Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_894/2025
Urteil vom 24. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Zürich,
1. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner,
Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8,
Dufourstrasse 35, Postfach 370, 8034 Zürich.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 6. Oktober 2025 (PF250042-O/U).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer reichte gegen die Stiftung B.________ am 23. September 2021 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem das Friedensrichteramt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangt hatte, ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Zürich am 25. Oktober 2021 um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (Urteil 5A_277/2023 vom 15. November 2023).
Mit Verfügung vom 8. April 2025 setzte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Am 16. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht wiederum um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Verfügung vom 12. August 2025 trat das Bezirksgericht auf das Gesuch nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens schrieb es ab.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht darum, das vorliegende Verfahren bis zum Eintrag der Stiftung B.________ als klassische Stiftung ins Handelsregister zu sistieren. Weshalb über die unentgeltliche Rechtspflege erst danach entschieden werden kann, legt er nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden, wobei bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Stiftung B.________ sei ein verbotenes Familienfideikommis. Das Obergericht hat dies als unbelegte Konstruktion verworfen. Soweit er aufgrund jener Behauptung über die Rechtsnatur der Stiftung die Zuständigkeit des Gerichts bestritten hat, hat ihm das Obergericht Rechtsmissbrauch vorgehalten, da er selber die Klage gegen die Stiftung eingereicht habe. Auf diese Erwägungen hat das Obergericht auch verwiesen, soweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen über die Stiftung als Familienfideikommiss behauptete. Es bleibe im Übrigen offen, weshalb er seine Behauptung nicht bereits im ersten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege habe vorbringen können. Als neue Tatsache machte der Beschwerdeführer ausserdem eine Verrechnungseinrede geltend. Das Obergericht hat erwogen, diese sei bereits Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens gewesen. Ausserdem widerspreche sich der Beschwerdeführer selber und es bleibe offen, weshalb er die Einrede damals im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht habe, was mit einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ohne weiteres nachgeholt werden könne.
5.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit seinen teilweise schwer verständlichen Ausführungen nicht in genügender Weise auseinander. Er stellt bloss den (Prozess-) Sachverhalt und die Rechtslage aus seiner Sicht dar, so insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsnatur der Stiftung B.________ oder wenn er ausführt, entgegen den obergerichtlichen Erwägungen sei seine Einrede nicht abschliessend beurteilt worden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind angebliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verrechnungseinrede im ersten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Entsprechende Rügen wären im damaligen Rechtsmittelverfahren vorzubringen gewesen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sie zu einem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege berechtigen sollen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg