Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_786/2025  
 
 
Urteil vom 18. September 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Familiengericht Bremgarten, 
Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG. 
 
Gegenstand 
Übernahme einer Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. Juli 2025 (XBE.2025.28). 
 
 
Sachverhalt:  
Die 2013 geborene B.________ ist die Tochter der getrennt lebenden Eltern C.________ und A.________. 
Auf Ersuchen der KESB der Stadt Zürich vom 10. Februar 2025 übernahm das neu zuständige Familiengericht Bremgarten mit Entscheid vom 3. März 2025 die bestehenden Massnahmen (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie Weisung an die Eltern nach Art. 307 Abs. 3 ZGB) und führte diese unverändert weiter. 
Im von beiden Eltern und der Tochter angehobenen Beschwerdeverfahren wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 23. April 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht eingegangen war, trat das Obergericht mit Entscheid vom 14. Juli 2025 auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat der Vater am 15. September 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, dieser sei aufzuheben, auf die Beschwerde sei einzutreten und die vom Familiengericht Bremgarten angeordneten Massnahmen seien aufzuheben. Ferner werden Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält keine Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, er sei Student der Rechtswissenschaften und habe kein Erwerbseinkommen. Damit wendet er sich aber sinngemäss gegen die seinerzeitige Verfügung, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war und für welche die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen ist. In zweiter Linie behauptet er, die Tochter sei gesund und schulisch erfolgreich, weshalb keine Gefährdung vorliege und nebst Art. 307 ZGB zahlreiche Grundrechte verletzt seien; dies betrifft jedoch die Sache selbst und nicht die Frage des Nichteintretens zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht Bremgarten, der Mutter, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli