Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_852/2025  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Scheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 29. April 2025 (ZEO 2021 94). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit (im Dispositiv eröffnetem) Urteil vom 29. April 2025 schied das Bezirksgericht Höfe die Ehe zwischen den Parteien. Am 22. Mai 2025 wies das Bezirksgericht den Antrag der Beschwerdegegnerin auf schriftliche Urteilsbegründung zufolge Verspätung ab. Den hiergegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. dazu Urteil 5A_684/2025 vom 29. August 2025). 
Mit als "Beschwerde gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Höfe" bezeichneter Eingabe an das Bundesgericht vom 2. Oktober 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 8 des Scheidungsurteils und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Höfe mit dem Auftrag, die Teilung der Vorsorgeguthaben neu zu berechnen. Ferner stellt er den Verfahrensantrag, es sei ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss Art. 148 BGG (gemeint: Art. 148 ZPO) in die versäumte Beschwerdefrist gegen das Urteil des Bezirksgerichts zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das erstinstanzliche Scheidungsurteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet (Art. 239 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hätte innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung verlangen müssen (Art. 239 Abs. 2 ZPO) und er hätte das schriftlich begründete Urteil innert 30 Tagen mit Berufung anfechten können (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Soweit keine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wurde, gilt dies als Verzicht auf dessen Anfechtung (Art. 239 Abs. 2 ZPO). 
 
2.  
Das Bundesgericht ist funktionell unzuständig betreffend einer auf Art. 148 ZPO gestützten Wiederherstellung der verpassten vorgenannten Fristen. Ohnehin wäre der blosse Hinweis, nicht anwaltlich vertreten gewesen und deshalb nicht von der Rechtskraft des Scheidungsurteils in Kenntnis gesetzt worden zu sein, ungeeignet als Grundlage zur Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuches. 
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe umfangreiche eigene Ermittlungen zu seiner Austrittsleistung geführt und es sei Art. 124b Abs. 3 ZGB grob verletzt worden, ist vor diesem Hintergrund mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges ebenfalls nicht einzutreten. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Höfe mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli