Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_847/2025
Urteil vom 5. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Edelmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 28. August 2025 (ZSU.2025.161).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes U.________ vom 28. Oktober 2024 für offene Prämienrechnungen KVG von Fr. 420.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Oktober 2024, Bearbeitungskosten von Fr. 50.--, Mahnkosten von Fr. 50.-- und Zins bis zum 26. Oktober 2024 von Fr. 13.75. A.________ erhob gegen den ihr am 18. November 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Am 9. Januar 2025 wurde A.________, im Handelsregister als Einzelunternehmen unter der Firma "... A.________" eingetragen, die Konkursandrohung zugestellt.
B.
B.a. Die B.________ AG stellte mit Eingabe vom 10. April 2025 beim Bezirksgericht U.________ das Konkursbegehren. Der Präsident des Bezirksgerichts eröffnete am 13. Juni 2025 über A.________ mit Wirkung ab demselben Tag, 11:35 Uhr, den Konkurs und beauftragte das Konkursamt Aargau mit dessen Durchführung.
B.b. Der von A.________ gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 1. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab und eröffnete mit Wirkung ab demselben Tag, 10:00 Uhr, über A.________ den Konkurs.
C.
A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Oktober 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Konkurseröffnung aufzuheben. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Obergericht hat mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und auf eine Vernehmlassung in der Hauptsache verzichtet. Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) hat sich mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2025 der Argumentation der Beschwerdeführerin angeschlossen und mitgeteilt, von ihrer Seite bestehe kein Interesse mehr an der Durchführung des Konkurses. Die Vernehmlassungsantworten wurden der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Mit Präsidialverfügungen vom 2. Oktober 2025 (superprovisorisch) und vom 14. Oktober 2025 hat das Bundesgericht der Beschwerde die vollumfängliche aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat im Übrigen die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher, zum Nachteil der Beschwerdeführerin lautender (Art. 76 Abs. 1 BGG) Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Obergerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG ) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert offen (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
1.2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Der Schuldner hat innerhalb der Beschwerdefrist sowohl die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen als auch die Urkunden für einen Konkursaufhebungsgrund im Sinn der Ziff. 1-3 einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4).
2.2. Die Vorinstanz hat den Konkursaufhebungsgrund der Schuldentilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) als ausgewiesen und damit die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses als erfüllt erachtet. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Beschwerdeführerin - als zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG - mit den beim Obergericht eingereichten Unterlagen auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
2.3. Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft machen - und nicht beweisen - muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zusätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; 5A_131/2025 vom 14. März 2025 E. 3.1; 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_891/2021 vom 28. Januar 2021 E. 6.1.2).
Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt von Art. 97 BGG geprüft wird (vgl. BGE 130 III 321 E. 5; Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.3.2; 5A_949/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1.2; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; zur Beanstandung derselben s. vorne E. 1.3).
2.4. Das Obergericht hat festgehalten, der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2025 weise - mit Ausnahme der hier massgeblichen Konkursforderung - keine Einträge auf. Ob daneben (nebst der Hypothekarschuld) weitere Schulden bestünden, sei mangels entsprechender Unterlagen (wie beispielsweise einer Kreditorenliste) nicht bekannt. Die (weitere) Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'261.65 habe die Beschwerdeführerin unterdessen beglichen.
Ohnehin habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, im Beschwerdeverfahren Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen, geschweige denn, entsprechende sachdienliche Unterlagen einzureichen. So seien weder ihre privaten Ausgaben bzw. ihre Lebenshaltungskosten (Hypothekarzins, Nebenkosten, Krankenkassenprämien, sonstige Versicherungsprämien etc.) noch ihre laufenden Verbindlichkeiten des Geschäfts (Mietzins, Lohnkosten, Sozialversicherungsabgaben, Versicherungsprämien etc.) bekannt. Auch über die Einnahmen der Beschwerdeführerin lägen keinerlei Angaben und Unterlagen vor. Die Auskunft eines Mitarbeiters der C.________ AG, wonach die Beschwerdeführerin nicht "negativ bekannt" sei und über "genügend Einkommen und Vermögenswerte" verfüge, sei in keiner Weise aussagekräftig. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin anstelle dieser Auskunft nicht die entsprechenden Bankbelege über ihre finanziellen Mittel eingereicht habe. Buchhaltungsunterlagen oder eine Steuererklärung bzw. Steuerveranlagung seien ebenfalls nicht aktenkundig.
Dass die Liegenschaft in U.________ nun offenbar im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehe, ändere am Gesagten nichts. So seien als liquide Mittel nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen, wobei die Beschwerdeführerin ohnehin nicht geltend mache, die Liegenschaft veräussern zu wollen. Dessen ungeachtet sei hinsichtlich der Liegenschaft einzig bekannt, dass diese mit einer Hypothek von Fr. 505'000.-- belastet sei. Der Verkehrswert der Liegenschaft bleibe im Dunkeln, so dass auch nicht bekannt sei, ob eine Erhöhung der Hypothek möglich sei, wobei auch die Frage der Tragbarkeit mangels Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht geklärt werden könne. Betreffend die Höhe des Erbes, welches die Beschwerdeführerin von ihrem verstorbenen Ehemann erhalten werde bzw. erhalten habe, sei nichts bekannt und dokumentiert, wobei auch hier die Auskunft des Mitarbeiters der C.________ AG ("einen grösseren Vermögenswert erben") in keiner Weise aussagekräftig sei.
Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen sei es der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten Belege über ihre finanzielle Situation praktisch gänzlich fehlen würden, lasse sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher sei als die Zahlungsunfähigkeit. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass sie in der Lage sein werde, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen, und wirtschaftlich überlebensfähig sei. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts gerichtete Beschwerde sei folglich abzuweisen.
2.5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht eine bundesrechtswidrige Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit vor:
2.5.1. Sie bringt vor, der von ihr im Verfahren vor Obergericht eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 23. Juni 2025 umfasse einen Zeitraum von 20 bzw. 5 Jahren. Dem Auszug sei zu entnehmen, dass - mit Ausnahme der Konkursforderung der Beschwerdegegnerin - keinerlei Einträge vorlägen. Dieser Umstand allein würde genügen, um die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu vermuten.
Der Betreibungsregisterauszug ist zwar als starkes Indiz für die Zahlungsfähigkeit zu werten (vgl. Urteile 5A_131/2025 vom 14. März 2025 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Er genügt für sich allen jedoch nicht. Es oblag der Beschwerdeführerin, zusätzlich möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer Situation vorzulegen (s. vorne E. 2.3; vgl. auch Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.3.3; 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.5; 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.3). Das Obergericht durfte willkürfrei verlangen, dass die Zahlungsfähigkeit mit weiteren Belegen glaubhaft gemacht wird.
2.5.2. Die Beschwerdeführerin - von Beruf Therapeutin - verweist auf die Bestätigung der C.________ AG vom 23. Juni 2025. Danach verfüge sie, die Beschwerdeführerin, "über genügend Einkommen und Vermögenswerte, um den finanziellen Alltag zu bestreiten". Weiter führe die Bank aus: "Zudem wird sie aufgrund des Todesfalles ihres Ehemannes einen grösseren Vermögenswert erben". Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, damit sei mehr als glaubhaft gemacht, dass sie zahlungsfähig sei. Die Erwägung des Obergerichts, wonach sie es "ohnehin" unterlassen habe, Angaben zu ihren finan-ziellen Verhältnissen zu machen, geschweige denn, entsprechende sachdienliche Unterlagen einzureichen, sei aktenwidrig und willkürlich.
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die erwähnte Auskunft eines Mitarbeiters der C.________ in keiner Weise aussagekräftig sei und entsprechende Bankbelege über ihre finanziellen Mittel - ebenso wie Buchhaltungsunterlagen oder eine Steuererklärung bzw. Steuerveranlagung - nicht aktenkundig seien. Es reicht nicht aus, dass ein Bankmitarbeiter der Auffassung ist, die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Einkommen und Vermögenswerte, um den Alltag zu bestreiten. Zu beurteilen, ob die Zahlungsfähigkeit glaubhaft erscheint, ist Sache des Gerichts. Hierfür ist es auf konkrete Anhaltspunkte angewiesen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. (vgl. vorne E. 2.3). Auch bei der allgemein gehaltenen Auskunft, die Beschwerdeführerin werde einen grösseren Vermögenswert erben, handelt es sich nicht um einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, wer denn besser Auskunft über die finanziellen Verhältnisse und das finanzielle Verhalten der Beschwerdeführerin Auskunft geben könnte als die Hausbank, ändert nichts am Fehlen konkreter Anhaltspunkte. Von der Beschwerdeführerin konnte denn auch erwartet werden, entsprechende Bankbelege über ihre finanziellen Mittel einzureichen. Dem Obergericht ist keine Willkür vorzuwerfen, wenn es die Auskünfte des Bankmitarbeiters als ungenügend bewertete, um die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als glaubhaft erscheinen zu lassen.
2.5.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, kraft eines von den (kinderlosen) Ehegatten am 9. Juni 2021 abgeschlossenen Erbvertrags sei sie Universalerbin ihres am 6. Dezember 2024 verstorbenen Ehemanns. Sie habe den Erbvertrag, den Grundbuchauszug über die Liegenschaft U.________/yyy und den Katasterplan zu den gerichtlichen Akten gereicht. Aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass die ererbte Liegenschaft mit Einfamilienhaus mit Fr. 505'000.-- verhältnismässig niedrig belehnt sei. Dem Grundbuchauszug sei auch zu entnehmen, dass auf der Liegenschaft keine weiteren Belastungen, wie z.B. Dienstbarkeiten etc., eingetragen seien. Wie die Vorinstanz angesichts solcher Vermögenswerte in Fällen der Glaubhaftmachung ausführen könne, der Verkehrswert der Liegenschaft bleibe "im Dunkeln", sei schwer nachvollziehbar. Es müsste gerichtsnotorisch sein, dass eine Hausliegenschaft in U.________ deutlich mehr als das Doppelte wert sei.
Die Beschwerdeführerin setzt sich dabei nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach als liquide Mittel nur die sofort und konkret verfügbaren Mittel zu berücksichtigen seien. Sie beanstandet weder, dass das Obergericht auf das Kriterium der Liquidität der Mittel abgestellt hat, noch die Feststellung, sie habe ohnehin nicht geltend gemacht, die Liegenschaft veräussern zu wollen. Was die Erhöhung der Hypothek betrifft, bemängelt die Beschwerdeführerin zwar die Aussage des Obergerichts, der Verkehrswert bleibe im Dunkeln. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang jedoch zusätzlich festgehalten, auch die Frage der Tragbarkeit könnte mangels Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht geklärt werden. Mit diesem zweiten Argument befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Auf ihre Vorbringen im Zusammenhang mit der Liegenschaft ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
2.5.4. Die Beschwerdeführerin argumentiert, wenn gegen eine Schuldnerin nur eine einzige Forderung bestehe, diese die Grössenordnung von nur knapp mehr als Fr. 1'000.-- habe, sonst keine weiteren Gläubiger als die Hypothekargläubigerin vorhanden seien und die Hypothekargläubigerin selbst von geordneten Verhältnissen der Schuldnerin spreche, sei ein Konkurs sinnlos. Das Obergericht pflege in der Frage der Zahlungsfähigkeit eines konkursiten Schuldners eine unnötig rigide, strenge, zu harte und im Ergebnis bundesrechtswidrige Praxis.
Für die Aufhebung des Konkurses ist ausser einem Konkursaufhebungsgrund im Sinn von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erforderlich, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Hierzu hat sie aussagekräftige Unterlagen einzureichen (vgl. vorne E. 2.3). Dass das Obergericht der Beschwerdeführerin entgegengehalten hat, ausser dem Betreibungsregisterauszug keine konkreten Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit geliefert zu haben, verletzt kein Bundesrecht.
2.6. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich darauf hin, dass das Festhalten der Beschwerdegegnerin an ihrer (bereits beglichenen) Forderung Fragezeichen aufwerfe und in diesem Unternehmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein Thema werden sollte. Damit zeigt sie keine Bundesrechtsverletzung durch das Obergericht auf.
3.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerde die vollumfängliche aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung neu festzusetzen (vgl. BGE 118 III 37 E. 2b; Urteil 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung entfällt, da keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Datum der Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin wird neu auf den 5. Dezember 2025, 11:00 Uhr, festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, dem Regionalen Betreibungsamt Zurzach, dem Konkursamt Aargau, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau und dem Grundbuchamt Baden mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante