Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_776/2025
Urteil vom 17. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Google Ireland Ltd.,
Google Building, Gordon House, Barrow Street, Dublin D04 E5W5, Irland,
2. Google LLC,1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View CA 94043, Vereinigte Staaten,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 13. August 2025
(Z2 2025 34).
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 ersuchte der in Nebikon (Kanton Luzern) wohnhafte Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug um Erlass superprovisorischer Massnahmen zum Schutz seiner Persönlichkeit gegen die Google LLC (Kalifornien, USA), die Google Switzerland GmbH sowie die Google Ireland Ltd., wobei er in der Folge das Verfahren auf Letztere beschränkte. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass sich mit einer Google-Suche nach seinem Namen Berichte finden liessen, die ihn mit Vorwürfen angeblicher Sexualdelikte gegenüber Minderjährigen in Verbindung brächten (zum Begehren um Übernahme des betreffenden schottischen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Sursee vgl. Urteile 7B_260/2025 vom 11. April 2025 und 7F_29/2025 vom 23. Juli 2025). Mit Entscheid vom 11. Juli 2025 trat das Kantonsgericht Zug mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 21. Juli 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_663/2025 vom 21. August 2025 nicht ein.
Am 16. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug ein weitgehend identisches Gesuch gegen die Google Ireland Ltd. und die Google LLC. Mit Entscheid vom 18. Juli 2025 trat das Kantonsgericht zufolge abgeurteilter Sache nicht ein, wobei es festhielt, dass es ohnehin auch weiterhin an der örtlichen Zuständigkeit mangeln würde, weil keine genügenden Bezugspunkte zum Kanton Zug bestünden (Begründung wie im Entscheid vom 11. Juli 2025: Sitz der Beschwerdegegnerinnen in den USA bzw. in Irland; Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Luzern; Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nach wie vor in Schottland und bloss viertägiges Arbeitsverhältnis im Kanton Zug als kein besonders enger Bezug). Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 13. August 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2025 an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Feststellung, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil wegen endgültigen Verlustes seiner anwaltlichen Ausbildung entstehe, eventualiter um Erlass einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, insbesondere durch Entfernung der beanstandeten Suchresultate aus allen nationalen und internationalen Google-Diensten sowie durch Unterbindung der weiteren Indexierung rufschädigender Inhalte. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Bei vorsorglichen Massnahmen sind einzig Verfassungsrügen möglich (Art. 98 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist und deshalb Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden kann, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.
2.
Der Beschwerdeführer reicht eine identische Beschwerdeschrift ein wie im Parallelverfahren 5A_777/2025 und er nennt als Beschwerdegegnerin auch die Google Switzerland GmbH, welche zwar in jenem, nicht aber im vorliegenden Verfahren im kantonalen Verfahren Partei war; eine Ausdehnung im bundesgerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. Sodann nimmt die identische Beschwerdeschrift auch kaum einen konkreten Bezug auf die Erwägungen des vorliegend angefochtenen Entscheides, sondern es wird an diesen vorbei auf die "menschenrechtliche Dimension der Sache" hingewiesen, welche eine isolierte Betrachtung der Beschwerde verbiete, eine unzureichende Berücksichtigung des irreparablen Schadens im Berufsleben geltend gemacht, abstrakt eine Gehörsverletzung und eine fehlende materielle Prüfung trotz Dringlichkeit behauptet und allgemein eine Missachtung der Persönlichkeitsrechte geltend gemacht. All dies geht wie gesagt an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei und ist von vornherein nicht geeignet, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu begründen, soweit überhaupt solche geltend und nicht bloss appellatorische Ausführungen gemacht werden. Einzig die Ausführungen zur "unrichtigen Annahme einer res iudicata" nehmen ansatzweise einen sinngemässen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Indes wird diesbezüglich mit keinem Wort aufgezeigt, inwiefern die betreffenden Vorbringen bereits im Berufungsverfahren erfolgt wären und das Obergericht diese in verfassungsverletzender Weise als ungenügend erachtet hätte. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern er die erstinstanzliche Alternativbegründung, im Kanton Zug würde so oder anders kein genügender Anknüpfungspunkt bestehen, hinreichend angefochten hätte und das Obergericht die betreffenden Ausführungen in verfassungsverletzender Weise als ungenügend erachtet hätte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli