Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_739/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Betreibungsamt Mettauertal,
Hauptstrasse 68, 5274 Mettau,
1. B.________,
2. C.________.
Gegenstand
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 22. August 2025 (KBE.2025.18).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die zusammen den landwirtschaftlichen Betrieb D.________ bilden. Im Rahmen einer Grundpfandverwertung ersteigerten C.________ und B.________ die Grundstücke. Die vom Beschwerdeführer gegen die Steigerung und den Zuschlag erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024).
Mit Eingabe vom 21. April 2024 (Datum der Einreichung der elektronischen Eingabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Laufenburg wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt Mettauertal (Verfahren BE.2024.1; dazu Verfahren 5A_1098/2025).
Mit Eingabe vom 21. Juli 2024 (elektronisch eingereicht am 22. Juli 2024) erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Bezirksgericht Laufenburg wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch das Betreibungsamt Mettauertal (Verfahren BE.2024.3). Am 29. Juli 2024, 22. September 2024 (Abgabedatum), 25. November 2024 und 3. Februar 2025 folgten weitere Eingaben. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Ausstandsgesuch gegen den Bezirksgerichtspräsidenten ab. Mit Entscheid vom 24. März 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Es folgten Eingaben vom 11. und 28. April und 28. Juli 2025. Mit Entscheid vom 22. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 500.--. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2025 an seiner Zustelladresse zugestellt.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 7. und 21. Januar 2026 (jeweils Datum der Abgabe an die elektronische Plattform) hat er weitere Eingaben eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Am 7. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer um Vereinigung mit dem Verfahren 5A_1098/2025 ersucht. Das Gesuch ist im bereits ergangenen Urteil 5A_1098/2025 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer ersucht in der Eingabe vom 7. Januar 2026 ausserdem um eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 57 BGG und um Durchführung eines Beweisverfahrens (Art. 55 f. BGG). Auf eine mündliche Verhandlung besteht kein Anspruch und für die Abnahme von Beweisen besteht kein Anlass.
3.
Mit den Eingaben vom 7. und 21. Januar 2026 ergänzt der Beschwerdeführer ausserdem die Beschwerde. Die Beschwerdefrist ist längst abgelaufen. Auf die Eingaben ist insoweit nicht einzutreten. Zu behandeln ist nachfolgend einzig die Beschwerde vom 8. September 2025.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf frühere Rechtsschriften verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).
5.
Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, das Bezirksgericht habe die Eingabe vom 21. Juli 2024 als eigenständige Beschwerde entgegennehmen dürfen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Verfahren BE.2024.1 und BE.2024.3 nicht vereinigt worden seien. Das Bezirksgericht sei zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten (und habe nur die Anträge auf Verfahrensvereinigung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters behandelt), da derselbe Streitgegenstand bereits rechtshängig gewesen sei. Die Auflage einer Busse hat das Obergericht damit begründet, dass das Beschwerdeverfahren trölerisch sei.
6.
Der Beschwerdeführer behauptet, der erstinstanzliche Entscheid sei kein Nichteintretens-, sondern ein Abweisungsentscheid gewesen. Das Obergericht habe dieses Manöver des Bezirksgerichts ignoriert. Das Obergericht habe keinen gültigen Grund für die Eröffnung eines neuen Verfahrens genannt und die Verantwortung dafür könne nicht auf ihn abgeschoben werden. Das Obergericht wiederhole nur die ungültigen Argumente des Bezirksgerichts. Es behandle den eigentlichen Gegenstand der Beschwerde nicht (Abwicklung des Verwertungsverfahrens nach dem Zuschlag; zu späte und unvollständige Bezahlung des Zuschlagspreises inklusive Zinsen und Kosten durch die Ersteigerer; daraus folgend Rückgängigmachung des Zuschlags). Mit alldem stellt der Beschwerdeführer bloss seine Sicht der Dinge dar, ohne sich in genügender Weise mit den obergerichtlichen Erwägungen zu befassen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, trölerisch zu handeln. Eine genügende Auseinandersetzung mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in weitschweifigen Ausführungen dazu, was nach Auffassung des Beschwerdeführers Verfahrensgegenstand gewesen wäre, und in Kritik an Urteilen, die nicht Thema des vorliegenden Verfahrens sind (Urteil 5A_167/2025 vom 28. Mai 2025 [betreffend Ausweisung des Beschwerdeführers aus den versteigerten Grundstücken] und Entscheid des Bezirksgerichts vom 28. April 2024 im Verfahren BE.2024.1).
7.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg