Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_738/2024  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmen, 
Rüeggisingerstrasse 20, Postfach 1048, 
6021 Emmenbrücke 1, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Joel Steiner. 
 
Gegenstand 
Rückforderung von Abschlagszahlungen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Oktober 2024 (2K 24 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Zwischen B.________ und A.________ ist vor dem Bezirksgericht Hochdorf ein negatives Feststellungsverfahren hängig (1A3 19 5). Kläger in diesem Verfahren ist B.________, der beantragt, es sei festzustellen, dass er A.________ den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 238'000.-- nicht schulde. Mit superprovisorischem Massnahmeentscheid vom 1. April 2019 und Massnahmeentscheid vom 18. Juni 2020 stellte das Bezirksgericht die betroffenen Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Emmen vorläufig ein. Die von A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 8. Februar 2021 ab. Am 8. August 2023 hob das Bezirksgericht die am 18. Juni 2020 verfügte vorläufige Einstellung der Betreibungen auf. Die dagegen von B.________ eingereichte Berufung hiess das Kantonsgericht mit Entscheid vom 20. November 2023 gut. Auf die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_619/2023 vom 28. Februar 2024 nicht ein. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 forderte das Betreibungsamt Emmen von A.________ die Rückzahlung von Vergütungen in der Höhe von insgesamt Fr. 12'586.75, die im Zeitraum vom 27. Mai 2019 bis 13. Januar 2020 in der Betreibung Nr. yyy irrtümlich geleistet worden seien, obwohl die Betreibung aufgrund des Entscheids des Bezirksgerichts vom 1. April 2019 vorläufig eingestellt gewesen sei. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2023 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Hochdorf die Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2023, eventuell die Feststellung ihrer Nichtigkeit. Das Betreibungsamt beantragte mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. B.________ beantragte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2024 sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. 
 
D.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 5. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Sie verlangte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Das Kantonsgericht holte einzig beim Betreibungsamt eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 hielt das Betreibungsamt an der Rechtmässigkeit der Rückforderung der irrtümlich ausbezahlten Beträge fest. 
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2024 wies das Kantonsgericht den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat. 
 
E.  
Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführerin) am 28. Oktober 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, den angefochtenen Entscheid und die Verfügung vom 1. Dezember 2023 aufzuheben. 
Nach der Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Eingabe von B.________ (Betreibungsschuldner) ist dabei unbeachtet geblieben, da sein Rechtsvertreter trotz entsprechender Auffordung keine Vollmacht eingereicht hatte. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Mit Verfügung vom 26. August 2025 hat das Bundesgericht Frist bis am 8. September 2025 zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Das Kantonsgericht hat am 29. August 2025 (Postaufgabe) auf Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt hat am 8. September 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Betreibungsschuldner hat am 12. September 2025 mitgeteilt, dass er am 28. August 2025 eine elektronische Eingabe eingereicht habe, für die er allerdings keine Abgabe- oder Abholquittung erhalten habe. Er reicht eine Vollmacht und die Eingabe vom 28. August 2025 nach. In der Eingabe vom 28. August 2025 erklärt er, angesichts seiner beschränkten finanziellen Mittel und da eine Handlung des Betreibungsamtes Streitgegenstand sei, überlasse er die Klärung des behördlichen Vorgehens den Behörden und ziehe sich aus prozessökonomischen Gründen aus dem Verfahren zurück, weshalb er darauf verzichte, eine Beschwerdeantwort einzureichen und Anträge zu stellen. Das Bundesgericht hat die genannten Eingaben den Beteiligten zugestellt. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2.  
Ausgangspunkt des Verfahrens ist der Umstand, dass das Betreibungsamt Emmen Abschlagszahlungen gemäss Art. 144 Abs. 2 SchKG an die Beschwerdeführerin (Gläubigerin) vorgenommen hat, obschon die fragliche Betreibung im Zeitraum, in dem diese Auszahlungen erfolgt sind, gemäss Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vorläufig eingestellt war. Die Beschwerdeführerin bestreitet unter anderem die Kompetenz des Betreibungsamtes, die Abschlagszahlungen auf dem Verfügungswege zurückzuverlangen. Das Kantonsgericht vertritt demgegenüber die Auffassung, mangels Rechtsgrund erfolgte Zahlungen seien vom Betreibungsamt zurückzufordern. Die Rückforderung stütze sich auf die gesetzliche Regelung von Art. 144 Abs. 2 SchKG, wonach Abschlagszahlungen nur bei gültigen Betreibungen bzw. deren Fortsetzung geleistet werden dürfen. Ohne es ausdrücklich zu sagen, geht das Kantonsgericht davon aus, die Rückzahlung sei mit Verfügung zu fordern. 
Art. 144 Abs. 2 SchKG äussert sich nicht zur Rückforderung von zu Unrecht erfolgten Zahlungen. Dasselbe gilt auch für Art. 266 SchKG, der Abschlagsverteilungen im Konkurs regelt. Der Umstand, dass das Betreibungsamt sich bemühen soll, zu Unrecht ausgerichtete Zahlungen wieder beizubringen (vgl. BGE 59 III 213 E. 3; 53 III 214 E. 3; 44 III 85 E. 1; Urteil 5A_837/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.4), sagt noch nichts darüber aus, wie es dabei vorzugehen hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung steht dem Amt keine Verfügungsbefugnis zu, wenn es von einem Gläubiger (oder einem Dritten) eine zu Unrecht ausbezahlte Summe zurückfordern will. Fordert das Amt den Empfänger zur Rückzahlung auf, handelt es sich zwar um eine Willensäusserung, die jedoch mit keiner weitergehenden Rechtswirkung ausgestattet ist als derartige Aufforderungen von Privatleuten. Eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG liegt darin nicht. Zahlt der Empfänger die Summe nicht freiwillig zurück (oder erhebt er Rechtsvorschlag gegen einen vom Amt erwirkten Zahlungsbefehl), ist das Amt auf die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung verwiesen (BGE 132 III 432 E. 2.6; 123 III 335 E. 1; 61 III 36; 35 I 480 E. 2; Urteil 7B.20/2005 vom 14. September 2005 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 131 III 652). Das Betreibungsamt Emmen war demnach nicht berechtigt, die Abschlagszahlungen an die Beschwerdeführerin mit einer Verfügung zurückzufordern. 
Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben. Das Bundesgericht hat in entsprechenden Fällen bereits festgehalten, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden auf die Beschwerde nicht hätten eintreten dürfen, statt sie gutzuheissen (BGE 123 III 335 E. 1 a.E.; vgl. auch BGE 61 III 36). Vorliegend rechtfertigt es sich hingegen, die "Verfügung" des Betreibungsamts vom 1. Dezember 2023 aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich aufzuheben, zumal die Beschwerdeführerin nicht verlangt, den Urteilsspruch der unteren oder der oberen Aufsichtsbehörde durch einen Nichteintretensentscheid zu ersetzen. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Betreibungsschuldner die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Daran ändern die Eingaben des Betreibungsschuldners vom 12. September 2025 und 28. August 2025 nichts. Die Eingabe vom 12. September 2025 ist verspätet. Die Eingabe vom 28. August 2025 ist beim Bundesgericht an jenem Tag nicht eingetroffen, sondern erst als Beilage (Anhang) zur Eingabe vom 12. September 2025. Der Betreibungsschuldner gibt denn auch selber zu, dass er keine Abgabequittung für die Eingabe vom 28. August 2025 erhalten hat (Art. 48 Abs. 2 BGG). Damals hätte er noch mehr als eine Woche Zeit gehabt, um die Eingabe nochmals auf demselben oder auf einem anderen Wege einzureichen. Im Übrigen könnte von einem völligen Rückzug aus dem Verfahren auch dann keine Rede sein, wenn die Eingabe vom 28. August 2025 rechtzeitig eingetroffen wäre. Der Betreibungsschuldner hat immerhin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen und einen Abweisungsantrag gestellt, wobei diese Eingabe einzig wegen der damals noch fehlenden Vollmacht unbeachtet blieb. Schliesslich verweist der Betreibungsschuldner auf seine beschränkten finanziellen Mittel, stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Im kantonalen Verfahren sind keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen worden. Bei dieser Regelung bleibt es, da das kantonale Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und zudem entschädigungslos ist (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Oktober 2024 sowie die Verfügung des Betreibungsamtes Emmen vom 1. Dezember 2023 werden aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden B.________ auferlegt. 
 
3.  
B.________ hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg