Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_754/2025  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtanwältin Christina Winter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 23. Juni 2025 (KE.2025.10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1987) und B.________ (geb. 1983) sind die Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2014). 
 
B.  
 
B.a. Mit superprovisorischem Entscheid vom 26. Februar 2025 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn, platzierte diesen zunächst verdeckt im Durchgangsheim D.________, errichtete für ihn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte eine Beiständin.  
 
B.b. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bestätigte die KESB mit Entscheid vom 13. März 2025 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung des Sohnes im Durchgangsheim und befristete die Massnahme bis zum 15. August 2025. Ferner bestätigte sie definitiv die Errichtung der Beistandschaft und die Ernennung der Beiständin.  
 
B.c. Am 18. August 2025 entschied die KESB, soweit hier von Belang, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über den Sohn werde aufgehoben und dieser werde befristet bis zum 22. August 2025 im Durchgangsheim untergebracht. Danach dürfe er zu seinen Eltern zurückkehren. Sodann hob sie eine zuvor am 21. März 2025 für den Sohn im Sinne von Art. 314a bis ZGB angeordnete Kindesvertretung wieder auf und entliess die Kindesvertreterin dankend aus dem Amt.  
 
C.  
 
C.a. Gegen den Massnahmenentscheid vom 13. März 2025 erhoben die Eltern am 24. März 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie beantragten, ihr Sohn sei unverzüglich rückzuplatzieren und es sei ein neuer Beistand zu mandatieren. Letzteres Begehren zogen sie anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 23. Juni 2025 wieder zurück.  
 
C.b. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. Juni 2025 ab, soweit die Eltern daran festgehalten hatten, auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- und gewährte ihnen teilweise die unentgeltliche Verbeiständung, wobei sie einen Selbstbehalt von Fr. 1'500.-- zu tragen hätten. Das begründete Urteil wurde der Rechtsvertreterin der Eltern am 12. August 2025 zugestellt.  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 11. September 2025 wenden sich A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie verlangen, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 23. Juni 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Entziehung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung ihres Sohnes über den gesamten Zeitraum hinweg rechtswidrig gewesen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils die Rückplatzierung hätte erfolgen müssen und die Aufrechterhaltung der Massnahme rechtswidrig gewesen sei. Den Beschwerdeführern seien die Kosten für das kantonale Beschwerdeverfahren zurückzuerstatten und es sei die Übernahme der Anwaltskosten für jenes Verfahren durch die KESB anzuordnen. Für das hiesige Beschwerdeverfahren ersuchen die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.  
 
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1 mit Hinweis). 
 
2.  
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid, mit welchem eine letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich und zeitlich befristet über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer und die Fremdplatzierung ihres Sohnes (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB) geurteilt hat. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, welcher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge haben kann (Urteil 5A_779/2024 vom 24. März 2025 E. 1.1 mit Hinweis). Die streitige Kindesschutzmassnahme beschlägt ferner eine nicht vermögensrechtliche, öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), sodass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offensteht. 
 
3.  
Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen setzt weiter das Beschwerderecht voraus. 
 
3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde, indem ihr der Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 138 III 537 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdebefugnis setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vorhanden sein muss (BGE 140 III 92 E. 1.1 mit Hinweis). Ob ein aktuelles Interesse gegeben ist, beurteilt sich nach den Wirkungen und der Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde (Urteile 5A_49/2025 vom 12. September 2025 E. 3.1; 5A_760/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweis). 
Ist das aktuelle Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 mit Hinweisen). Es sieht aber vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine bundesgerichtliche Prüfung möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 140 III 92 E. 1.1 mit Hinweis). 
Die beschwerdeführende Partei hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist (BGE 135 III 46 E. 4; Urteil 4A_571/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.1 in fine; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Frage, weshalb die Voraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses gegeben sind (zum Ganzen: Urteile 5A_677/2022 vom 20. Februar 2023 E. 1.2.1; 5A_760/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
3.2. Die Beschwerdeführer thematisieren die Frage der Beschwerdelegitimation nicht.  
Die im Streit stehende vorsorgliche Kindesschutzmassnahme fiel mit Ablauf ihrer eigenen Befristung per 15. August 2025 dahin (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. September 2012 [KESG; SG 212.400]). Sodann weisen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift darauf hin, dass ihr Sohn nach Hause zurückgekehrt ist. Ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bestand somit bereits im Zeitpunkt der Einreichung der hiesigen Beschwerde nicht mehr. Die Beschwerdeführer erläutern nicht, weshalb das Gegenteil der Fall sein sollte. 
Ferner ergibt sich weder aus dem Sachverhalt im angefochtenen Entscheid noch machen die Beschwerdeführer geltend, dass die KESB ihnen in der Vergangenheit wiederholt befristet das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen hätte oder ein erneuter befristeter Entzug angekündigt worden oder absehbar sei. Mithin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine rechtzeitige Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Kindesschutzmassnahme durch das Bundesgericht überhaupt je rechtzeitig stattfinden könnte. Ein virtuelles Interesse ist weder behauptet und dargetan, noch springt ein solches geradezu in die Augen. 
Soweit es den Beschwerdeführern darum geht, die Widerrechtlichkeit der dahingefallenen Kindesschutzmassnahme feststellen zu lassen, sind sie auf das Klageverfahren nach Art. 454 ZGB zu verweisen (vgl. BGE 140 III 92 E. 2.3 in fine). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass ihre Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist demgegenüber nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller