamentöse Behandlung seines Sohnes gewehrt hat. Nach der nicht hinterfragten Feststellung des Obergerichts nimmt der Sohn die Medikamente heute aber freiwillig ein, weil er von deren Wirksamkeit überzeugt ist (vgl. dazu auch hinten E. 6.3.1).  
 
5.5. Ebenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet statt, soweit der Beschwerdeführer ausführt, er bringe den Sohn nicht in einen Loyalitätskonflikt, zumal er sich zurückzuhalten versuche. Der Loyalitätskonflikt werde vielmehr durch die einseitigen Entscheide der Behörden verursacht. Es sei nicht gerecht, die Schuld dem Beschwerdeführer zu geben. Abgesehen davon, dass die Beschwerde sich auch insofern in blossen Behauptungen erschöpft (vgl. vorne E. 2.2), verkennt der Beschwerdeführer, dass der Schuldfrage auf der Elternebene im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge keine entscheidende Bedeutung zukommt (BGE 142 III 197 E. 3.7).  
 
5.6. Ungenügend begründet ist die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer die Feststellungen des Obergerichts zu seiner psychischen Gesundheit als haltlos bezeichnet. Um auf den angefochtenen Entscheid hinreichend einzugehen reicht es nicht aus, die eigene Sicht der Dinge darzulegen und zu behaupten, die eingeholten Gutachten seien veraltet, wie der Beschwerdeführer dies tut.  
 
5.7. Damit erweist die Beschwerde sich auch bezüglich des Vorwurfs der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.  
 
6.  
 
6.1. In der Sache strittig ist die Neuregelung der elterlichen Sorge über das Kind C.________ (vgl. vorne Bst. A.a und E. 1.2).  
Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde (bei nicht miteinander verheirateten Eltern; vgl. Art. 298a Abs. 1 ZGB) auf Begehren eines Elternteils oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Eine Neuregelung ist geboten, wenn die Veränderung der Verhältnisse danach verlangt, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteile 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1; 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1.1). 
 
6.2.  
 
6.2.1. Das Obergericht hält vorab fest, im Zeitpunkt des Entscheids der Erstinstanz am 6. Juli 2016 habe eine wesentliche Änderung darin gelegen, dass sich die Hoffnung auf eine Entspannung der bereits im Jahre 2014 konfliktgeladenen Situation durch die Einräumung der gemeinsamen Sorge nicht erfüllt habe (vgl. dazu vorne Bst. A.a). Wie es sich mit dieser vom Beschwerdeführer bestrittenen Annahme verhält, braucht nicht geklärt zu werden (vgl. aber immerhin BGE 141 III 472 E. 4.3) : Über die Neuregelung der elterlichen Sorgen ist gestützt auf die aktuellen Verhältnisse zu entscheiden (vgl. vorne E. 5.1 und der dortige Hinweis), die vom Obergericht denn auch zurecht ermittelt worden sind (vgl. vorne Bst. B.a). Mit Blick auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB wäre es dagegen nicht zulässig, über die sich heute stellende Problematik gestützt auf die Verhältnisse im Jahre 2016 zu entscheiden.  
 
6.2.2. Zur aktuellen Situation lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass der Vater das Besuchsrecht derzeit nicht ausübt und seit dem Jahr 2018 kein Kontakt zwischen Vater und Sohn besteht (vgl. auch vorne Bst. A.b). Dies habe, so das Obergericht, in dem Sinn zu einer Verbesserung der Situation zwischen den Eltern geführt, dass heute keine grösseren Konflikte mehr bestünden. Indes sei eine deutliche Entfremdung zwischen Vater und Sohn festzustellen. Der Vater sei über die Lebenssituation des Sohnes nicht mehr im Bilde. Eine Ausübung der elterlichen Sorge durch den Beschwerdeführer sei daher heute faktisch nicht möglich. Zudem habe namentlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers an der Verhandlung vom 21. März 2024 gezeigt, dass dieser in der Ich-Perspektive gefangen sei und sich nicht in die Situation des Sohnes hineinversetzen könne. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer systematisch und unkorrigierbar eine Gegenposition zur Kindesmutter einnehme, was eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge im Kindeswohl verunmögliche. Zudem wehre auch der Sohn, der diesbezüglich einen autonomen Willen gebildet habe, sich dagegen, neuerlich mit dem Vater konfrontiert zu werden. In dieser Situation könne der Beschwerdeführer die elterliche Sorge nicht gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin im Kindeswohl ausüben.  
 
6.3. Auch in diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer mit den vom Obergericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in verschiedener Hinsicht nicht einverstanden:  
 
6.3.1. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, der Vorwurf, er verfolge eigene Vorstellungen und ignoriere die Bedürfnisse des Sohnes, basiere auf einer subjektiven Interpretation der Vorinstanz. Die Parteibefragung allein reiche nicht aus, um zu diesem Schluss zu gelangen. Es sei zur Beurteilung der tatsächlichen Kooperationsbereitschaft des Vaters und dessen elterlichen Eignung ein Gutachten anzuordnen. Mit diesen weitgehend appellatorischen Vorbringen, die in keiner Weise auf den angefochtenen Entscheid eingehen, vermag der Beschwerdeführer diesen nicht in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2.2). Es ist denn auch nicht dargetan, weshalb in diesem Punkt eine (erneute) Begutachtung des Beschwerdeführers nötig sein sollte.  
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, die Einschätzung seiner psychischen Situation basiere auf einer pauschalen Interpretation seines Verhaltens, ohne dass eine aktuelle psychologische Untersuchung vorliege. In diesem Zusammenhang trägt der Beschwerdeführer ausserdem vor, die bei den Akten liegenden Gutachten und Berichte seinen veraltet. Indes verweist er allein auf das formelle Kriterium des Alters der fraglichen Beweismittel und führt in keiner Weise aus, weshalb die massgeblichen Umstände sich seit deren Erstellung geändert haben sollten, sodass diese nicht mehr beigezogen werden könnten (vgl. Urteile 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.3). 
Der Beschwerdeführer gibt schliesslich an, er habe anerkannt, dass die ADHS-Diagnose des Sohnes kein dominierendes Thema mehr darstelle. Dies überzeugt vor dem Hintergrund nicht, dass der Beschwerdeführer in der (selbst verfassten) Beschwerde vom 22. Oktober 2024 auf die Erkrankung des Sohnes zu sprechen kommt und angibt, diese sei "nichtexistent" bzw. dem Kind sei "ADHS angedichtet" worden, "obschon der Arzt gemäss Bericht einen durchschnittlich gesunden Jungen vor sich gesetzt sah". 
 
6.3.2. Auch im vorliegenden Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer ein, das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt und werde von der Mutter gegen den Vater eingenommen. Die vom Sohn geäusserte Ablehnung von Kontakten mit dem Vater könne daher nicht entscheidend sein (vgl. hierzu auch vorne E. 5.3). Damit geht der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die vorinstanzlichen Überlegungen ein, wonach das Kind seinen Willen konstant geäussert und seine Haltung klar, unmissverständlich und nachvollziehbar kommuniziert habe. Die Ablehnung beruhe insbesondere auf den früheren Erfahrungen mit dem Vater, gerade im medizinischen Bereich. Erneut genügt die Beschwerde den Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2.2).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Mit Blick auf die Rechtsanwendung bleibt nach dem Ausgeführten das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Grundlage, die Vorinstanz verkenne, dass der frühere Elternkonflikt aufgrund der seit 2016 eingetretenen erheblichen Veränderungen und namentlich des fehlenden Kontaktes zum Sohn heute nicht mehr relevant sei und es allein darauf ankomme, ob er, der Beschwerdeführer, in der Lage sei, die elterliche Verantwortung wieder wahrzunehmen. Haltlos ist ausserdem der Vorwurf, das Obergericht habe sich hierzu nicht geäussert und dadurch Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.  
Gleichzeitig geht es an der Sache vorbei, soweit der Beschwerdeführer selbst auf den Elternkonflikt eingeht. Indes ist nochmals darauf zu verweisen, dass es auf die Schuldfrage auf der Elternebene nicht ankommt (vgl. vorne E. 5.5). Unerheblich ist daher, ob der Beschwerdeführer für den Elternkonflikt oder den Kontaktabbruch zum Sohn verantwortlich gemacht werden kann, ob sein Verhalten auf frühere schlechte Erfahrungen zurückzuführen ist oder ob das Obergericht die Rolle der Beschwerdegegnerin hinreichend gewürdigt hat. 
 
6.4.2. Im bereits jahrelang andauernden Abbruch des Kontakts zwischen Vater und Sohn sieht das Obergericht zu Recht eine (wesentliche und dauerhafte) Veränderung der Verhältnisse (vgl. allgemein dazu AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 5 f. zu Art. 298d ZGB), die eine Neuregelung der elterlichen Sorge notwendig macht. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer faktisch nicht in der Lage ist, von seinem Sorgerecht Gebrauch zu machen, da es ihm an Informationen über das Kind und insbesondere an einem persönlichen Zugang zu diesem fehlt, zumal der Sohn selbst Kontakte zum Vater ablehnt. In dieser Situation schadet die aktuelle Sorgerechtsregelung dem Kind und erscheint eine Neuregelung als geboten (vgl. Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2017 E. 2.5, in: FamPra.ch 2019 S. 243, mit Hinweis auf BGE 142 III 197 E. 3.6).  
Dem Beschwerdeführer ist zwar im Prinzip zuzustimmen, wenn er ausführt, der Kontaktabbruch zum Vater könne für den Sohn ebenfalls negative Konsequenzen haben (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2.; Urteil 5A_744/2020 vom 27. September 2021 E. 4.3.2). Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten vermag dieser Aspekt eine Weiterführung der bestehenden Regelung indes nicht zu rechtfertigen, zumal auch ohne die elterliche Sorge die Möglichkeit zu Kontakten besteht (vgl. nur Art. 273 Abs. 1 ZGB). Was das Kontaktrecht zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn betrifft, ist das Obergericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde freilich nicht eingetreten, womit diese Frage auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (BGE 135 II 38 E. 1.2). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum persönlichen Verkehr zu seinem Sohn ist an dieser Stelle daher nicht weiter einzugehen. Da die elterliche Sorge wie ausgeführt einen gewissen Kontakt zwischen den Beteiligten voraussetzt, kann dem Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht gefolgt werden, soweit er die Belassung des Sorgerechts mit dem Argument beantragt, hierin liege ein erster Schritt für einen Wiederaufbau des Kontakts zu seinem Sohn. 
 
6.5. Die Beschwerde ist folglich auch hinsichtlich der Neuregelung der elterlichen Sorge unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.  
 
7.  
 
7.1. Unter dem Titel der Verletzung von Art. 8 EMRK bringt der Beschwerdeführer vor, der vollständige Entzug der elterlichen Sorge sei nicht verhältnismässig, zumal das Sorgerecht nur drei Monate zuvor superprovisorisch eingeschränkt worden sei (vgl. vorne Bst. A.a). Es bleibe unerfindlich und unbegründet, weshalb ein teilweiser Entzug nicht ausgereicht habe. Hierin liege ausserdem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Anstatt das Gespräch mit dem Vater zu suchen, hätten die Behörden den Kontakt zum Sohn auch nach dem Entzug des Sorgerechts vollständig unterbunden. Sie hätten ihre Handlungsweise nicht kritisch hinterfragt und die Entfremdung zwischen Vater und Sohn organisiert und systematisch herbeigeführt. Mit Blick hierauf bestehe die Verpflichtung zu vertieften Abklärungen. Die Zusprache der elterlichen Sorge sei der erste Schritt zur Wiedergutmachung.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Zwar trifft zu, dass Kindesschutzmassnahmen nach Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 389 Abs. 2 und Art. 440 Abs. 3 ZGB verhältnismässig auszugestalten sind (BGE 150 III 49 E. 3.3.3) und auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK für einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens eine gleichgelagerte (umfassende) Interessenabwägung verlangt (vgl. BGE 144 I 266 E. 7.3; Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 8.1). Beim Entscheid über die elterliche Sorge steht indes das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts im Vordergrund (vgl. BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Es ist mithin jene Regelung zu treffen, die dem Kind am besten entspricht, und die Bedürfnisse der Eltern haben hinter dem vorrangigen Kindesinteresse zurückzutreten (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 [zum elterlichen Erziehungsrecht]; 130 III 585 E. 2.1 [zum persönlichen Verkehr]). Die vom Verhältnismässigkeitsprinzip geforderte Interessenabwägung (vgl. BGE 149 I 129 E. 3.4.3) fällt mithin stets zugunsten des Kindes aus. Soweit eine bestimmte Massnahme im besten Interesse des Kindes liegt, bleibt daher kein Platz für eine weitergehende Berücksichtigung der Interessen der Eltern, wie der Beschwerdeführer sie verlangt. Vorliegend ist die Übertragung des alleinigen Sorgerechts an die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht zu beanstanden. Dies vermag der Beschwerdeführer auch unter dem Stichwort der Verhältnismässigkeit nicht in Frage zu stellen.  
Anzumerken bleibt, dass das Obergericht ausserdem festgehalten hat, eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge im medizinischen Bereich allein werde den Umständen nicht gerecht. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe diese Problematik nicht behandelt, erhärtet sich damit nicht. 
 
7.2.2. Nach dem Ausgeführten braucht nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob Art. 8 EMRK vorliegend überhaupt anwendbar ist. Dies ist auch insoweit nicht notwendig, als der Beschwerdeführer aus der Menschenrechtskonvention eine aktive Verpflichtung der Behörden zum Wiederaufbau des Kontaktes zu seinem Sohn ableitet: Abgesehen davon, dass der persönliche Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. vorne E. 6.4.2), stützt er sich auf tatsächliche Grundlagen, die von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind (namentlich von den Behörden organisierte systematische Entfremdung). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 5 und 6.3), und auch im vorliegenden Zusammenhang erhebt er nicht die notwendigen Rügen, die dem Bundesgericht ein Abweichen von diesen ermöglichen würde (vgl. vorne E. 2.2). An der Sache vorbei gehen schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tragweite von Art. 8 EMRK im Bereich des Ausländerrechts (vgl. vorne E. 1.2).  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer ist zuletzt mit der Festsetzung und Verlegung der Prozesskosten im Verfahren vor Obergericht nicht einverstanden. Diesbezüglich rügt er vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da unerfindlich und weder begründet noch belegt sei, weshalb die Vorinstanz für die Kostenverlegung auf das VRPG/BE abstelle.  
Welche Rechtsgrundlagen für das Verfahren vor dem Obergericht massgebend waren, wurde vorne in E. 4.1 dargestellt. Hierauf kann verwiesen werden. Das Obergericht hat korrekt angenommen, dass die Kostenverlegung gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG/BE in Anwendung des VRPG/BE vorzunehmen war. Weshalb hierzu eine weitergehende Begründung hätte nötig sein sollen, ist nicht erfindlich, zumal vor dem Hintergrund, dass eine Frage der Rechtsanwendung betroffen ist und der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. 
 
8.2. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung. Hierbei missachtet er über weite Strecken, dass das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nur auf die Verletzung der Bundesverfassung oder von Bundesgesetzesrecht hin prüfen kann, die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts im vorliegenden Verfahren indes kein Rügegrund ist (vgl. vorne E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer daher im Ergebnis die fehlerhafte Anwendung von Art. 108 Abs. 3 VRPG/BE rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer macht zwar auch geltend, diese Bestimmung sei willkürlich (Art. 9 BV) angewandt worden. Diesbezüglich beschränkt er sich im Wesentlichen indes auf die Darlegung, wie die Kosten seiner Ansicht nach hätten verlegt werden müssen, um in der Folge die abweichende Lösung des Obergerichts als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen. Dies genügt den Begründungserfordernissen der Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. vorne E. 2.2; BGE 134 II 244 E. 2.2).  
 
8.3. Bezüglich der Höhe der Kosten für das Verfahren vor dem Obergericht verweist dieses auf das Dekret vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD/BE; BSG 161.12). Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, es handle sich hierbei um eine Parlamentsverordnung, die keine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn habe. Das VRPG/BE verweise nicht auf das Dekret und delegiere dem Parlament entsprechend auch keine Befugnis zur Rechtsetzung in diesem Bereich. Die festgesetzte Gebühr beruhe daher auf keiner gesetzlichen Grundlage, womit das Legalitätsprinzip sowie die Bundes- und die Kantonsverfassung verletzt würden.  
Der Beschwerdeführer missachtet, dass gemäss Art. 70 Abs. 5 KESG/BE für das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren der Grosse Rat des Kantons Bern die Verfahrenskosten per Dekret regelt. Weshalb vor diesem Hintergrund die Bundesverfassung oder die Verfassung des Kantons Bern verletzt sein sollte, begründet er nicht und ist auch nicht ersichtlich. 
 
9.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung für die Kindesvertretung (vgl. Urteil 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 8.3) ist nicht geschuldet, da insoweit mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, von der ebenfalls keine Vernehmlassung eingeholt wurde, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, da die Beschwerde nach dem vorstehend Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental, und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber