Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_874/2025  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach, 
Marktplatz 22, 2540 Grenchen. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2025 (SCBES.2025.96). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 23. September 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 18. September 2025. Zudem verlangte er den Ausstand von zwei Oberrichterinnen, eines Oberrichters und einer als Richterin bezeichneten Kanzleimitarbeiterin. Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde nicht ein. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.--. 
Am 10. Oktober 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari und De Rossa sowie der Bundesrichter Herrmann, Bovey, Hartmann und Josi. Er begründet das Gesuch gleich wie unlängst in den Verfahren 5A_432/2025 und 5A_542/2025. Auf die entsprechenden Urteile vom 5. Juni und 18. Juli 2025 kann verwiesen werden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen einen Entscheid mit der Verfahrens-Nr. SCBES.2025.95. Beigelegt hat er das Urteil mit der Verfahrens-Nr. SCBES.2025.96. Das Verfahren SCBES.2025.95 betrifft nicht den Beschwerdeführer. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Gründen für die Nichteintretensentscheide der Aufsichtsbehörde (Wiederholung bereits mehrfach vorgebrachter und beurteilter Beschwerdegründe und des bereits mehrfach gestellten Ausstandsgesuchs) sowie den Gründen für die Kostenauflage (mutwillige Prozessführung) nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er die aus früheren Verfahren bekannten Vorwürfe und bezeichnet Oberrichterin B.________ erneut als "nachweislich korrupte Drecksrichterin". 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine Äusserungen gegenüber Oberrichterin B.________ verletzen den prozessualen Anstand. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er mit Verweis oder einer Ordnungsbusse bestraft werden kann, wenn er sich in künftigen Verfahren erneut in einer den Anstand verletzenden Weise äussert (Art. 33 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Bovey wird nicht eingetreten. Im Übrigen werden die Ausstandsgesuche als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg