Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_745/2025  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno P. Hafner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Konkursamt des Kantons Zug, 
Aabachstrasse 5, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Schlussbericht (Konkurs), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 21. August 2025 (BA 2025 14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Entscheid (EK 2020 278) vom 14. Oktober 2020 eröffnete das Kantonsgericht Zug auf Antrag der B.________ Inc., U.________, Seychellen, in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug den Konkurs über die A.________ AG (Urteil 5A_77/2021 vom 1. März 2022). Die Durchführung des Konkursverfahrens wurde dem Konkursamt Zug übertragen.  
Am 10. Dezember 2024 verfasste das Konkursamt den Schlussbericht und beantragte dem Kantonsgericht Zug, das Konkursverfahren über die A.________ AG in Liquidation sei für geschlossen zu erklären. 
 
A.b. Mit Entscheid (EK 2020 278) vom 11. Dezember 2024 hiess das Kantonsgericht Zug den Antrag gut und erklärte das Konkursverfahren über die A.________ AG in Liquidation für geschlossen.  
Am 13. Dezember 2024 wurde der Eintrag der A.________ AG in Liquidation im Handelsregister des Kantons Zug gelöscht. 
 
A.c. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 erhob die A.________ AG in Liquidation, vertreten durch ihren ehemaligen Verwaltungsrat C.________, beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen den Schlussbericht des Konkursamtes vom 10. Dezember 2024. Das Obergericht eröffnete als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Verfahren BA 2025 14.  
Mit Eingabe vom gleichen Tag erhob die A.________ AG in Liquidation auch Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2024, mit welchem das Konkursverfahren für geschlossen erklärt wurde (Verfahren BZ 2025 18 des Obergerichts). 
 
A.d. In der Beschwerde (Verfahren BA 2025 14) gegen den Schlussbericht des Konkursamtes vom 10. Dezember 2024 beantragte die A.________ AG in Liquidation im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass der Schlussbericht nichtig sei, eventualiter sei er aufzuheben, und das Handelsregisteramt des Kantons Zug sei anzuweisen, sie wieder in das Handelsregister einzutragen.  
 
B.  
Das Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde trat mit Beschluss (BA 2025 14) vom 21. August 2025 auf die (betreibungsrechtliche) Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
Das Obergericht trat mit Beschluss (BZ 2025 18) vom 21. August 2025 auf die Beschwerde (nach ZPO) ebenfalls nicht ein. Dagegen hat die A.________ AG in Liquidation Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (Verfahren 5A_840/2025). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 8. September 2025 hat die A.________ AG in Liquidation Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss (BA 2025 14) des Obergerichts als kantonale Aufsichtsbehörde vom 21. August 2025 (lit. B) erhoben. 
Die A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) beantragt, den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid (BA 2025 14) vom 21. August 2025 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdebegehren Ziff. 1 und 2). Eventuell sei in der Sache zu entscheiden, d.h. es sei der Schlussbericht des Konkursamtes vom 10. Dezember 2024 aufzuheben und das Konkursverfahren zu sistieren; sodann sei das Handelsregisteramt des Kantons Zug anzuweisen, die Beschwerdeführerin wieder in das Handelsregister einzutragen (Beschwerdebegehren Ziff. 3.1. und 3.2). Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. 
Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2025 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. 
Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 ersucht die Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. 
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 13 Abs. 1 SchKG) entschieden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 SchKG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist insoweit vom angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse u.a. an der Klärung der Frage, ob das Obergericht zu Recht auf ihr Rechtsmittel gegen den Schlussbericht des Konkursamtes nicht eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.1; Urteil 5A_452/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 III 186).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).  
 
2.  
Das Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde hat das Nichteintreten auf die betreibungsrechtliche Beschwerde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin sei am 13. Dezember 2024 im Handelsregister gelöscht worden, weshalb es bereits an der notwendigen Parteifähigkeit zur Beschwerdeführung fehle. Sodann könne das Konkursamt nach gerichtlich verfügtem Konkursschluss das Konkursverfahren (mit Ausnahme des Nachkonkurses) nicht mehr aufnehmen, und ausserdem könne der an das Konkursgericht adressierte Schlussbericht des Konkursamtes nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. 
In einer Eventualbegründung äusserte sich das Obergericht inhaltlich zum Argument der Beschwerdeführerin, dass das gegen die B.________ Inc. (vor dem Swiss Arbitration Center der Zürcher Handelskammer) hängige Schiedsverfahren über die Frage, wer an der B.________ Inc. wirtschaftlich berechtigt sei, dem Schluss des Konkursverfahrens entgegenstehe. Das Obergericht hat erwogen, dass für die Abwicklung des Konkursverfahrens irrelevant sei, wer wirtschaftlich an der B.________ Inc. (als grösster Konkursgläubigerin) berechtigt sei. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass "das Konkursverfahren ordnungsgemäss" durchgeführt worden sei und das Konkursamt den Schlussbericht verfassen durfte. 
 
3.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Anfechtung des Schlussberichts des Konkursamtes zuhanden des Konkursgerichts. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt als Rechtsverletzung, dass ihr das Obergericht die Parteifähigkeit abgesprochen habe. Der fehlerhafte Schlussbericht des Konkursamts bzw. der darauf gestütze Konkursschluss des Konkursgerichts sei gerade die Grundlage für die Löschung im Handelsregister gewesen, weshalb ihr die Anfechtung des Konkursberichts und -schlusses möglich sein müsse.  
Sodann habe die Beschwerdeführerin das Konkursamt bereits am 21. Juni 2024 um Sistierung des Konkursverfahrens ersucht, unter Bezugnahme auf das Schiedsverfahren Nr. yyy, welches in Zürich am Swiss Arbitration Center gemäss Klageschrift (der Stiftung D.________ gegen die B.________ Inc.) hängig sei. Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Juni 2024 sei das Konkursamt zur Verfügung über die Sistierung als zuständig erklärt worden. Wenn das Konkursamt mit Schreiben vom 18. Juli 2024 (auf erneutes Gesuch vom 4. Juli 2024) mitgeteilte habe, dass das Konkursverfahren nicht sistiert werde, stelle dies eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar, gegen welche jederzeit Beschwerde geführt werden könne. 
Unter dem Titel der "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) " macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das hängige Schiedsverfahren einen Einfluss auf das Konkursverfahren habe: Im Schiedsverfahren werde über die wirtschaftlich berechtigte Person an der B.________ Inc. (Konkursgläubigerin) gestritten, und E.________, "die tatsächlich wirtschaftlich berechtigte Person", würde nach dem Ergehen des Schiedsurteils das Nötige tun, um die "Konkurseingabe zurückzuziehen", und einen "Antrag auf Konkurswiderruf zu stellen". 
 
3.2. Gemäss Art. 268 SchKG legt die Konkursverwaltung nach der Verteilung dem Konkursgericht einen Schlussbericht vor (Abs. 1). Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen (Abs. 2).  
 
3.3. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren (BA 2025 14) beantragt hat, es sei der Schlussbericht des Konkursamtes für nichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuheben (lit. A.d). Die Beschwerdeführerin verkennt die Natur und Anfechtbarkeit des Schlussberichts.  
 
3.3.1. Die Unterbreitung des Schlussberichts stellt lediglich einen Antrag an das Konkursgericht zum Erlass der Schlussverfügung dar (Urteil 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.1.1; REUTTER, in: Kommentar KOV, 2016, N. 6 zu Art. 92). Nach dem Gesetz ist das Konkursgericht Adressat des Schlussberichts. Gegen den Schlussbericht kann keine betreibungsrechtliche Beschwerde erhoben werden (Urteil 7B.81/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.2.2; u.a. REUTTER, a.a.O., N. 13 zu Art. 92; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 4b zu Art. 268; JEANDIN, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 268).  
 
3.3.2. Das Obergericht (als Aufsichtsbehörde) hat daher zutreffend festgehalten, dass die betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Schlussbericht des Konkursamtes vom 10. Dezember 2024 zuhanden des Kantonsgerichts (Konkursgericht) unzulässig ist. Hingegen ist die Verfügung des Konkursgerichts über den Konkursschluss mit Beschwerde nach ZPO anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO; Urteil 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.3; u.a. STAEHELIN/ STOJILJKOVIC, a.a.O., N. 8d zu Art. 268; JEANDIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 268). Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht (als Aufsichtsbehörde) auf die betreibungsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist.  
 
3.4. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis - Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides - nichts zu ändern.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert mit einer zulässigen "jederzeitigen Beschwerde" gegen das Schreiben des Konkursamtes vom 18. Juli 2024, mit welchem die am 4. Juli 2024 verlangte Sistierung des Konkursverfahrens abgelehnt wurde. Laut Beschwerdeführerin habe das Konkursamt keinen gesetzlichen Grund zur Sistierung gesehen, sondern auf das Interesse der Gläubiger am Fortgang des Verfahrens (Dividendenausschüttung) abgestellt; wegen der klaren Rechtslage müsse - so das Konkursamt - nicht auf den Sistierungsgrund ("Schiedsverfahren") eingegangen werden.  
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich das Konkursamt am 18. Juli 2024 in der Sache geweigert hat, eine bestimmte Amtshandlung (Aussetzung des Konkursverfahrens) vorzunehmen, und dass daher eine anfechtbare Verfügung vorgelegen hat. Diese wurde nicht innert Frist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) angefochten. Es erübrigt sich, im vorliegenden Verfahren weiter auf die verlangte Aussetzung des Konkursverfahrens einzugehen und zu erörtern, ob das Konkursamt am 10. Dezember 2024 den Schlussbericht zuhanden des Konkursgerichts verfassen durfte. Wie dargelegt ist es möglich, mit Beschwerde nach ZPO gegen den Konkursschluss einen Hinderungsgrund geltend zu machen. 
 
3.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Löschung ihres Eintrags im Handelsregister (am 13. Dezember 2024) nach gerichtlicher Schlussverfügung (vom 11. Dezember 2024) stehe dem Eintreten auf die betreibungsrechtliche Beschwerde nicht entgegen, ist ihre Kritik am angefochtenen Urteil nicht zu erörtern. Das Gleiche gilt für die Frage, ob hier nach dem gerichtlich verfügten Konkursschluss ein Zurückkommen auf das Vorgehen des Konkursamtes möglich sei. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist - wie dargelegt - bereits aus anderen Gründen rechtskonform. Damit erweisen sich auch die Eventualanträge in der Sache als unzulässig.  
 
4.  
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen, da nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss das von E.________ eingeleitete Wiedereintragungsverfahren auf den Ausgang der vorliegenden Beschwerde gegen den Schlussbericht des Konkursamtes haben soll. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein entschädigungspflichtiger Aufwand ist nicht entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante