Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_742/2025
Urteil vom 14. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Frauenfeld,
Zürcherstrasse 237A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Nichtigkeit der Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2025 (BS.2025.11).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 9. Juli 2024 eröffnete das Bezirksgericht Frauenfeld in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld über die Beschwerdeführerin den Konkurs. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. September 2024 ab, wobei es den Konkurs neu eröffnete. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteile 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 und 5A_762/2024 vom 13. November 2024). Auch mehrere von der Beschwerdeführerin angestossene Revisionsverfahren blieben ohne Erfolg (Urteile 5F_33/2024 vom 15. November 2024; 5F_43/2024 und 5F_44/2024 vom 7. März 2025).
Am 18. Juni 2025 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Frauenfeld die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung. Am 27. Juni 2025 ergänzte sie die Eingabe. Mit Entscheid vom 30. Juni 2025 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung und die weiteren Anträge ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Zirkularentscheid vom 27. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 8. September 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. September 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Gleichentags hat es die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung darauf hingewiesen, dass es an ihr liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Mit zwei Eingaben vom 18. September 2025 (Postaufgabe 19. September 2025) hat die Beschwerdeführerin erneut um vorsorgliche Massnahmen ersucht und die Beschwerde ergänzt. Mit Verfügung vom 23. September 2025 hat das Bundesgericht die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Am 30. September 2025 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 (Postaufgabe 4. Oktober 2025) hat sie erneut um vorsorgliche Massnahmen ersucht. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch abgewiesen. Am 16. Oktober 2025 hat sie weitere Eingaben eingereicht. Am 28. November 2025 hat die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin am Bundesgericht Einsicht in die Akten genommen. Am 1. Dezember 2025 hat sie eine weitere Eingabe eingereicht.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine öffentliche Verhandlung und eine "Kammerbesetzung". Was sie mit Letzterem meint, ist unklar. Womöglich zielt sie darauf ab, dass ihre Beschwerde nicht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, d.h. allein durch den Präsidenten, behandelt werden soll. Der vorliegende Entscheid ergeht in Dreierbesetzung. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass Beschwerden im vereinfachten Verfahren behandelt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, und die Parteien diesbezüglich kein Mitspracherecht haben. Vor Bundesgericht besteht sodann kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG). Damit ist zugleich gesagt, dass sie - entgegen einem weiteren Antrag - keinen Anspruch darauf hat, vor Erlass eines Entscheids persönlich angehört zu werden. Sie hatte ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern.
3.
Das Obergericht hat in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist mit zehn Tagen angegeben. Dies wäre richtig, wenn es um eine Angelegenheit nach Art. 100 Abs. 2 BGG ginge, insbesondere um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen (lit. a). Das Obergericht hat sich im Rubrum nicht als Aufsichtsbehörde bezeichnet (unklar allerdings E. 2.1). Hingegen hat es ein entsprechendes Aktenzeichen (BS.[Jahr].[laufende Nummer]) verwendet und (anders als das Bezirksgericht) das Betreibungsamt als Beschwerdegegner aufgeführt. Wie sich aus den obergerichtlichen Erwägungen und den Akten ergibt, ging es jedoch nicht um eine Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts als untere Aufsichtsbehörde, sondern um eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegen einen Entscheid, der von der Einzelrichterin am Bezirksgericht im summarischen Verfahren (mit dem Betreff "übrige Entscheide nach SchKG im Konkursverfahren") gefällt worden war. Am Ursprung des vorliegenden Verfahrens steht nicht die Anfechtung einer Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes (Art. 17 SchKG), sondern ein Begehren der Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht, mit dem sie auf die Konkurseröffnung zurückkommen wollte. Die kantonalen Gerichte haben demnach als Konkursgerichte gewirkt, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG gilt.
Der Beschwerdeführerin ist aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Sie hat den Mangel erkannt und konnte demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist ausschöpfen. Nachdem sie den angefochtenen Entscheid am 29. August 2025 in Empfang genommen hat, ist die Beschwerdefrist am Montag, 29. September 2025, abgelaufen (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 BGG). Soweit sie ihre Beschwerde danach noch ergänzt hat, sind ihre Eingaben verspätet und auf sie ist nicht einzutreten. Dies betrifft die Beschwerdeergänzung vom 30. September 2025 (Postaufgabe gleichentags) und die nachfolgenden Beschwerdeergänzungen. Auch die Akteneinsicht vom 28. November 2025 eröffnet keine Möglichkeit, die Beschwerde nach Fristablauf zu ergänzen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
5.
Das Obergericht hat erwogen, das Bezirksgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verfahren betreffend Konkurseröffnung rechtskräftig abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin nicht immer wieder mit Anträgen zur Konkurseröffnung zu hören sei. Zudem bestünden - so das Obergericht weiter - vorliegend keinerlei Anzeichen für Nichtigkeitsgründe und die Konkurseröffnung sei bereits mehrfach gerichtlich überprüft worden. Die Berufung auf Nichtigkeit könne nicht dazu führen, dass eine rechtskräftig beurteilte Sache immer wieder neu gerichtlich zu überprüfen wäre.
6.
6.1. Vor Bundesgericht stellt die Beschwerdeführerin teilweise Anträge und äussert sich zu Themen, die über den Verfahrensgegenstand (Nichtigerklärung der Konkurseröffnung) hinausgehen. Dies betrifft namentlich ihre Kritik an der Verfahrensführung durch das Konkursamt (z.B. angebliche Übergabe des Inventars und der Vorräte an den Vermieter; unterlassene Aktenherausgabe etc.). Darauf ist nicht einzutreten.
6.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert das obergerichtliche Verfahren und rügt in diesem Zusammenhang verschiedene Verfassungsverletzungen (z.B. rechtliches Gehör, unabhängiges und unparteiisches Gericht). Darauf ist vorab einzugehen.
Sie macht geltend, das Obergericht habe am 16. Juli 2025 eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes angeordnet. Es sei darauf im angefochtenen Entscheid aber nicht eingegangen, was Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass es sich um eine fakultative Vernehmlassung gehandelt habe. Sie macht nicht geltend, dass das Betreibungsamt eine solche freigestellte Vernehmlassung überhaupt eingereicht hätte und ihr diese alsdann nicht zugestellt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, wenn es im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt hat, dass es der (vermeintlichen) Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben hat, in der Folge aber keine Vernehmlassung eingegangen ist.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann vor, keine Anhörung durchgeführt zu haben. Sie behauptet und belegt jedoch nicht, eine solche verlangt zu haben.
Sie wirft dem Obergericht auch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Es fehle eine inhaltliche Begründung, obschon sie substantiiert vorgetragen habe. Das Obergericht hat seinen Entscheid jedoch begründet (vgl. oben E. 5) und die Beschwerdeführerin konnte diesen sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das Obergericht habe ihre Präzisierung vom 3. September 2025 vollständig ignoriert. Das angefochtene Urteil datiert vom 27. August 2025, so dass spätere Eingaben nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 8. September 2025 zu Recht auf die Beschwerde an das Bundesgericht verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist gerichtserfahren und kennt den Beschwerdeweg an das Bundesgericht. Das Obergericht war demnach auch nicht gehalten, die Eingabe als allfällige Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuleiten (Art. 48 Abs. 3 BGG).
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin (das Obergericht habe alle ihre Beweismittel ignoriert; es habe keine eigene inhaltliche Prüfung vorgenommen; die Kombination der Verstösse zeige ein systematisch parteiisches Vorgehen etc.) sind pauschal und genügen den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Konkurseröffnung sei nichtig, weil kein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, keine Pfändungsankündigung ergangen sei und die angebliche Forderung bereits am 26. März 2024 vollständig bezahlt worden sei. Soweit sie dabei die Nichtigkeit des Konkurseröffnungsentscheids auf Art. 22 SchKG stützt, geht sie fehl. Diese Norm betrifft nicht gerichtliche Entscheide, sondern Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter. Wenn der Konkurseröffnung nichtige Verfügungen (im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG) vorangegangen wären, hätte sie dies vor Konkursgericht vortragen können, das den Fall daraufhin gegebenenfalls der Aufsichtsbehörde überwiesen hätte (Art. 173 Abs. 2 SchKG). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die angeblichen Mängel nicht bereits an der Konkursverhandlung bzw. im Laufe der Anfechtung des Konkurseröffnungsentscheids hätte vorbringen können. Wenn sie keinen Zahlungsbefehl erhalten hätte oder wenn sie die Forderung bereits Monate vor der Konkurseröffnung beglichen hätte, wäre ihr dies damals bekannt gewesen. Sie kann nicht unter Berufung auf die Nichtigkeit nachschieben, was sie damals vorzutragen verpasst hat (vgl. Urteil 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2). Darüber hilft nicht hinweg, dass sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht darauf beruft, das Betreibungsamt habe ihre Behauptungen erst am 23. Juni 2025 bestätigt. Ihre Behauptungen werden durch das Schreiben des Betreibungsamtes vom 23. Juni 2025 nicht gedeckt: Das Betreibungsamt hat im genannten Schreiben vielmehr festgehalten, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx sei der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin persönlich durch die Post am 8. Januar 2024 zugestellt worden (unter Hinweis auf die der Beschwerdeführerin anlässlich der Akteneinsicht vorgelegte Kopie des Zahlungsbefehls). Allerdings sei der Zustellnachweis der Post im System nicht mehr abrufbar. Das Betreibungsamt hat sodann zutreffend festgehalten, dass es in der Betreibung auf Konkurs keine Pfändungsankündigung gibt. Es hat zusätzlich festgehalten, dass die Konkursandrohung der Geschäftsführerin am 12. Februar 2024 am Schalter zugestellt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin die Forderung bereits am 26. März 2024 vollständig beglichen hätte, lässt sich dem Schreiben des Betreibungsamtes nicht entnehmen. Auch aus dem von ihr eingereichten Kontoauszug ergibt sich nicht, dass der dort aufgeführte Zahlungsauftrag die genannte Betreibung betraf. Ihre Ausführungen zum Zahlungsbefehl und zur Zahlung bleiben damit appellatorisch und unbelegt. Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich daraus, dass sie durch die Konkurseröffnung die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt sieht. Einschnitte in Eigentumsrechte und die wirtschaftliche Tätigkeit liegen in der Natur einer Konkurseröffnung.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind zusätzlich der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, B.________, persönlich aufzuerlegen. Sie hat die entstandenen Kosten verursacht, indem sie sich hartnäckig weigert, die Konkurseröffnung über ihre Gesellschaft zu akzeptieren (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin und B.________ tragen die Kosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin und ihrer Geschäftsführerin, B.________, unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, dem Bezirksgericht Frauenfeld, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, dem Konkursamt des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg