Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_855/2025  
 
 
Verfügung vom 29. Januar 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Graubünden, 
Erste zivilrechtliche Kammer, 
Grabenstrasse 30, 7001 Chur, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (Persönlichkeitsschutz), 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer 
(ZR1 25 65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_984/2025 heutigen Datums verwiesen werden. 
 
B.  
Im Zusammenhang mit dem damals vor dem Obergericht des Kantons Graubünden hängigen Berufungsverfahren gelangte der Beschwerdeführer (persönlich, d.h. ohne anwaltliche Vertretung) am 3. Oktober 2025 mit einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht. 
Am 9. Oktober 2025 verlangte er mit zwei identischen und zwei weiteren identischen Eingaben die sofortige superprovisorische Aufhebung bzw. Aussetzung des erstinstanzlichen vorsorglichen Massnahmeentscheides. Darauf trat das Bundesgericht mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 nicht ein. 
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2025 nahm das Obergericht zur Beschwerde Stellung und teilte im Übrigen mit, dass es am 9. Oktober 2025 seinen Berufungsentscheid gefällt habe. 
Am 23. Oktober 2025 zeigte Rechtsanwalt Diego Quinter an, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Rechtswahrung betraut habe, und hielt fest, die Beschwerde seines Mandanten sei erfolgreich, weshalb er um Fristabnahme zur Leistung des Kostenvorschusses bitte. 
Am 28. Oktober 2025 reichte B.________ (Gegenpartei im zugrundeliegenden Hauptverfahren) ihre Vernehmlassung ein, mit welcher sie um Abweisung der Beschwerde ersuchte, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden könne. 
Am 13. November 2025 reichte der Beschwerdeführer (anwaltlich vertreten) eine Replik ein, mit welcher er nebst der Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit eine Entschädigung für sich selbst und den Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung an B.________ verlangte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nachdem das Obergericht in der Sache selbst entschieden hat, ist die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren als erledigt abzuschreiben. 
 
2.  
Für die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist an sich der Abteilungspräsident zuständig (Art. 32 Abs. 2 BGG). Nachdem aber gleichzeitig mit Urteil 5A_984/2025 auch über die gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte Beschwerde zu befinden ist, rechtfertigt es sich, in gleicher Besetzung über die vorliegende Verfahrensabschreibung zu entscheiden. 
 
3.  
Bei der Verfahrensabschreibung ist über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). 
Der Beschwerdeführer hat gegen den erstinstanzlichen Massnahmeentscheid vom 2. Juni 2025 am 16. Juni 2025 beim Obergericht Beschwerde erhoben und gelangte mit einer weiteren Eingabe vom 26. Juni 2025 erneut an das Obergericht. Die Berufungsantwort von B.________ datiert vom 30. Juni 2025. Der Beschwerdeführer nahm am 5. Juli 2025 hierzu Stellung und am 21. Juli 2025 ersuchte er erneut um aufschiebende Wirkung; mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 wies das Obergericht diesen Antrag ab. Am 26. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein, am 28. Juli 2025 nahm er Stellung zu den Eingaben von B.________ und am 5. August 2025 reichte er eine "abschliessende Stellungnahme" ein. 
Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Oktober 2025 nicht dar, inwiefern das Obergericht vor dem Hintergrund des geschilderten Verfahrensablaufes bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung Recht verzögert oder verweigert haben soll, sondern er beschränkt sich auf eine entsprechende abstrakte Behauptung und die Auflistung diverser Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen. Der Beschwerde hätte somit kein Erfolg beschieden sein können. Demnach ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren 5A_855/2025 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und B.________ mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli