Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_749/2024  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen, 
Bachstrasse 10, Postfach, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Pfändung und Wegnahme eines Fahrzeugs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Oktober 2024 (BS.2024.12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vom Kanton Thurgau für Steuerforderungen betrieben. Am 11. August 2023 kündigte ihr das Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen in der Betreibung Nr. xxx betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2021 auf den 16. August 2023 die Pfändung an. A.________ nahm diesen Termin - und auch weitere Pfändungsvollzugstermine - nicht wahr. Am 27. November 2023 wurde die Pfändung schliesslich vollzogen. In der Pfändungsurkunde vom 10. Januar 2024 erfasste das Betreibungsamt als Sachpfändung das Fahrzeug B.________, 1. Inverkehrssetzung am 27. September 2019, und hielt fest, dass dieses Fahrzeug vorerst dem Gewahrsam von A.________ überlassen bleibe. 
 
B.  
 
B.a. Am 15. Januar 2024 stellte der Kanton Thurgau für das besagte Fahrzeug das Verwertungsbegehren. In der Folge setzte das Betreibungsamt A.________ eine Frist bis zum 30. Januar 2024, um die Forderung zu bezahlen und damit die Verwertung zu verhindern. A.________ bezahlte die Forderung nicht.  
 
B.b. Am 20. Februar 2024 verfügte das Betreibungsamt die Wegnahme des Fahrzeugs. A.________ wurde unter Androhung der polizeilichen Beschlagnahme und der Straffolgen nach Art. 292 StGB aufgefordert, das Fahrzeug mit sämtlichen Ausweisen und Schlüsseln binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt abzugeben.  
 
B.c. A.________ erhob Beschwerde beim Bezirksgericht Kreuzlingen als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen und erklärte, mit der Pfändung ihres Fahrzeugs respektive dessen Wegnahme nicht einverstanden zu sein. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2024 ab, soweit er darauf eintrat.  
 
B.d. Darauf gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen und beantragte, die Wegnahmeverfügung vom 20. Februar 2024 (Bst. B.b) aufzuheben und die Pfändung des Fahrzeugs B.________ aufzuheben und für nichtig zu erklären. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 (eröffnet am 22. Oktober 2024) wies das Obergericht die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 1. November 2024 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Entscheide des Obergerichts und des Bezirksgerichts aufzuheben, und hält in der Sache an den vor Obergericht gestellten Begehren (Bst. B.d) fest. Ihrem Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 27. November 2024. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin überdies um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde steht grundsätzlich offen.  
 
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den Entscheid der ersten Instanz ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
 
3.1. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtigkeit der Pfändung des Fahrzeugs B.________ prüft das Obergericht, ob diese Pfändung im Einklang mit Art. 92 SchKG steht. Zuerst erläutert es, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Auto nicht als notwendiges Privatfahrzeug und damit als Gegenstand zum persönlichen Gebrauch im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG beanspruchen könne. Das Argument, wonach sie das Auto benötige, um ihren 81-jährigen, in Österreich lebenden Vater im Notfall jederzeit unterstützen zu können, lässt es nicht gelten. Die Beschwerdeführerin spezifiziere weder, wo ihr Vater genau lebt, noch worin dessen Unterstützung im Notfall bestehen soll, noch inwiefern der Vater überhaupt zwingend auf ihre Unterstützung angewiesen wäre oder weshalb hierfür ein Auto unentbehrlich sein sollte. Im Übrigen könne die ferne Möglichkeit, in Zukunft vielleicht auf ein Auto angewiesen zu sein, bei der heute stattfindenden Pfändung keine Berücksichtigung finden. Weiter erwähnt der angefochtene Entscheid die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Bescheinigungen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer Long-Covid-Erkrankung seit 10. Februar 2021 derzeit zu 80 % arbeitsunfähig, in ihrer körperlichen Mobilität stark eingeschränkt und für Arzt-, Spital- und Therapiekonsultationen auf die Benutzung eines Autos angewiesen sei, da die Benutzung des öffentlichen Verkehrs für sie aus gesundheitlichen Gründen (noch) nicht möglich sei. Das Obergericht pflichtet dem Bezirksgericht darin bei, dass die Beschwerdeführerin nicht darlege, inwiefern ihre nicht weiter detaillierte eingeschränkte Mobilität ihr verunmöglichen sollte, für die ärztlichen Termine den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Die von ihr bewohnte Liegenschaft sei ausgezeichnet an den öffentlichen Verkehr angeschlossen und aus dem Arztbericht ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführerin selbst der (kurze) Weg zu den Haltestellen nicht zugemutet werden kann.  
Als nächstes befasst sich das Obergericht mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, auch in beruflicher Hinsicht auf ihr Auto angewiesen zu sein. Laut dem Arztzeugnis werde die Beschwerdeführerin nach einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands für die Stellensuche und allfällige Arbeitswege auf ihr Fahrzeug angewiesen sein. Aktenkundig sei weiter, dass der Beschwerdeführerin eine IV-Rente zugesprochen wurde und sie seit 7. März 2024 von der Sozialhilfe Kreuzlingen unterstützt wird. Damit stehe fest, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht bloss vorübergehend, sondern von langer Dauer ist. Mit Blick auf die ärztliche Bestätigung vom 27. August 2024 sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin demnächst effektiv mit der Stellensuche beginnen könne. Bereits dies schliesse den Kompetenzcharakter des Autos aus. Und selbst wenn sich die Beschwerdeführerin schon jetzt auf Stellensuche befände, wäre ihr dies auch ohne eigenes Fahrzeug möglich. Eine Stelle "im Bereich der Pflege/Leitung Spitex" dürfte sie an Orten finden, an die sie mit dem öffentlichen Verkehr gelangt; auch diesbezüglich sei auf die gute Anbindung ihres Wohnorts an die öffentlichen Verkehrsmittel hinzuweisen. 
Weiter stellt das Obergericht klar, dass die Zulässigkeit der Pfändung nicht von der betreibungsamtlichen Schätzung des gepfändeten Gegenstands abhänge. Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die betreibungsamtliche Schätzung des Fahrzeugs mit Fr. 17'500.-- tiefer sei als die Eurotax-Bewertung und ihr deshalb eine hohe finanzielle Einbusse drohe, gehe daher fehl. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringe, dass die Einstufung des Steueramts nicht korrekt sei, bringe sie die der Betreibung zugrunde liegende Forderung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 ins Spiel, für die am 4. August 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Dieser Einwand sei bei der Frage der Pfändung des Fahrzeugs nicht mehr zu hören. 
 
3.2. Was die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Entscheid entgegenhält, vermag den eingangs beschriebenen Begründungsanforderungen kaum zu genügen. Soweit die Beschwerdeführerin einfach vor Obergericht erhobene Beanstandungen wiederholt, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt etwa für ihre erneute Kritik an der Steuerforderung, die das Steueramt nicht korrekt ermittelt habe, und an der betreibungsamtlichen Schätzung des Fahrzeugs, die viel zu tief ausgefallen sei. Die Reklamationen betreffend den Betrag von Fr. 100.--, den das Betreibungsamt bei der monatlichen Existenzminimumberechnung laut Vorinstanz für die Stellensuche einsetzte, haben mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens von vornherein nichts zu tun.  
Auch hinsichtlich der Frage, ob ihr das streitgegenständliche Auto zum Privatgebrauch zu belassen ist, begnügt sich die Beschwerdeführerin wie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren mit der pauschalen Beteuerung, dass sie das Fahrzeug benötige, um ihren betagten, in Österreich lebenden Vater notfalls unterstützen zu können. Sie legt jedoch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt, wenn es die blosse Möglichkeit, dereinst vielleicht einmal auf ein Auto angewiesen zu sein, bei der Beurteilung der Pfändbarkeit des Autos als Privatfahrzeug nicht berücksichtigt. Zu Recht erinnert der angefochtene Entscheid daran, dass für die Beurteilung der Pfändbarkeit von Vermögensgegenständen des Schuldners auf den Zeitpunkt der Pfändung abzustellen ist (BGE 111 III 55 E. 2 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere auch für die Pfändbarkeit eines Fahrzeugs (s. Urteil 5A_57/2016 vom 20. April 2016 E. 4.3.1). 
Im Streit darüber, ob ihr Fahrzeug als unpfändbares Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG gelten müsse, insistiert die Beschwerdeführerin, dass die Stellensuche ohne eigenes Fahrzeug unmöglich sei und sie zwingend ihr Auto vorweisen müsse, da es um Angehörigen-Abklärungen, Patientenbetreuung, Praxisbetreuungen etc. gehe. Mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach sie angesichts ihres ärztlich attestierten Gesundheitszustandes kaum kurzfristig mit der Stellensuche beginnen könne, mag sie sich ebenso wenig beschäftigen wie mit den weiteren Erwägungen, weshalb sie eine Stelle im fraglichen Bereich auch ohne eigenes Fahrzeug finden könnte. Unbehelflich sind auch ihre Behauptungen, sie könne aufgrund ihrer Long-Covid-Erkrankung nicht bergauf gehen, wovon die Strecke zum und vom Bahnhof betroffen sei, und den öffentlichen Verkehr ausserdem aufgrund von Panikattacken nicht benutzen. Mit diesen Einwänden ergänzt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne die hierfür erforderlichen Rügen (s. vorne E. 2.2) zu erheben. Dasselbe gilt für den Einwand, das Obergericht gehe fälschlicherweise von einer ganzen IV-Rente aus und übersehe, dass sie nur eine Teilrente von 40 % beziehungsweise höchstens 50 % bekomme und deshalb auf eine ihren Bedürfnissen angepasste Stelle und auf ihr Auto angewiesen sei. Ins Leere läuft schliesslich auch die verschiedentlich vorgetragene Beanstandung, dass ihrer gesundheitlichen Situation und den beruflichen Konsequenzen nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei und der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre, wenn das Obergericht bei den behandelnden Ärzten Rückfragen gestellt hätte. Dass sie solcherlei im kantonalen Verfahren beantragt hätte und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch legt sie dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es nicht von sich aus weitere Abklärungen über mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unternahm. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Prozess ausschliesslich die Wegnahmeverfügung vom 20. Februar 2024 zur Beurteilung steht und es hier - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend klargestellt - nicht darum geht, Streitfragen betreffend die rechtskräftige Pfändung neu aufzurollen. Daran ändert nichts, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid überprüft, ob die Pfändung des Fahrzeugs B.________ vor Art. 92 SchKG standhält, denn es tut dies lediglich mit Blick auf die behauptete Nichtigkeit der fraglichen Pfändung. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist den Anstrengungen der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Entscheid diesbezüglich umzustossen, kein Erfolg beschieden. Gegen die Wegnahmeverfügung als solche erhebt die Beschwerdeführerin keine selbständigen Beanstandungen; sie verweist ausschliesslich auf die angebliche Unpfändbarkeit ihres Fahrzeugs.  
Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist die Pfändungsschuldnerin verpflichtet, dem Betreibungsamt die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung des pfändbaren Einkommens und Vermögens, zur Verfügung zu stellen (vgl. BGE 117 III 61 E. 2). Daran ändert nichts, dass das Betreibungsamt die tatsächlichen Verhältnisse, deren Kenntnis zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens und Vermögens nötig ist, grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat. Denn allein daraus folgt nicht, dass die Schuldnerin von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Im Gegenteil obliegt es ihr, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihr zugänglichen Beweise anzugeben. Die Behörde hat nur dann zu eigenen Abklärungen zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die betroffene Partei den Sachverhalt vollständig dargelegt hat (BGE 112 III 79 E. 2). Dass sie im vorausgehenden Pfändungsverfahren vergeblich aufzuzeigen versucht hätte, weshalb sie auf ihr Auto zum Privatgebrauch und/oder zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit zwingend angewiesen ist, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. In der Folge ist das vorliegende Verfahren betreffend die Wegnahmeverfügung nicht der Ort, um dem Betreibungsamt und den kantonalen Aufsichtsbehörden Nachlässigkeiten bei der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse vorzuwerfen. 
 
4.  
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Entschädigungspflicht entfällt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn