Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_731/2025
Urteil vom 10. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Katharina Niederberger,
c/o Kreisgericht St. Gallen,
Bohl 1, 9000 St. Gallen,
Martin Kaufmann,
c/o Kantonsgericht St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. September 2025 (FE.2025.3-EZE2, ZV.2025.46-EZE2).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer und B.________ heirateten im Jahr 2017 und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie trennten sich im Jahr 2021 und vor dem Kreisgericht St. Gallen ist das Scheidungsverfahren hängig, welches von Kreisrichterin Katharina Niederberger (Beschwerdegegnerin 1) geführt wird.
Nachdem diese am 9. Januar 2025 ein Massnahmengesuch der Ehefrau gutgeheissen und im Scheidungsverfahren einen Fragenkatalog zu einem in Aussicht gestellten Erziehungsfähigkeitsgutachten übermittelt hatte, verlangte der Beschwerdeführer am 11. Januar 2025 deren Ausstand. Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 wies der Kreisgerichtspräsident das Gesuch ab.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheides, eine erneute Prüfung des Ausstandsgesuches durch eine unabhängige Instanz, die sofortige Beendigung aller durch die Beschwerdegegnerin 1 geführten Verfahren und eine unabhängige Prüfung aller bisherigen Eingaben und Gefährdungsmeldungen. Mit (durch den Beschwerdegegner 2 gefällten) Entscheid vom 1. September 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 3. September 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides vom 1. September 2025, um Entbindung des Beschwerdeführers 2 von sämtlichen Verfahren, um Zuweisung an einen neuen Spruchkörper, um disziplinarische Prüfung wegen wiederholter Missachtung der Ausstandsvorschriften sowie um Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde. Mit Schreiben vom 5. September 2025 leitete das Kantonsgericht die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb seine Beschwerde in Bezug auf den Ausstand der Beschwerdegegnerin 1 gänzlich unbegründet bleibt.
2.
Die (rudimentäre) Beschwerdebegründung bezieht sich einzig auf den Beschwerdegegner 2, welchem der Beschwerdeführer vorwirft, in den letzten drei Jahren in über 40 Verfahren stets gegen ihn entschieden zu haben, weshalb eine systematische Befangenheit vorliege.
Indes ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; 143 IV 69 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste ausführen, inwiefern der Beschwerdegegner 2 im Einzelnen nicht mehr unvoreingenommen sein könnte, wofür die abstrakte Aussage, er habe stets gegen ihn entschieden und die durch die fehlenden Vaterkontakte hervorgerufene psychische Belastung des Kindes konsequent ignoriert, nicht ausreicht.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli