Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_807/2025
Urteil vom 20. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Courvoisier,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sachwalter der B.________ AG,
Rechtsanwältin C.________ und
Rechtsanwalt Dr. D.________.
Gegenstand
Schuldenruf,
Beschwerde gegen das Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. September 2025 (PS250174-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil verlängerte am 16. Juni 2025 die der B.________ AG gewährte definitive Nachlassstundung um zwölf Monate bis zum 19. Juni 2026 (publ. im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB am 25. Juni 2025, Meldungs-Nummer xxx). A.________ ist als Inhaberin von Anleihensobligationen Gläubigerin der B.________ AG. Die Anleihe ist im öffentlichen Hauptregister der SIX SIS AG als Verwahrungsstelle im Sinne von Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG; SR 957.1) eingetragen.
A.b. Am 20. Februar 2025 publizierten die Sachwalter im Nachlassverfahren der B.________ AG, Rechtsanwältin C.________ und Rechtsanwalt D.________, einen Schuldenruf (SHAB vom 20. Februar 2025, Meldungs-Nummer yyy). Der Schuldenruf enthielt hinsichtlich der Inhaber von Anleihensobligationen folgenden Passus:
"Die Inhaber von Anleihensobligationen müssen ihre Forderungen individuell anmelden. Die Forderungen sind durch Einreichung der Obligationstitel nachzuweisen. Die Einreichung erfolgt durch die Einlieferung der Obligationstitel in das Depot der Sachwalter bei der Zürcher Kantonalbank, Hauptsitz Zürich (...) lautend auf Sachwalterin Umbach Brigitte und Sachwalter Kesselbach Stephan."
B.
B.a. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 erhob A.________ gegen den Schuldenruf Beschwerde an das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Das Bezirksgericht wies die Sachwalter mit Beschluss vom 5. März 2025 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, den Schuldenruf mindestens mit Bezug auf die Anleihegläubiger zu widerrufen. Mit SHAB-Publikation vom 7. März 2025, Meldungs-Nummer zzz, widerriefen die Sachwalter den Schuldenruf mit Bezug auf die Anleihegläubiger der Fr. 170 Millionen-Anleihe der B.________ AG.
Mit Urteil vom 28. Mai 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab. Die Sachwalter wurden ermächtigt, in Bezug auf die Anleihegläubiger einen neuen Schuldenruf durchzuführen, welcher "betreffend Prozess dem (widerrufenen) Schuldenruf vom 20. Februar 2025 entspricht und eine Einlieferung der Anleihetitel vorsieht" (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs).
B.b. A.________ erhob gegen dieses Urteil Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellte folgende Anträge:
"1. Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben;
2. Es sei der Schuldenruf der Sachwalter, u.a. publiziert am 20. Februar 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt unter der Meldungs nummer yyy, mindestens in Bezug auf die Anleihe gläubiger der CHF 170 Millionen Anleihe der B.________, die unter der ISIN www an der SIX Swiss Exchange, gehandelt wird ("Anleihegläubiger"), für ungültig zu erklären und es seien die Sach walter anzuweisen, mindestens mit Bezug auf die Anleihegläubiger einen neuen Schuldenruf mit einer neuen vollen Frist zu veröffent lichen, in dem die Anleihegläubiger gleich wie die anderen Gläubiger behandelt werden und namentlich nicht gezwungen werden, ihre Titel auf das Depot der Sachwalter zu überweisen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung in diesem Sinne zurückzuweisen."
Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss und Urteil vom 3. September 2025 (eröffnet am 8. September 2025) ab (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs).
C.
C.a. Mit Eingabe vom 11. September 2025 ersuchen die Sachwalter das Bundesgericht, ihnen bei einer allfälligen Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vorgängig einer möglichen Gutheissung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
C.b. Mit Beschwerde vom 18. September 2025 gegen das Urteil des Obergerichts wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt folgende Anträge:
"1. Ziffer 1 des Beschlusses und Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben;
2. Es seien die Sachwalter anzuweisen, beim noch durchzuführenden Schuldenruf für die Anleihegläubiger folgende Forderungsanmeldungen zuzulassen:
a. durch Meldung der Identität des Gläubigers durch das Bankensystem, unter Angabe der gehaltenen Anleihetitel und Umbuchung der Anleihetitel auf eine von der die Anleihe betreuenden Bank (konkret E.________ AG) beschaffte separate Valorennummer und ISIN;
b. eventualiter, durch Meldung der Identität des Gläubigers, unter Angabe der gehaltenen Anleihetitel und Einlieferung einer Depotbestätigung auf den Zeitpunkt des Endes der Schuldenruffrist und Einverlangung eines Sperrzertifikats der jeweiligen Depotbank im Hinblick auf die Verhandlung über den Nachlassvertrag, wobei das Sperrzertifikat nicht mehr als eine Woche vor der Verhandlung über den Nachlassvertrag einzuliefern ist und bis zur Rechtskraft des Nachlassvertrags gültig zu sein hat;
c. sub-eventualiter, durch Meldung der Identität des Gläubigers, unter Angabe der gehaltenen Anleihetitel und Einlieferung einer Depotbestätigung und Einverlangung eines Sperrzertifikats der jeweiligen Depotbank im Hinblick auf die Verhandlung über den Nachlassvertrag sowie einer Bankbestätigung über das dauernde Halten der Anleihetitel, wobei das Sperrzertifikat nicht mehr als eine Woche vor Verhandlung über den Nachlassvertrag einzuliefern ist und bis zur Rechtskraft des Nachlassvertrags gültig zu sein hat;
d. sub-sub-eventualiter, durch Meldung der Identität des Gläubigers, unter Angabe der gehaltenen Anleihetitel und gleichzeitiger Einlieferung eines sofort wirkenden bis zur Rechtskraft des Nachlassvertrags wirksamen Sperrzertifikats der jeweiligen Depotbank;
e. sub-sub-sub-eventualiter, durch eine andere geeignete Form der Forderungsanmeldung, die keine Titeleinlieferung vorsieht;
3. Eventualiter zu 2. sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz, sub-eventualiter an die Erstinstanz zur neuen Ent scheidung zurückzuweisen."
Die Beschwerdeführerin stellt zudem den prozessualen Antrag, die Sachwalter seien für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens anzuweisen, keinen Schuldenruf mit Bezug auf die Anleihegläubiger zu publizieren. Die Sachwalter nehmen zu diesem Antrag Stellung und beantragen dessen Abweisung.
Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat die Sachwalter mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 angewiesen, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens keinen Schuldenruf mit Bezug auf die Anleihegläubiger zu publizieren.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG, zu denen auch die Sachwalter gehören (vgl. BGE 94 III 55 E. 2; Urteil 7B.57/2005 vom 27. Juni 2005 E. 2.1), unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Das Obergericht ist eine kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG). Von daher stände die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen.
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Näher einzugehen ist auf die in der Beschwerde gestellten Begehren:
1.2.1. Vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), wobei die Neuheit eines Begehrens sich im Verhältnis zu den vorinstanzlich gestellten Begehren bemisst (BGE 136 V 362 E. 4.2; Urteil 5A_731/2019 vom 30. März 2021 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 147 III 365). Die beschwerdeführende Partei kann den Streitgegenstand einschränken (minus), nicht aber ausweiten (plus) oder ändern (aliud; BGE 143 V 19 E. 1.1; 136 V 362 E. 3.4.2).
1.2.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht erstmals, die Sachwalter seien anzuweisen, bestimmte, in den Beschwerdebegehren 2a bis 2d konkret umschriebene Formen der Forderungsanmeldung zuzulassen (vgl. vorne Bst. C.b). Die Beschwerdebegehren 2a bis 2d stehen untereinander im Verhältnis von Haupt-, Eventual-, Subeventual- und Subsubeventualbegehren. Vor Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Sachwalter seien anzuweisen, einen neuen Schuldenruf zu veröffentlichen, "in dem die Anleihegläubiger gleich wie die anderen Gläubiger behandelt werden und namentlich nicht gezwungen werden, ihre Titel auf das Depot der Sachwalter zu überweisen" (vgl. vorne Bst. B.b). Der Streit drehte sich demnach um eine allgemein gehaltene Anweisung an die Sachwalter (Antrag auf Forderungsanmeldung "ohne Zwang zur Titeleinreichung"), währenddem die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht nunmehr beantragt, die Sachwalter zu bestimmten Formen der Anmeldung anzuweisen. Aufgrund der vor Bundesgericht gestellten Begehren hätte dieses nicht bloss über die Anweisung an die Sachwalter zur Forderungsanmeldung ohne Zwang zur Titeleinreichung zu urteilen. Vielmehr hätte es als erste Instanz über die Zulässigkeit konkreter Formen der Forderungsanmeldung zu entscheiden. Die vor Bundesgericht gestellten Anträge auf Anordnung bestimmter Formen der Forderungsanmeldung stellen damit keine blosse Umformulierung des vorinstanzlich gestellten Antrags dar. Sie gehen weiter (plus) als der vorinstanzlich gestellte Antrag auf Anweisung zur "Forderungsanmeldung ohne (Zwang zur) Titeleinreichung". Wohl hat das Obergericht in seinem Urteil (Ziff. 4.6, S. 30, unter dem Titel "Prüfung mildere Massnahmen/Verhältnismässigkeit") Ausführungen dazu gemacht, ob die Forderungsanmeldung unter Beilage von Depotauszügen und mit Einreichung von Blockierungszertifikaten oder Umbuchung auf einen separaten Valor genügend sei (Ziff. 4.6.4, S. 33), und dies verneint. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der angefochtenen Anordnung einzelne Punkte anderer Anmeldungsformen erörterte, ändert indes nichts an der Neuheit der vor Bundesgericht gestellten Begehren. Im bundesgerichtlichen Verfahren verlangt die Beschwerdeführerin einen Entscheid über konkrete Anmeldungsformen, während diese im Streit vor Vorinstanz bloss als rechtliches Argument dienten. Bei den Beschwerdebegehren 2a bis 2d handelt es sich damit um unzulässige neue Rechtsbegehren. Auf sie ist nicht einzutreten.
1.2.1.2. In Beschwerdebegehren 2e beantragt die Beschwerdeführerin sub-sub-sub-eventualiter, die Sachwalter seien anzuweisen, Forderungsanmeldungen durch eine andere geeignete Form der Forderungsanmeldung, die keine Titeleinlieferung vorsieht, zuzulassen. Die Zulässigkeit der in den Beschwerdebegehren 2a bis 2d aufgeführten Arten bildete - wie ausgeführt - nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Dementsprechend war auch nicht Streitgegenstand, ob die Sachwalter anzuweisen sind, eine andere als die in den Beschwerdebegehren 2a bis 2d vorgesehenen Formen der Forderungsanmeldung zuzulassen. Aufgrund seines insoweit klaren Wortlauts kann und muss der Antrag so verstanden werden, dass "andere geeignete Formen" der Forderungsanmeldung ohne Titeleinlieferung, nicht irgendeine Form der Forderungsanmeldung ohne Titeleinlieferung verlangt wird. Beim Beschwerdebegehren 2e handelt es sich daher ebenfalls um ein unzulässiges neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf dieses ist nicht einzutreten.
1.2.2. Als Eventualbegehren zu den novenrechtlich unzulässigen reformatorischen Begehren beantragt die Beschwerdeführerin, die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter verlangt sie eine Rückweisung an die Erstinstanz. Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Ein bloss kassatorischer Antrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1) oder eine belastende Anordnung in Streit steht, mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteile 5D_43/2024 vom 7. Mai 2025 E. 1.2; 5A_827/2020 vom 26. Februar 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.2.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet vor Bundesgericht, die Anordnung der Sachwalter, die Titel einzuliefern, habe keine gesetzliche Grundlage. Die Vorinstanz verletze damit Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 27 Abs. 1 BV. Der Schuldenruf, der die Einlieferung der Titel der Anleihegläubiger verlange, führe zudem zu einer massiven Ungleichbehandlung der Anleihegläubiger gegenüber anderen Gläubigern. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, weil es zahlreiche Alternativen gebe, um den Schuldenruf zu gestalten. Es liege insoweit eine Verletzung von Art. 8 BV und von Art. 29 Abs. 1 BV vor. Weiter habe die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht gewahrt und Art. 36 Abs. 3 BV verletzt. Die Einschränkung der Eigentumsgarantie und der Vertragsfreiheit seien daher nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zudem eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagegesetz, KAG; SR 951.31) und der Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei vor.
1.2.2.2. Warum das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn ihre Rügen begründet wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Subeventualbegehren, mit denen die Beschwerdeführerin die Rückweisung zu neuem Entscheid an die Vor- bzw. die Erstinstanz verlangt, lassen sich auch nicht als Anträge auf ersatzlose Aufhebung des Schuldenrufs oder der Anforderungen an die Form der Forderungsanmeldung verstehen. Abgesehen davon, handelt es sich beim Schuldenruf mit Angabe der Form der Forderungsanmeldung nicht um eine belastende Anordnung, mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt würde, da ein Schuldenruf mit Anordnung über die Form der Forderungsanmeldung zu erfolgen hat. Bloss kassatorische Anträge reichen daher nicht aus. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begehren nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Sachwalter als Zwangsvollstreckungsorgan entfällt von vornherein (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Sachwaltern der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante