Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_750/2025
Urteil vom 14. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Pablo Bünger und Eric Neuenschwander,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anfechtung von Beschlüssen (Stockwerkeigentum),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juni 2025 (LB240061-O/U).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Vorliegend geht es um die 15. ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021. Klageweise verlangte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass diese nicht statutengemäss einberufen worden sei und sämtliche an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären und aufzuheben seien. Mit Urteil vom 26. September 2024 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab.
Die hiergegen erhobene Berufung mit 16 Rechtsbegehren wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 8. September 2025 verlangte die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung und Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung, sodann die Nichtigerklärung und Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, die Feststellung der Nichtigkeit der Klagebewilligung, die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 und der ausserordentlichen Versammlung vom 10. Mai 2021 sowie die Anweisung an die Vorinstanz, ihr während zwei Wochen uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Ferner verlangte sie die aufschiebende Wirkung. Am 9. September 2025 reichte sie eine weitere Eingabe nach. Mit Verfügung vom 10. September 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Weiter stellte die Beschwerdeführerin mehrmals Fristerstreckungsgesuche für die Leistung des Kostenvorschusses.
Erwägungen:
1.
Anfechtungsobjekt kann einzig das obergerichtliche Urteil bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG), welches die Anfechtung der an der 15. ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2021 gefassten Beschlüsse betrifft. Der Anfechtungsgegenstand ist auf das beschränkt, was im angefochtenen Urteil beurteilt worden ist; soweit sich die Rechtsbegehren auf anderes beziehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerde besteht vorab aus den bei den Eingaben der Beschwerdeführerin üblichen allgemeinen Ausführungen zu verschiedenen verfassungsmässigen Rechten und zur Nichtigkeit. Was den Sachverhalt anbelangt, müsste die Beschwerdeführerin allerdings mit substanziierten Rügen aufzeigen, dass und inwiefern spezifische Feststellungen im angefochtenen Urteil unhaltbar und damit willkürlich sein sollen. In rechtlicher Hinsicht wäre sodann unter konkreter Bezugnahme auf die einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern diese Recht verletzen sollen (vgl. E. 2).
Solche Ausführungen lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin stellt, wie es bei ihren Eingaben üblich ist, in allgemeiner Weise die Existenz der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. einzelner Stockwerkeigentümer und sodann die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft mangels Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen oder eine Parteientschädigung zugesprochen zu erhalten, in Frage. Dabei übersieht sie, dass der Gesetzgeber - obwohl der Stockwerkeigentümergemeinschaft tatsächlich keine Rechtspersönlichkeit zukommt (BGE 125 II 348 E. 2; 142 III 551 E. 2.2; 145 III 121 E. 4.3.3; 145 III 553 E. 5.4) - die Gemeinschaft in den Bereichen des verselbständigten gemeinschaftlichen Handelns ausdrücklich für aktiv und passiv prozessfähig erklärt hat (Art. 712l Abs. 2 ZGB) und bei der Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen immer die Gemeinschaft die beklagte Partei ist (Urteile 5A_126/2015 vom 14. April 2015 E. 2; 5A_82/2025 vom 19. Juni 2025 E. 6.3.1). Mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Einberufung der Versammlung, zu deren Abhaltung bzw. der Beschlussfassung, zum Verwalter, zur Klagebewilligung und zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Verfahren setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerichtet auseinander.
Was sodann die (in den Eingaben der Beschwerdeführerin wiederholt vorkommende) Behauptung anbelangt, der Streitwert betrage in Wahrheit null Franken, übergeht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen, wie ihr schon öfter mitgeteilt worden ist, um eine vermögensrechtliche Zivilsache handelt (BGE 140 III 571 E. 1.1). Soweit sie mit den sich anschliessenden Ausführungen sinngemäss geltend machen sollte, im kantonalen Verfahren seien ihr zu hohe Kosten auferlegt worden, müsste sie vor dem Hintergrund, dass diese aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 96 ZPO auf kantonalem Recht gründen, aufzeigen, inwiefern das Obergericht die kantonal-rechtlichen Grundlagen in verfassungsverletzender, namentlich in willkürlicher Weise angewandt hätte (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli