Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_759/2025
Urteil vom 15. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal,
St. Jakob-Strasse 41, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. September 2025 (810 25 243).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der geschiedene Vater eines im Jahr 2015 geborenen Kindes, für welches die Obhut bei der Mutter liegt. Der anhaltende Elternkonflikt führte zu zahlreichen Verfahren bei der KESB, beim Zivilkreisgericht sowie beim Kantonsgericht Basel-Landschaft; in diesem und anderem Zusammenhang gelangt der Beschwerdeführer regelmässig bis vor Bundesgericht.
Mit Urteil vom 17. März 2025 trat das Kantonsgericht auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein, u.a. mit der Begründung, dass die Einreichung einer Gefährdungsmeldung bei der KESB nicht automatisch zur Eröffnung eines (weiteren) Kindesschutzverfahrens mit Erledigungsanspruch führe.
Am 12. August 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der KESB abermals eine Gefährdungsmeldung ein, in welcher er dem Fallverantwortlichen der KESB in bekannter Manier Versagen vorwarf und die Übertragung der Obhut sowie Schadenersatz forderte. Darauf antwortete ihm die Vizepräsidentin der KESB am 14. August 2025, dass keine weiteren Schritte unternommen würden, weil bereits im Mai Stellungnahmen der involvierten Fachpersonen eingeholt und das Kind persönlich angehört worden sei. Darauf erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, auf welche das Kantonsgericht mit Urteil vom 4. September 2025 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat.
Mit Eingabe vom 10. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, um Rückweisung der Sache an eine unbefangene Kammer, um Kostenverzicht, um Feststellung, dass keine objektive Prüfung durch den urteilenden Kantonsrichter möglich gewesen sei, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und legt keine diesbezügliche Rechtsverletzung dar, sondern er moniert (ohne nähere Ausführungen hierzu) eine systematische Rechtsverweigerung und eklatante Verfahrensmängel sowie die Kostenauferlegung, mit welcher man ihn aus dem Verfahren drängen und zum Opfer machen wolle.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli