Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_76/2025
Urteil vom 6. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt St. Margrethen,
Hauptstrasse 117, 9430 St. Margrethen.
Gegenstand
Zwangsversteigerung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. Januar 2025 (AB.2024.61-AS).
Erwägungen:
1.
Im Auftrag des Betreibungsamtes Grabs-Gams versteigerte das Betreibungsamt St. Margrethen zwei Grundstücke für ausstehende Steuerforderungen. Gegen den Steigerungszuschlag vom 30. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2024 Beschwerde beim Kreisgericht Rheintal. Mit Entscheid vom 28. November 2024 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Im Laufe des Verfahrens reichte sie weitere Eingaben ein. Mit Zirkulationsentscheid vom 20. Januar 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Gleichzeitig ist sie an das Kantonsgericht gelangt, das die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt hat (Art. 48 Abs. 3 BGG). Am 29. und 31. Januar 2025 hat sie die Beschwerde mit Eingaben beim Bundes- und Kantonsgericht ergänzt. Das Kantonsgericht hat auch diese Eingaben dem Bundesgericht übermittelt.
2.
Die Eingaben an das Bundes- und an das Kantonsgericht sind soweit ersichtlich weitgehend identisch. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich nicht auf die Weiterleitungspflicht von Art. 48 Abs. 3 BGG berufen kann, wer bewusst oder trölerisch die unzuständige Instanz anruft (BGE 140 III 636 E. 3.5; Urteil 2C_462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Ob dies hier der Fall ist, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.
Ausführungen, die als Teil der Beschwerde verstanden werden können, finden sich auf den Couverts sowie über einzelne Blätter der verschiedenen Sendungen verstreut, die auch Beilagen enthalten. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, die allenfalls als Teile ihrer Beschwerde aufzufassenden Schriftstücke in ihren Sendungen zusammenzusuchen.
3.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass ihre Beschwerde an das Kantonsgericht ungenügend begründet war. Stattdessen wiederholt sie, keine Schuldnerin zu sein, wobei sie sich auch insofern mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinandersetzt, wonach die Aufsichtsbehörden nicht zuständig seien, den Bestand einer Forderung oder die Berechnung bzw. Rückerstattung von Steuern zu überprüfen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg