Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_77/2025  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auskunftsbegehren (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2024 (LY240032-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 22. August 2022 klagte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Meilen gegen die Beschwerdeführerin auf Scheidung. Mit Eingabe vom 30. November 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Auskunftsbegehren. Mit Verfügung vom 28. August 2024 wies das Bezirksgericht das Auskunftsbegehren ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 27. Januar 2025 hat sie die Beschwerde ergänzt. 
 
2.  
Das Bezirksgericht hat das Auskunftsbegehren als Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme bezeichnet. Das Obergericht erwähnt nichts Derartiges, sondern spricht von einem Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG. Wie es sich damit verhält (vgl. Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3), kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin setzt sich nämlich mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Abweisung des Auskunftsbegehrens nicht auseinander. Sie legt weder dar, inwiefern das Obergericht Recht oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG), noch, dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG). Stattdessen schildert sie bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht und macht geltend, es gehe um wichtige Beweismittel. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg