Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_726/2025  
 
 
Urteil vom 10. September 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Peter Frei, 
c/o Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. September 2025 (FE.2025.12-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer und B.________ heirateten im Jahr 2017 und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie trennten sich im Jahr 2021 und vor dem Kreisgericht St. Gallen ist das Scheidungsverfahren hängig, welches von Kreisrichterin Katharina Niederberger geleitet wird. 
Gegen ein Antwortschreiben des Kreisgerichtspräsidenten Peter Frei vom 28. August 2025 im Zusammenhang mit gestellten Ausstandsbegehren erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2025 eine Beschwerde mit den Begehren um dessen Aufhebung wegen unzulässiger Mitwirkung einer abgelehnten Gerichtsperson, um Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen bzw. Verfügungen, an denen Bezirksrichter Peter Frei mitgewirkt habe, um Sistierung aller nicht dringlichen Verfahrensschritte und um Akteneinsicht. 
Mit Entscheid vom 3. September 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern Peter Frei im Scheidungsverfahren mitgewirkt hätte, zumal das vom Beschwerdeführer genannte und nicht weiter erklärte Verfahren eine andere Sache bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs betreffe. 
Mit Eingabe vom 4. bzw. 5. September wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheides vom 3. September 2025, die Feststellung, dass die Mitwirkung von Peter Frei trotz hängigem Ausstandsverfahren unzulässig gewesen sei und dass sämtliche betroffenen Amtshandlungen zu wiederholen seien. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer nennt eine grössere Anzahl verfassungsmässiger Rechte als verletzt. Er nimmt aber keinerlei Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und er zeigt nicht mit sachgerichteten Ausführungen auf, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli