Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_751/2025
Verfügung vom 19. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH in Liquidation,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Glarus,
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Glarus (OG.2025.00073).
Erwägungen:
1.
Mit zwei identischen, auf den 4. September 2025 datierten Eingaben (Postaufgabe 6. September 2025) sind die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch ihren Geschäftsführer (Beschwerdeführer 2), und der Beschwerdeführer 2 persönlich an das Bundesgericht in Lausanne und in Luzern gelangt. Die unter anderem auf Art. 94 BGG gestützte Beschwerde richtet sich gegen die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin 1 durch das Kantonsgericht Glarus und die "systematische Rechtsverweigerung durch diverse kantonale Instanzen". Das Bundesgericht hat die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Glarus entgegengenommen, das damals mit dem Konkursverfahren befasst war (Verfahren OG.2025.00073), und hat das vorliegende Verfahren 5A_751/2025 eröffnet. Auf die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens gegen die durch das Kantonsgericht ausgesprochene Konkurseröffnung wurde verzichtet. Das Bundesgericht hatte den Beschwerdeführern bereits mit Schreiben vom 1. September 2025 mitgeteilt, dass es grundsätzlich nur Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen behandelt (Art. 75 BGG). Den Beschwerdeführern war mit anderen Worten bewusst, dass eine Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht nicht zulässig ist. Am 12. September 2025 hat die Beschwerdeführerin 1 um superprovisorische Massnahmen ersucht. Mit Verfügung vom 15. September 2025 hat das Bundesgericht die Gesuche abgewiesen. Mit einer auf den 16. September 2025 datierten, als "Gesamtnachtrag und Sammel-Nachreichung" bezeichneten und wohl einzig im Namen der Beschwerdeführerin 1 erfolgten Eingabe (Postaufgabe 17. September 2025) hat diese die Beschwerde ergänzt und weitere Anträge gestellt. Aus dieser Eingabe und den Beilagen ergibt sich, dass das Obergericht mit Urteil vom 12. September 2025 die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung abgewiesen hat. Das Bundesgericht hat die Eingabe vom 17. September 2025 als Beschwerde gegen das Urteil vom 12. September 2025 entgegengenommen und das Verfahren 5A_804/2025 eröffnet.
2.
Mit dem Entscheid in der Sache durch das Obergericht wird das Rechtsverweigerungsverfahren gegenstandslos. Das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
3.
Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer 2 wäre voraussichtlich zur Beschwerde in eigenem Namen nicht berechtigt gewesen. Er war nicht Partei des obergerichtlichen Verfahrens und er war durch dieses Verfahren nicht direkt betroffen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 hätte voraussichtlich abgewiesen werden müssen, sofern darauf überhaupt hätte eingetreten werden können. Die Beschwerdeführerin 1 hatte am 22. August 2025 Beschwerde an das Obergericht gegen die Konkurseröffnung erhoben. Angesichts der kurzen Dauer des obergerichtlichen Verfahrens ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht das Recht verweigert oder verzögert haben soll. Soweit sich die Beschwerde in einem Rundumschlag zudem auf weitere Themen bezog, gegen weitere Institutionen richtete und Anträge gestellt wurden, die am Verfahrensgegenstand vorbeigingen, wäre darauf voraussichtlich ebenfalls nicht einzutreten gewesen (Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG). Insbesondere ist das Bundesgericht nicht zuständig, das den Beschwerdeführern in verschiedenen Belangen angeblich zugestossene Unrecht umfassend aufzuarbeiten oder andere Instanzen zu einer derartigen Aufarbeitung anzuhalten. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens am Bundesgericht (9C_477/2025). Die Beschwerdeführerin 1 hat alle diesbezüglichen Beanstandungen einzig in jenem Verfahren vorzutragen. Schliesslich wird die Eingabe vom 17. September 2025 - soweit tunlich - im Verfahren 5A_804/2025 behandelt werden.
Entsprechend dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens sind die - reduzierten - Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 5A_751/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsregisteramt des Kantons Glarus und dem Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg