Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_870/2024  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Insolvenzerklärung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2024 (ZK 24 488, ZK 24 491, ZK 24 489). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer stellte beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 4. April 2024 ein Gesuch um Eröffnung eines Nachlassstundungsverfahrens und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Am 17. Juli 2024 zog er das Gesuch um Eröffnung eines Nachlassstundungsverfahrens zurück und ersuchte sinngemäss um Eröffnung des Konkurses infolge Zahlungsunfähigkeit. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 wies das Regionalgericht den Antrag um Konkurseröffnung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.--.  
 
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 8. Dezember 2024 ergänzte er die Beschwerde. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und bestimmte die dem Beschwerdeführer erstinstanzlich aufzuerlegenden Gerichtskosten für die Prüfung der Insolvenzerklärung auf Fr. 200.--. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Obergericht erteilte dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Konkursantrags die unentgeltliche Rechtspflege. Hingegen wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer insofern Gerichtskosten von Fr. 300.--.  
 
1.3. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Konkurs gemäss Art. 191 SchKG zu eröffnen. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er verlangt die unentgeltliche Rechtspflege für alle Instanzen. Sämtliche Gerichtskosten seien aufzuheben und es seien keine weiteren Kosten zu erheben. Zudem stellt er Feststellungsanträge und einen Antrag im Zusammenhang mit dem Kollokationsplan vom 18. Juli 2024 (dazu unten E. 3). Schliesslich ersucht er um aufschiebende Wirkung.  
Das Bundesgericht hat das Verfahren 5A_870/2024 angelegt. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung (betreffend Auszahlung von Geldern und Verfügungen über Vermögenswerte) mangels Begründung abgewiesen. Am 19. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer das Gesuch um aufschiebende Wirkung (betreffend Auszahlung von Geldern aus der Pfändungsgruppe Nr. xxx oder anderen Pfändungsgruppen) begründet. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 hat das Bundesgericht das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Am 26. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt. Am 20. Januar 2025 hat er unter der Verfahrensnummer 5A_870/2024 Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 15. Januar 2025 (ABS 25 5) erhoben. Das Bundesgericht hat diesbezüglich das Verfahren 5A_59/2025 eröffnet. Am 23. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer um Vereinigung der Verfahren 5A_870/2024 und 5A_59/2025 ersucht. Am 11. Februar 2025 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer für beide Verfahren ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (betreffend drohenden Entzug des Fahrzeugversicherungsschutzes und der Fahrzeugkennzeichen) gestellt. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Verfahren 5A_870/2024 und 5A_59/2025 betreffen Entscheide, die in verschiedenen Verfahrensarten (Verfahren vor dem Konkursgericht und Verfahren vor der Aufsichtsbehörde) ergangen sind. Auch vor Bundesgericht gelten nicht in allen Belangen dieselben Verfahrensregeln. Zudem sind die Verfahrensbeteiligten in den beiden Verfahren nicht identisch. Das Gesuch um Vereinigung der beiden Verfahren ist abzuweisen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass die gepfändeten Lohnquoten in die Konkursmasse fallen und dass die Nichtberücksichtigung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Umstände eine Verletzung von Bundesrecht darstellt. Diese Anträge haben keine eigenständige Bedeutung. Sie sind vielmehr Teil der Begründung des Hauptantrags (Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG). Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem die Überprüfung des Kollokationsplans vom 18. Juli 2024. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die in der Zwischenzeit angeblich erfolgten Auszahlungen, deren Rückgängigmachung der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung verlangt. Auf alle diese Anträge ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
5.  
Das Regionalgericht hat die Insolvenzerklärung des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich erachtet. Er verfüge über kein genügendes Vermögen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden könne. Einzig der Beschwerdeführer würde von einem Konkursverfahren profitieren. 
Das Obergericht hat erwogen, das Regionalgericht sei zutreffend von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Konkursbegehrens ausgegangen. Die Beschwerde sei unbegründet, soweit der Beschwerdeführer beanstande, dass das Regionalgericht fälschlich davon ausgegangen sei, dass die gepfändeten Lohnquoten von Fr. 20'000.-- nicht in die Konkursmasse fielen. Abgelieferte Beträge bei einer Einkommenspfändung - so das Obergericht weiter - seien an die Pfändungsgläubiger zu verteilen, wenn die Fristen für den Pfändungsanschluss im Zeitpunkt der Konkurseröffnung abgelaufen seien (Art. 199 Abs. 2 SchKG). Eine allfällige Nichtigkeit des Kollokationsplans im Pfändungsverfahren sei für den Einbehalt der abgelieferten Beträge nicht rechtserheblich. Massgebend sei einzig der Ablauf der Fristen für den Pfändungsanschluss. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert in verschiedener Hinsicht das Regionalgericht bzw. dessen Entscheid. Es habe das rechtliche Gehör verletzt, fehlerhaft argumentiert und sich fast vollständig auf einen Entscheid der Aufsichtsbehörde gestützt, was gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verstosse (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK).  
Auf all dies ist nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid des Obergerichts (Art. 75 BGG). Kritik am Regionalgericht bzw. an seinem Entscheid wäre vor Obergericht vorzubringen gewesen. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Oberrichter Zuber habe doppelt mitgewirkt, nämlich am Obergericht (d.h. am vorliegend angefochtenen Entscheid) und in der Aufsichtsbehörde. Mit dem Hinweis auf die Aufsichtsbehörde bezieht sich der Beschwerdeführer offenbar auf den Entscheid des Obergerichts (als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) vom 25. November 2024 (ABS 24 283), der den Kollokationsplan vom 18. Juli 2024 im Pfändungsverfahren zum Gegenstand hatte (dazu Urteil 5A_818/2024 vom 3. Dezember 2024; vgl. ferner Verfahren 5A_59/2025) und an dem Oberrichter Zuber mitgewirkt hatte.  
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die doppelte Mitwirkung verstosse gegen die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der blosse Umstand, dass eine Gerichtsperson bereits einmal gegen eine Partei entschieden hat, stellt jedoch für sich allein keinen Grund dar, um an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu zweifeln (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1). Weshalb vorliegend ein Ausstandsgrund gegeben sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Da grundsätzlich kein Ausstandsgrund vorliegt, musste Oberrichter Zuber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seine erneute Beteiligung auch nicht offenlegen. 
 
6.3. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Soweit er vor Obergericht Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das Regionalgericht vorgebracht hatte, setzt er sich nicht mit den diesbezüglichen obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach das Regionalgericht nicht gehalten gewesen sei, sich mit allen Vorbringen auseinanderzusetzen, und wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie pauschal geltend gemacht werde, nicht ersichtlich sei.  
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das Obergericht habe nicht ausreichend begründet, warum die wirtschaftlichen Einschränkungen und sein Geburtsschaden nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer legt jedoch weder dar, dass er Entsprechendes vor Obergericht vorgebracht hätte, noch erläutert er, weshalb sich das Obergericht im Rahmen der für die Konkurseröffnung massgeblichen Kriterien damit hätte befassen müssen. 
 
6.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe seine Beschwerde innerhalb von vier Tagen beurteilt. Dies werfe Zweifel an der sorgfältigen Prüfung der Argumente und Beweise auf. Auch dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt.  
Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, welche Argumente und Beweise das Obergericht nicht geprüft haben oder inwiefern es unsorgfältig vorgegangen sein soll. Alleine aus dem Umstand, dass das Obergericht die Beschwerde zügig behandelt hat, kann nicht abgeleitet werden, dass das rechtliche Gehör verletzt worden wäre. 
 
6.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sperrwirkung gemäss Art. 191 SchKG sei mit dem Konkursantrag vom 17. Juli 2024 eingetreten. Der Kollokationsplan vom 18. Juli 2024 sei deshalb nichtig. Die Gleichbehandlung der Gläubiger gemäss Art. 219 SchKG werde verletzt.  
Eine Sperrwirkung der Insolvenzerklärung, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, gibt es nicht. Die Konkurswirkungen treten erst mit der Konkurseröffnung ein (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Das Datum der Insolvenzerklärung (17. Juli 2024 gemäss Datierung auf der Eingabe und Postaufgabe) ist belanglos. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde es in der Folge auch keine Rolle spielen, wenn die Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheid vom 25. November 2024 die Insolvenzerklärung auf den 18. Juli 2024 datiert hätte, was jedoch ohnehin nicht der Fall ist. Zwar erwähnt sie im Zusammenhang mit der Insolvenzerklärung das Datum des 18. Juli 2024, doch bezieht sie sich dabei auf Behauptungen des Beschwerdeführers selber. Im Zusammenhang mit den massgeblichen Erwägungen der Aufsichtsbehörde spielt das Datum keine Rolle, womit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch keine Rede von einer Fehlerkette sein kann, die sich vom Entscheid der Aufsichtsbehörde bis ins Insolvenzverfahren ziehe. Da die Insolvenzerklärung keine Sperrwirkung hatte, zielen die Ausführungen zum angeblich rechtswidrigen bzw. nichtigen Kollokationsplan vom 18. Juli 2024 ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielen möchte, dass die im Rahmen einer Einkommenspfändung gepfändeten Beträge seinen Konkursgläubigern zur Verfügung stünden, fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zu Art. 199 Abs. 2 SchKG. Im Übrigen hat das Obergericht auch im Zusammenhang mit diesen Erwägungen nicht auf das Datum der Insolvenzerklärung abgestellt. 
 
6.6. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, die Ablehnung des Konkurses schädige ihn und die Gläubiger. Es drohten unkontrollierte Einzelvollstreckungen, die den Wert der Konkursmasse minderten. Für ihn drehe sich die Schuldenspirale weiter. Dies setze ihn unter immensen psychischen Druck. Die Belastung werde durch seinen Geburtsschaden verstärkt. Die Gerichte müssten gesundheitliche Einschränkungen und deren Auswirkungen umfassend berücksichtigen. Das Behindertengleichstellungsgesetz sei heranzuziehen. Die Belastung drohe, seine berufliche Leistungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen, wodurch die letzte verbleibende Stütze seines sozialen und wirtschaftlichen Lebens gefährdet wäre. Er würde in die Fürsorge getrieben. Das Obergericht habe diese wesentlichen Umstände nicht berücksichtigt.  
Der Beschwerdeführer schildert damit im Wesentlichen bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht. Eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt. Ausserdem fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Konkursbegehrens, die das Obergericht auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt hat. Das Behindertengleichstellungsgesetz stellt keine Grundlage dar, um von dieser Rechtsprechung abzuweichen und entgegen dem Willen des Gesetzgebers die Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 SchKG für die Schuldensanierung überschuldeter Personen, die über keine Aktiven verfügen, zur Verfügung zu stellen (BGE 145 III 26 E. 2; 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
6.7. Im Hinblick auf die unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenfolgen macht der Beschwerdeführer einzig geltend, das Obergericht habe die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ausreichend begründet. Es ist unklar, ob er sich dabei auf die Beurteilung seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines entsprechenden Gesuchs vor Regionalgericht bezieht oder auf sein Gesuch für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht. So oder anders legt er nicht dar, weshalb die obergerichtliche Begründung ungenügend sein soll.  
 
6.8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_870/2024 und 5A_59/2025 wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg