Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_907/2025
Urteil vom 15. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Kotrba,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Seraina Gebhardt Furrer,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Hablützel,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Kinderbelange (Wegzug des Kindes, Obhut, Unterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. September 2025 (LZ240036-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.________ (geb. 1986) und A.________ (geb. 1996) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von B.________ (geb. 2021).
A.b. Bereits kurz nach der Geburt von B.________ kam es zwischen den Eltern zu Streitigkeiten insbesondere betreffend die elterliche Sorge, Obhut und den persönlichen Verkehr, später auch betreffend Unterhalt. Der Vater gelangte daher nach der Geburt des Kindes an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil (KESB), der er insbesondere die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragte. In diesem Verfahren ging es später auch um die Frage, ob der Mutter - die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt - die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes nach (Nord-) Deutschland zu bewilligen ist.
A.c. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 stellte die KESB das Kind unter die gemeinsame elterliche Sorge, bewilligte der Mutter die Verlegung des Aufenthaltsorts des Kinds nach Deutschland und wies den Antrag des Vaters auf Anordnung der alternierenden Obhut ab. Später regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind. Beide Entscheide wurden vom Vater bzw. letzterer auch von der Mutter an den Bezirksrat Hinwil weitergezogen, die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde jedoch nicht angefochten. Nachdem die Tochter - vertreten von der Mutter - am 20. September 2022 beim Bezirksgericht Hinwil eine Unterhaltsklage anhängig machte, zog dieses das Verfahren an sich. Das Bezirksgericht stellte der Tochter eine Kindesvertretung zur Seite. Thema des Verfahrens war fortan auch, ob der Mutter die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsorts des Kinds nach Deutschland zu erteilen ist. Der Vater wiederum beantragte die Zuteilung der (alleinigen) Obhut über das Kind an sich.
A.d. Mit Entscheid vom 26. August 2024 beliess das Bezirksgericht das Kind unter der Obhut der Mutter (Dispositiv-Ziff. 1) und berechtigte letztere, den Aufenthaltsort des Kinds nach Deutschland zu verlegen (Dispositiv-Ziff. 2). Soweit vorliegend von Interesse, regelte das Bezirksgericht den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind für die Dauer des Aufenthalts von Mutter und Tochter in der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 3: bis zum Eintritt in den Kindergarten im Wesentlichen an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 8:00 Uhr, bis Sonntag, 16:30 Uhr und zusätzlich in der jeweils anderen Woche von Donnerstag, 17:00 Uhr, bis Freitag, 8:00 Uhr, ausserdem zwei Wochen Ferien pro Jahr; nach Eintritt in den Kindergarten startet das Besuchswochenende bereits am Freitagabend und kommen sechs Wochen Ferien pro Jahr hinzu) und ab dem Zeitpunkt, in dem Mutter und Tochter ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben (Dispositiv-Ziff. 4: im Wesentlichen an jedem dritten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, hinzu kommen Videokontakte und sechs Wochen Ferien pro Jahr). Die Erziehungsgutschriften rechnete das Bezirksgericht der Mutter an (Dispositiv-Ziff. 6). Ausserdem legte es die vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge fest, und zwar sowohl für die Zeit des Verbleibs von Mutter und Tochter in der Schweiz (Dispositiv-Ziff. 7) als auch danach (Dispositiv-Ziff. 8). Ferner traf das Bezirksgericht eine Regelung zur Tragung von ausserordentlichen Kinderkosten (Dispositiv-Ziff. 9), sah eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung vor (Dispositiv-Ziff. 10) und gab die (Einkommens-) Grundlagen an, auf denen die Unterhaltsbeiträge beruhten (Dispositiv-Ziff. 11).
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte insbesondere weiterhin die Zuteilung der Obhut an sich unter Regelung des persönlichen Verkehrs der Mutter (sowohl für den Fall, dass diese in der Schweiz verbleibt, als auch für den Fall, dass sie allein nach Deutschland zieht). Für den Fall, dass er mit seinem Antrag zur Obhut nicht durchdringt, beantragte der Vater ein im Vergleich zum zugesprochenen leicht ausgedehntes Besuchsrecht, solange Mutter und Tochter in der Schweiz sind, und danach ein Besuchsrecht alle vier Wochen von Freitag bis Donnerstag (solange die Tochter noch nicht eingeschult ist) bzw. ein Wochenende im Monat von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntag, 18:00 Uhr, ergänzt um 8 Wochen Ferien (nach Einschulung der Tochter). Der Vater stellte weiter Anträge zu den Erziehungsgutschriften und dem Kindesunterhalt für den Fall, dass ihm die Obhut zugewiesen wird. Darüber hinaus beantragte er selbst im Fall der Abweisung seiner Berufung bezüglich Obhut die Verpflichtung zur Leistung tieferer Unterhaltsbeiträge, und zwar sowohl für die Zeit, in der Mutter und Tochter in der Schweiz leben (ab 1. Juni 2021 Fr. 1'305.--; ab 1. Januar 2023 Fr. 1'413.--; ab 1. September 2033 Fr. 1'285.-- und ab 1. Juli 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 490.--) als auch danach (ab Umzug EUR 567.--; ab 1. Juli 2027 EUR 669.--; ab 1. Juli 2033 EUR 804.-- und ab 1. Juli 2039 bis zum 30. Juni 2042 EUR 743.--).
B.b. Das Obergericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 18. September 2025 teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Insbesondere ergänzte es die bezirksgerichtliche Dispositiv-Ziff. 4 (Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter nach deren Wegzug nach Deutschland) um eine Feiertagsregelung und passte die vom Vater zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (bezirksgerichtliche Dispositiv-Ziff. 7 und 8) an. Für die Dauer des Verbleibs von Mutter und Tochter in der Schweiz verpflichtete es den Vater zur Leistung der folgenden Unterhaltsbeiträge: ab 1. Juni 2021 Fr. 1'882.--; ab 1. Januar 2023 Fr. 2'180.--; ab 1. September 2025 Fr. 1'740.--; ab 1. September 2033 Fr. 1'291.--; ab 1. Juli 2037 Fr. 1'437.-- und ab 1. Juli 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung Fr. 1'000.--. Ab der Verlegung des Wohnsitzes von Mutter und Tochter nach Deutschland legte das Obergericht die folgenden Unterhaltsbeiträge fest: ab dem Monat, der auf die Verlegung des Wohnsitzes folgt Fr. 1'301.--; ab 1. September 2033 Fr. 878.-- und ab 1. Juli 2037 Fr. 911.--. Die bezirksgerichtliche Dispositiv-Ziff. 9 strich das Obergericht und hinsichtlich der finanziellen Grundlagen verwies es auf die entsprechenden Erwägungen. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Das Obergericht bestätigte weiter die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 2), bestimmte die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziff. 3), entschädigte die Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 4), auferlegte den Parteien die Gerichtskosten zu drei Vierteln (Vater) bzw. einem Viertel (Mutter), nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 5), und verpflichtete den Vater zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung, entschädigte den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Mutter allerdings direkt aus der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 6).
C.
Gegen den ihm am 14. Oktober 2025 zugestellten Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen am 21. Oktober 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1, 2, 5 und 6 des obergerichtlichen Entscheids; das Verfahren sei zur Durchführung des Verfahrens [sic!] (inkl. Beweisverfahren) und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter hält der Beschwerdeführer an seinen vor Obergericht gestellten Begehren in der Sache fest. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 3. November 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde bzw. insbesondere sein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde im Hinblick auf die Erteilung der Berechtigung an die Mutter, den Aufenthaltsort des Kindes nach Deutschland zu verlegen, superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nahmen die Parteien in der Folge Stellung, wobei die Kindesvertreterin dem Bundesgericht für die Dauer des Verfahrens die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (insb. betreffend Besuchsrecht) beantragt.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend Kinderbelange (Art. 279 und Art. 298b Abs. 3 ZGB ) und damit betreffend Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Strittig sind sowohl vermögensrechtliche (Unterhalt) als auch nicht vermögensrechtliche (Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB und damit zusammenhängend die Regelung der elterlichen Obhut und des persönlichen Verkehrs) Angelegenheiten. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit insgesamt streitwertunabhängig zulässig (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Vorinstanz hat als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde, die er - inklusive Beschwerdeergänzung - innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht hat, berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Nicht auf die Beschwerde einzutreten ist jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert, denn Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Dasselbe gilt für den (Eventual-) Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 9 des erstinstanzlichen Entscheids, denn mit dem angefochtenen Entscheid wurde diese Dispositiv-Ziffer bereits aufgehoben.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
2.3. Der Beschwerdeführer ruft über die gesamte Beschwerdeschrift verteilt immer wieder Art. 8 BV an und behauptet, der angefochtene Entscheid verletze das darin garantierte Rechtsgleichheitsgebot. Dieser Grundsatz entfaltet allerdings - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - keine direkte Drittwirkung zwischen Privaten (BGE 136 I 178 E. 5.1). Zwar sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben (BGE 137 III 59 E. 4.1). Der Beschwerdeführer begnügt sich aber damit, in allgemeiner Weise auf Art. 8 BV zu verweisen, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Auslegung der zivilrechtlichen Bestimmungen die sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebenden Anforderungen verletzt haben soll. Dies genügt nicht (Urteil 5A_533/2023 vom 17. Januar 2024 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 8 BV beruft, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. Dasselbe gilt - mangels Begründung - für die Rüge, Art. 14 EMRK sei verletzt. In seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer sodann Ausführungen zu seit dem angefochtenen Entscheid eingetretenen Entwicklungen. Diese echten Noven sind vor Bundesgericht jedoch unzulässig und darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.
Der angefochtene Entscheid dreht sich zunächst um die (erstmalige) Regelung der Obhut (Art. 298b Abs. 3 ZGB), anschliessend wird die Frage beantwortet, ob der Mutter der Wechsel des Aufenthaltsorts der Tochter nach Deutschland zu bewilligen ist. Steht ein Wegzug eines Elternteils im Raum, ist jedoch grundsätzlich von der Prämisse dieses Wegzugs auszugehen und gestützt darauf zu entscheiden, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält (BGE 142 III 481 E. 2.6). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass über die Obhutsfrage grundsätzlich nicht unabhängig vom Wegzug der Mutter zu entscheiden ist.
4.
4.1. Geht es um die Frage, ob einem Elternteil gestützt auf Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB die Verlegung des Aufenthaltsorts des Kindes zu genehmigen ist, ist grundsätzlich auch über die Obhut zu entscheiden. Für die Zuteilung der Obhut an den einen oder den anderen Elternteil hat das Wohl des Kindes als oberste Maxime des Kindesrechts Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.1; 141 III 328 E. 5.4; 131 III 209 E. 5). Nach der familienrechtlichen Praxis ist zuerst die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu klären. Dazu gehört die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGE 142 III 481 E. 2.7; Urteil 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien lassen sich weitere Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteile 5A_589/2021, 5A_590/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.1.2; 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, ihr Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil 5A_363/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungselemente je nach Lebensalter des Kindes variieren.
War der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, ist es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes, wenn es bei diesem verbleibt und folglich mit ihm wegzieht. Die für einen Verbleib des Kindes in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Dabei kommt es wiederum auf die Umstände des Einzelfalles an. Sind Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich bildende Freundeskreis wichtig und vielleicht haben sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich ist, dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen. Die Gründe für den Wegzug sind einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Elternteil offensichtlich nur wegzieht, um das Kind dem andern Elternteil zu entfremden. Dann ist die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt (BGE 142 III 481 E. 2.7).
4.2. Beim Entscheid über die Obhut und die Genehmigung der Verlegung des Aufenthaltsortes der Tochter durch die Beschwerdegegnerin 2 war für die Vorinstanzen letztlich entscheidend, dass das Kind seit der Geburt bei der Beschwerdegegnerin 2 lebt und überwiegend von dieser betreut wurde, die Mutter folglich die Hauptbezugsperson sei. Die Vorinstanz erwog ausserdem, für ein Kleinkind komme der Kontinuität dieser Betreuung besonderes Gewicht zu und ein Wechsel der Hauptbetreuungsperson würde einen erheblichen Einschnitt in die gewohnte Lebenssituation des Kinds bedeuten, auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen eine wichtige Bezugsperson sei. Dem Kriterium der örtlichen Stabilität und des familiären Umfelds komme im vorliegenden Fall zudem nur untergeordnete Bedeutung zu, da das Kind aufgrund seines Alters stärker personen- als ortsbezogen sei. Das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers (und der Beschwerdegegnerin 2) falle daher nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Weiter verwarf die Vorinstanz die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin 2 nicht bindungstolerant und damit nicht - bzw. nur eingeschränkt - erziehungsfähig sei. Eine rechtsmissbräuchliche Motivation der Beschwerdegegnerin 2 für den Wegzug sei zu verneinen.
4.3. Thema der Beschwerde ist zunächst die Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin 2.
4.3.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, es sei zwar aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach der Geburt des Kindes Mühe damit bekundet habe, einen unbelasteten Kontakt zwischen Vater und Tochter zuzulassen. Die Vorkommnisse lägen aber bereits rund vier Jahre zurück und belegten keine gegenwärtige Bindungsintoleranz. Entscheidend seien die aktuellen Verhältnisse. Die Erstinstanz habe in diesem Zusammenhang zu Recht auf die seit Anfang 2023 erkennbare Entspannung des Elternkonflikts abgestellt. So werde die vereinbarte Besuchsregelung vom 13. Februar 2023 gemäss Schlussbericht der Beiständin vom 28. November 2023 von den Parteien kontinuierlich umgesetzt, wobei die Eltern in der Lage seien, die Besuchsdaten selbständig und einvernehmlich miteinander abzusprechen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben, mit denen er eine fehlende Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin 2 belegen wolle, rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Zwar liessen sich namentlich aus den eingereichten Chatverläufen punktuelle Unstimmigkeiten in Bezug auf Themen wie Abholung, Ernährung oder Kleidung des Kindes entnehmen. Solche Differenzen beträfen jedoch primär die Kommunikation zwischen den Eltern und seien auch unter grundsätzlich kooperierenden Elternteilen nicht ungewöhnlich. Sie liessen für sich allein nicht den Schluss zu, die Mutter sei nicht bereit, die Beziehung zwischen Vater und Kind zuzulassen oder zu fördern. Insbesondere ergäben sich daraus keine Hinweise auf eine tatsächliche Kontaktverweigerung bzw. -erschwerung. Im Übrigen habe auch die Beiständin in ihrem Schlussbericht festgehalten, dass die Kommunikation zwischen den Eltern nicht spannungsfrei verlaufe und sich teilweise in Detailfragen verliere (mit welchem Waschmittel die Kleider gewaschen werden etc.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Beistandschaft deswegen gleichwohl nicht als erfolglos, sondern als zweckmässig abgeschlossen erachtet worden, weil die wesentlichen Ziele - nämlich die Gewährleistung des persönlichen Verkehrs und die eigenverantwortliche Umsetzung der Besuchsregelung - erreicht worden seien. Zudem habe auch die Kindesvertreterin bestätigt, dass die Parteien ihr gegenüber angegeben hätten, sich an das erstinstanzliche Urteil zu halten und die Besuche wie vorgesehen stattfänden. Damit gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin 2 zu belegen. Die Rüge erweise sich als unbegründet.
4.3.2. Der Beschwerdeführer macht der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Reihe von Vorwürfen. So habe sie seine gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Gehörsrüge nur pauschal beurteilt bzw. seine diversen Vorbringen nicht geprüft und gewürdigt und auch kein Gutachten zur Bindungstoleranz eingeholt, womit sie das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) verletzt habe. Weiter habe sie die Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 2 "unzulässig bagatellisierend" bzw. zu Unrecht als lediglich "punktuelle Unstimmigkeiten" bewertet und sprachlich verharmlost sowie aktenwidrig und in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV angenommen, es lägen keine Hinweise auf eine tatsächliche Kontaktverweigerung vor. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die dokumentierte Vorgeschichte nicht einbezogen bzw. sich auf eine "Gegenwartsdiagnose" beschränkt. Indem sie ausführe, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin 2 zu belegen, stelle die Vorinstanz zudem überhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und verkenne die Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO . Es obliege nicht dem Beschwerdeführer, die (eingeschränkte) Bindungstoleranz zu "belegen" oder zu "beweisen". Die Vorinstanz hätte zumindest eine ergänzende Beweisaufnahme anordnen und die Beschwerdegegnerin 2 abklären müssen, wenn sie nicht der Ansicht des Beschwerdeführers folge, wonach eine eingeschränkte Bindungstoleranz nach wie vor bestehe. Die gegenteilige Vorgehensweise verletze den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör.
4.3.3. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als es nicht an ihm lag, die Bindungs (in) toleranz der Beschwerdegegnerin 2 zu beweisen. Im kantonalen Verfahren kam der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach dem erforderlichen Beweismass als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt (Urteil 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin 2 "zu belegen", unglücklich. Sie ist aber wohl darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz als Berufungsgericht den erstinstanzlichen Entscheid nur auf die gerügten Mängel hin zu überprüfen hatte (BGE 144 III 394 E. 4.1.4) bzw. es am Beschwerdeführer lag, im Rahmen der in Art. 311 Abs. 1 ZPO verankerten Pflicht zur Begründung aufzuzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Dies gilt auch für Verfahren, die, wie vorliegend, dem Untersuchungsgrundsatz unterstehen (Urteile 5A_532/2021 vom 22. November 2021 E. 2.3; 5A_617/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.3). Unterzieht man die Erwägungen der Vorinstanz zur Bindungstoleranz einer ganzheitlichen Betrachtung, wird jedenfalls klar, dass sie nicht einfach dem Beschwerdeführer die Beweislast auferlegt hat, sondern in Bezug auf die Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin 2 in Würdigung aller Umstände - insbesondere unter Beachtung der vom Beschwerdeführer zitierten Chatverläufe usw. - zu einem positiven Beweisergebnis gelangt ist. Sie hat damit ihrer Untersuchungspflicht grundsätzlich Genüge getan und musste folglich keine weiteren Beweise einholen (z.B. Gutachten). Etwas anderes gälte nur, wenn der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich (Art. 9 BV) auszuweisen vermöchte (zit. Urteil 5A_55/2025 E. 4.2.2). Dies ist aber nicht der Fall: Der Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt der Beschwerdeführer in rein appellatorischer Art und Weise seine eigene Sichtweise entgegen, indem er die einzelnen Vorkommnisse anders bewertet bzw. auf seinem Standpunkt beharrt, wonach die Beschwerdegegnerin 2 seinen Kontakt zum Kind in dem Sinne kontrolliere, als sie ihn nur zulasse, sofern er ihre Bedingungen erfülle. Damit lässt sich Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) aber nicht dartun. Ohnehin bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass die vorgesehenen Besuche bereits seit längerer Zeit jeweils durchgeführt werden. Schliesslich erwähnt er selbst den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihn an das von ihr für das gemeinsame Kind organisierte Geburtstagsfest eingeladen hat bzw. ihn dort explizit dabei haben wollte. Auch deshalb kann in Bezug auf das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht von Willkür gesprochen werden. Die Vorinstanz zog in ihre Beurteilung die Vorbringen des Beschwerdeführers und auch die "dokumentierte Vorgeschichte" ein, womit schliesslich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, die gegen die erstinstanzliche Beurteilung erhobene Gehörsrüge nur pauschal geprüft zu haben. Darauf ist nicht mehr einzugehen.
4.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegzug der Beschwerdegegnerin 2 sei rechtsmissbräuchlich motiviert bzw. diene nur dazu, ihm den Kontakt zum Kind zu erschweren bzw. verunmöglichen.
4.4.1. Dieser Vorwurf betrifft im Kern die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 bindungstolerant ist oder nicht. Diesbezüglich wurde bereits erläutert, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdegegnerin 2 nicht (relevant) in ihrer Bindungstoleranz eingeschränkt ist, nicht zu beanstanden ist (E. 4.3.3).
4.4.2. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die im Zusammenhang mit dem Wegzug der Beschwerdegegnerin 2 getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts: Die Beschwerdegegnerin 2 ist deutsche Staatsangehörige und möchte bereits seit langer Zeit zurück in ihre Heimat. Die Besuche zwischen Vater und Kind funktionieren gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen - nach anfänglichen Schwierigkeiten - mittlerweile gut, selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer zum Teil vorschreibt, was das Kind (nicht) essen darf oder mit welchem Waschmittel die Kleidung gewaschen werden soll. Dass die Beschwerdegegnerin 2 nur deshalb nach Deutschland ziehen möchte, um den Kontakt zwischen Vater und Kind zu unterbinden, lässt sich jedenfalls auch nicht aus den vom Beschwerdeführer angeführten Chatverläufen oder Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen von Verfahren ableiten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie grösstenteils zusammenhanglos, also insbesondere nicht in den grösseren Kontext der Konversation gestellt, sondern nur isoliert wiedergegeben werden und ihnen nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin 2 nur deshalb wegziehen will, um den Kontakt zwischen Vater und Kind zu unterbinden. Ausserdem liegen die Nachrichten bzw. Aussagen bereits mehrere Jahre zurück. Dass es nur auf die "ursprüngliche" Motivation des Wegzugs ankommen würde, wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, trifft jedenfalls nicht zu. Die Vorinstanz kam mit anderen Worten willkürfrei zum Schluss, dass keine "rechtsmissbräuchliche" Motivation des Wegzugs besteht. Sie brauchte daher die Gründe des Wegzugs nicht näher abzuklären (siehe E. 4.1), weshalb ihr entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann, weil sie diese Abklärung unterliess.
4.5. Zusammengefasst bleibt es dabei, dass die Beschwerdegegnerin 2 als bindungstolerant und erziehungsfähig zu betrachten und nicht davon auszugehen ist, dass sie nur deshalb wegziehen will, um den Kontakt zwischen Vater und Kind zu erschweren oder unterbinden. Nachdem - was unbestritten ist - die Beschwerdegegnerin 2 die Hauptbezugsperson des gemeinsamen Kindes der Parteien ist und sie dieses bisher mehrheitlich betreut hat, ist es auch vor dem Hintergrund des den Vorinstanzen in dieser Frage zukommenden Ermessens (Art. 4 ZGB; Urteile 5A_533/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.2; 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.3.1.2) im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegnerin 2 die alleinige Obhut zugeteilt und ihr die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes im Sinn von Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB bewilligt wurde. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 4.1) zudem darauf hingewiesen, dass das Kind noch klein und damit mehr personen- denn umgebungsbezogen ist, insofern die örtliche Stabilität vorliegend in den Hintergrund tritt und die Betreuungs- und Erziehungskontinuität stärker zu gewichten ist. An diesem Ergebnis ändert auch und entgegen den ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers nichts, dass die Rolle der Beschwerdegegnerin 2 als Hauptbezugsperson mehrheitlich daraus entstand, dass diese - mindestens am Anfang - den Kontakt zwischen Vater und Kind verunmöglichte oder erschwerte bzw. die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt keine Paarbeziehung mehr führten und die Ausgestaltung der Betreuung sich daher nicht auf einen gemeinsamen Entscheid abstützte, sondern angeblich von einem einseitigen Beschluss der Beschwerdegegnerin 2 getragen war: Entscheidungen über die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht dürfen nicht dazu dienen, einen Elternteil für sein Verhalten zu belohnen oder zu bestrafen (Urteil 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für die Zuteilung der Obhut ist allein das Kindeswohl als oberste Maxime im Kindesrecht (vgl. BGE 141 III 328 E. 5.4; 132 III 359 E. 4.4.2; 129 III 250 E. 3.4.2). Dieses ist anhand der aktuellen Situation zu beurteilen (zit. Urteil 5A_55/2025 E. 3.4.2). Insofern ist nicht relevant, wie die Hauptbezugspersonenstellung der Beschwerdegegnerin 2 zustande kam bzw. ob diese anfänglich den Kontakt zwischen Vater und Kind erschwert oder verunmöglicht hat. Etwas anderes gälte nur, wenn die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 infrage stehen würde, was vorliegend aber, wie erörtert, nicht der Fall ist.
4.6. Nachdem der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Obhut und die Genehmigung der Verlegung des Aufenthaltsorts des Kindes somit bereits - bei gegebener Erziehungsfähigkeit - aufgrund der Hauptbezugspersonenstellung der Beschwerdegegnerin 2, der Personenbezogenheit des Kleinkinds und der damit stärkeren Gewichtung der Betreuungskontinuität, vor Bundesrecht standhält, muss auf die ausführliche weitere Kritik des Beschwerdeführers an den übrigen Punkten nicht mehr eingegangen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweichen, er in diesem Zusammenhang jedoch keine konkrete und genügend begründete Sachverhaltsrüge erhebt (oben E. 2.2), weshalb das Bundesgericht darauf ohnehin nicht abstellen könnte. Ausserdem hat die Vorinstanz dieses Kriterium aufgrund des Alters des Kinds und dessen enger Bindung zur Mutter als Hauptbezugsperson zu Recht als nicht entscheidend gewertet. Verfehlt ist sodann die über die gesamte Beschwerdeschrift verteilte Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen hätten keine Einzelfallbetrachtung vorgenommen, sondern sich auf "Allgemeinformeln" berufen bzw. sich mit einer "Schemabetrachtung" begnügt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Entscheid betreffend Obhut und Wegzug gefällt, der insgesamt nicht zu beanstanden ist.
5.
Anlass zur Beschwerde gibt sodann die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter und zwar sowohl für die Hypothese, dass Mutter und Kind in der Schweiz bleiben (dazu E. 5.1), als auch für den Fall, dass sie nach Deutschland ziehen (dazu E. 5.2).
5.1.
5.1.1. Die Vorinstanz erwog, das Kind sei im August 2025 in den Kindergarten eingetreten, weshalb es nur noch um die Regelung des Besuchsrechts nach Kindergarteneintritt gehen könne. Das von der Erstinstanz angeordnete Wochenendbesuchsrecht beginne am Freitag, 17:30 Uhr, und ende am Sonntag, 18:00 Uhr. Damit werde dem Anliegen des Beschwerdeführers, mit dem Kind mehr als einmal pro Woche gemeinsame Rituale wie Abendessen, Zubettgehen und Frühstück zu pflegen, Rechnung getragen. Eine Verlängerung bis Montagmorgen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt habe, würde hingegen bedeuten, dass das Kind den Wochenbeginn ausserhalb seines gewohnten Lebensmittelpunktes erlebe. Gerade im Hinblick auf den Kindergartenstart sei es für seine Stabilität und Eingewöhnung jedoch zielführend, den Montagmorgen in einem konstanten und vertrauten Umfeld zu erleben und insbesondere auch den Schulweg am Anfang einer neuen Woche von seinem Wohnort aus mit seinen Freundinnen und Freunden zu absolvieren. Die Rückgabe am Sonntagabend trage diesem Bedürfnis besser Rechnung und ermögliche einen ruhigen Übergang in die neue Kindergartenwoche. Auch die beantragte Ausdehnung des alle zwei Wochen stattfindenden Besuchsrechts von Donnerstag bis Freitag (auf Freitag, 18:00 Uhr, anstatt Freitag, 8:00 Uhr) scheine nicht angezeigt. Die vorgesehene Regelung umfasse bereits eine Übernachtung und ermögliche dem Beschwerdeführer, sowohl den Abend als auch den darauffolgenden Morgen mit dem Kind zu verbringen. Eine Verlängerung bis Freitagabend würde hingegen (wegen der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit) keine wesentliche zusätzliche Betreuungszeit schaffen und dränge sich daher nicht auf. Insgesamt erweise sich das erstinstanzlich festgelegte Besuchsrecht als angemessen und sei zu bestätigen.
5.1.2.
5.1.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der angefochtene Entscheid stütze sich auf die Annahme, das Kind werde im Sommer 2025 eingeschult. Diese Annahme sei jedoch bereits im Zeitpunkt des Urteils unzutreffend gewesen, nachdem die Einschulung auf Wunsch der Beschwerdegegnerin 2 verschoben worden sei. Das Kind befinde sich weiterhin im Kindergarten. Indem die Vorinstanz vor Entscheidfällung nicht geprüft habe, ob die tatsächlichen Grundlagen ihrer Beurteilung noch aktuell gewesen seien, habe sie den Untersuchungsgrundsatz und das Willkürverbot verletzt.
5.1.2.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet: Erstens stellt die Vorinstanz auf den Kindergarteneintritt ab, wie die oben wiedergegebenen Erwägungen zeigen, und führt der Beschwerdeführer selbst aus, das Kind besuche den Kindergarten. Zweitens traf den Beschwerdeführer auch bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BGE 151 III 261 E. 2.4.7; 144 III 349 E. 4.2.1). Dass die Einschulung des Kindes verschoben worden war, dürfte ihm selbst wohl am besten bekannt gewesen sein, weshalb es an ihm gelegen wäre, die Vorinstanz entsprechend zu informieren (Urteil 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Vorinstanz kann folglich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) vorgeworfen werden. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers erweist sich damit als neu und im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, zumal die Voraussetzungen, unter denen die Berufung auf unechte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), offensichtlich nicht gegeben sind, wobei der Beschwerdeführer hierzu ohnehin keine Angaben macht.
5.1.3. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid eine Vielzahl an Rügen, die jedoch nicht geeignet sind, den Ermessensentscheid der Vorinstanz (oben E. 4.5) als bundesrechtswidrig auszuweisen: Die Vorinstanz hat die angeordnete Regelung und die vom Beschwerdeführer beantragte Erweiterung geprüft und im Einzelnen begründet, weshalb sie eine solche - für den konkreten Einzelfall - als nicht angemessen beurteilt. Der gegenteilige Vorwurf des Beschwerdeführers bzw. die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht erfüllt, ist offensichtlich unbegründet. Inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, erschliesst sich ferner nicht. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer das Kind am Montagmorgen in den Kindergarten bringen könnte, dies lässt jedoch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Rückgabe am Sonntagabend dem Bedürfnis besser Rechnung trage, den Wochenbeginn am gewohnten Lebensmittelpunkt zu erleben, nicht bundesrechtswidrig werden. Dasselbe gilt für die beantragte Erweiterung auf Freitag, 18:00 Uhr, bzw. die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe mehrfach in Aussicht gestellt, sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren, um zusätzliche Betreuungsverantwortung zu übernehmen, zumal er dies im Berufungsverfahren nur für den Fall des Wegzugs geltend gemacht haben will. Ohnehin ist die in diesem Rahmen vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik appellatorischer Natur, weshalb sich eine detaillierte Auseinandersetzung hiermit erübrigt. Eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 273 ZGB ist jedenfalls nicht dargetan.
5.2.
5.2.1. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Kind nach Deutschland zieht, hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz - wie vor Bundesgericht - eine Anpassung des Besuchsrechts beantragt und dabei die Zeit vor der Einschulung und die Zeit danach unterschieden. Die Vorinstanz erwog, dass wiederum aufgrund des Kindergarteneintritts - wie bereits für den Verbleib in der Schweiz - die Ausgestaltung des Besuchsrechts nach der Einschulung im Vordergrund stehe. Die erstinstanzliche Regelung sah diesbezüglich Besuche alle drei Wochenenden (Freitagabend bis Sonntagabend) und während sechs Ferienwochen pro Jahr vor. Der Beschwerdeführer beantragte hingegen Besuche alle vier Wochen (Freitagabend bis Sonntagabend) und während acht Ferienwochen pro Jahr. Die beantragte Regelung würde jedoch, so die Vorinstanz, längere Zeiträume ohne persönlichen Kontakt schaffen. Gerade bei jüngeren Kindern seien häufige und regelmässige Kontakte für die Aufrechterhaltung einer stabilen Bindung besonders wichtig. Die erstinstanzliche Regelung trage diesem Umstand besser Rechnung und sei beizubehalten. Was die beantragten acht Ferienwochen anbelange, sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer ein derart grosser Anteil - rund zwei Drittel der gesamten Schulferien - eingeräumt werden sollte. Eine solche Regelung würde den Ferienanteil der Beschwerdegegnerin 2 mit dem Kind erheblich verkürzen. Auch bei grenzüberschreitenden Familienkonstellationen liege es im Kindeswohl, wenn beide Elternteile in etwa gleichermassen Ferien mit dem Kind verbringen und gemeinsame Erlebnisse ausserhalb des Alltags ermöglichen könnten. Die von der Erstinstanz zugesprochenen sechs Ferienwochen für den Beschwerdeführer trügen diesem Grundsatz Rechnung und seien zu bestätigen.
5.2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert auch hier, die Annahme, das Kind werde im Sommer 2025 eingeschult, sei falsch. Dass er mit seiner diesbezüglichen Rüge in Bezug auf die Hypothese, dass Mutter und Kind in der Schweiz bleiben, nicht durchdringt, wurde jedoch bereits aufgezeigt und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Situation in Deutschland (Zeitpunkt der Einschulung) sei anders. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
5.2.3. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig auszuweisen. Ohnehin scheint die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich: Einerseits will er mehr Zeit mit seiner Tochter verbringen, andererseits beanstandet er, dass das Besuchsrecht alle drei Wochen stattfindet, und möchte er nur ein solches alle vier Wochen. Schliesslich trifft es zwar zu, dass gerade bei grösseren Distanzen der Ferienregelung erhöhte Bedeutung zukommt (BGE 136 III 353 E. 3.3; 95 II 385 E. 3). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sechs Wochen Ferien pro Jahr mit seinem Kind zuspricht, anstatt der beantragten acht Wochen, überschreitet sie allerdings das ihr in dieser Frage zukommende Ermessen (Art. 4 ZGB, dazu schon E. 4.5) nicht. Dies gilt umso mehr, als sie häufigere Wochenendbesuche vorsieht.
6.
Strittig ist schliesslich der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Unterhalt sowohl für den Verbleib in der Schweiz (dazu sogleich) als auch für den Wegzug nach Deutschland (dazu E. 7).
6.1. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst Rügen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Einkommens der Beschwerdegegnerin 2.
6.1.1. Die Erstinstanz hatte für die Beschwerdegegnerin 2 für den Zeitraum von Juni 2021 bis Dezember 2022 ein Einkommen von Fr. 4'340.-- ermittelt, bestehend aus Mutterschaftsentschädigung, Arbeitslosentaggeldern und Zwischenverdienst. Ab dem Eintritt des Kindes in den Kindergarten (September 2025) rechnete die Erstinstanz der Beschwerdegegnerin 2 ein hypothetisches Einkommen gemäss Schulstufenmodell an. Für die Zeit davor, nämlich ab Januar 2023 bis zum Kindergarteneintritt, rechnete sie ihr in Anwendung des Schulstufenmodells hingegen kein Einkommen an. Hiergegen hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingewendet, erstens verletze die Anwendung des Schulstufenmodells vorliegend Bundesrecht, da die Beschwerdegegnerin 2 nach der Geburt bereits gearbeitet habe, zweitens seien aus den Kontoauszügen der Beschwerdegegnerin 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 10. Oktober 2023 diverse TWINT-Gutschriften in der Gesamthöhe von Fr. 179'703.58 ersichtlich, was durchschnittlich Fr. 5'400.-- pro Monat entspreche. Der Beschwerdegegnerin 2 sei daher eine Frist zur Einreichung von Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse anzusetzen, einstweilen sei von einem Einkommen von Fr. 5'400.-- auszugehen.
6.1.2. Die Vorinstanz verwarf die Rügen des Beschwerdeführers. Sie erwog, beim Schulstufenmodell handle es sich um eine Richtlinie, von der in pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden könne. Solche Umstände lägen aber nicht vor. Die Beschwerdegegnerin 2 sei lediglich während rund sechs Monaten (Juni bis November 2022) in Teilzeit auf Abruf (Pflegevisite) erwerbstätig gewesen. Diese kurze und unregelmässige Tätigkeit begründe kein gefestigtes Erwerbsmodell, welches ein Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen würde. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, es seien diverse Zahlungseingänge via TWINT als Einkommen der Beschwerdegegnerin 2 zu qualifizieren, könne ihm nicht gefolgt werden. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergebe sich, dass der Gesamtbetrag von Fr. 179'703.58 sämtliche Gutschriften im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 10. Oktober 2023 umfasse. Darin enthalten seien unter anderem Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers selbst sowie Gutschriften der UNIA und SVA. Die übrigen Gutschriften bestünden überwiegend aus kleineren Beträgen von Privatpersonen, was auf Transaktionen im privaten Umfeld hindeute. Anhaltspunkte für eine entgeltliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 gebe es nicht. Vielmehr spreche auch der seit Januar 2023 nachweisliche Bezug von Sozialhilfe gegen das Vorliegen eines relevanten Erwerbseinkommens.
6.1.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Schulstufenmodell zu Unrecht angewendet. Dabei habe sie das Willkürverbot (Art. 9 BV), seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) sowie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 ZPO verletzt und ausserdem Art. 276 ff. ZGB missachtet, wonach beide Eltern nach ihren Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen hätten.
6.1.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Rüge inhaltlich unbehandelt gelassen und stattdessen - im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid - eine neue, rechtlich anders gelagerte Argumentation an deren Stelle gesetzt, womit sie ihre Kognition überschritten und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz ist auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik eingegangen und hat sie verworfen. Weshalb sie dazu nicht hätte berechtigt sein sollen, erschliesst sich nicht. Der Vorinstanz kam als Berufungsinstanz jedenfalls umfassende Kognition zu (vgl. Art. 310 ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist daher nicht erkennbar. Darüber hinaus ergibt sich aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid klar, weshalb die Vorinstanz der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, womit sie auch ihrer Begründungspflicht Genüge getan hat. Davon, dass sie seine Rüge nicht geprüft hätte, kann daher keine Rede sein. Dass die Vorinstanz dabei nicht ausführlich auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage eingegangen ist, ob das Schulstufenmodell vorliegend
überhaupt anwendbar ist, ist unter dem Blickwinkel der Begründungspflicht (dazu BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen) jedenfalls nicht zu beanstanden. Ob die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit des Schulstufenmodells ausgegangen ist oder nicht, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Rechtsanwendung (dazu sogleich).
6.1.3.2. Unzutreffend ist das Argument des Beschwerdeführers, bei "Trennungskindern" oder "Affairenkindern", bei denen nie eine gemeinsam gewählte Lebens- und Rollenverteilung bestand, sei das Schulstufenmodell ganz grundsätzlich nicht anwendbar. Das Schulstufenmodell wurde vom Bundesgericht für den zivilstandsunabhängigen Betreuungsunterhalt und im Gegensatz zur aufgegebenen 10/16-Regel explizit auch für Fälle, in denen nicht an ein vorher gelebtes Modell angeknüpft werden kann, als grundsätzlich massgebende Richtlinie erklärt (BGE 144 III 481 E. 4.6 einleitend sowie E. 4.7.3). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, weshalb sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Kritik des Beschwerdeführers hieran erübrigt.
6.1.3.3. Auch mit den weiteren Beanstandungen an der Anwendung des Schulstufenmodells auf den konkreten Einzelfall dringt der Beschwerdeführer nicht durch: Zwar trifft es zu, dass dieses Modell letztlich lediglich eine Richtlinie darstellt, von der je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden kann, wobei insbesondere Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (BGE 144 III 481 E. 4.5-4.7; Urteil 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.4). Im Sinn des Kontinuitätsprinzips im Grundsatz ebenfalls zu berücksichtigen wäre - wie der Beschwerdeführer ausführt - die Fortführung einer beruflichen Tätigkeit nach der Geburt des Kindes. Die Vorinstanz hat aber nachvollziehbar und im Rahmen ihres Ermessensspielraums dargelegt, weshalb sich allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 vom Juni 2022 bis November 2022 in Teilzeit auf Abruf erwerbstätig war, keine Abweichung vom Schulstufenmodell rechtfertigt. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers vermag keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz zu begründen. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer seiner Argumentation Behauptungen zum Sachverhalt zu Grunde, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne konkrete und genügend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben. Dies betrifft die Behauptung, die Beschwerdegegnerin 2 habe selbst ausgeführt, in der Lage zu sein, 50 % zu arbeiten, und die Beschwerdegegnerin 2 verfüge über bewährte Betreuungsstrukturen, welche ihr eine Erwerbstätigkeit ermöglichen würden und auch künftig zur Verfügung stünden. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Wenn der Beschwerdeführer weiter moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausgeführt, die von ihm behauptete Absicht einer künftigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 in Deutschland bleibe hypothetisch, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 entsprechend dem Schulstufenmodell ab der Einschulung des Kindes ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen angerechnet hat und das Kind gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz inzwischen - und zwar vor einem allfälligen Wegzug nach Deutschland - eingeschult ist. Da die Anwendung des Schulstufenmodells zusammenfassend vor Bundesrecht standhält, ist nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik einzugehen, wonach die Vorinstanzen nicht weiter überprüft hätten, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihre Erwerbstätigkeit freiwillig aufgegeben und inwiefern sie eine neue Stelle gesucht habe.
6.1.4. Als aktenwidrig, willkürlich und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erachtet der Beschwerdeführer weiter die Erwägung der Vorinstanz, wonach die auf den Kontoauszügen der Beschwerdegegnerin 2 ersichtlichen Gutschriften überwiegend aus kleineren Beträgen von Privatpersonen bestünden, was auf Transaktionen im privaten Umfeld hindeute. Es sei Aufgabe der Vorinstanzen gewesen, die Möglichkeit von weiteren Einkünften ernsthaft zu prüfen. Nachdem die Vorinstanz bezüglich angeblichen weiteren Einkünften der Beschwerdegegnerin 2 allerdings zu einem positiven Beweisergebnis gelangt ist, hätte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zunächst aufzuzeigen, dass dieses willkürlich ist (Urteil 5A_591/2025 vom 25. November 2025 E. 5.1.1.3). Mit dem Hinweis, dass gerade kleinere, regelmässige Gutschriften von Privatpersonen auf eine informelle Erwerbstätigkeit hindeuten würden, ist Willkür jedoch bei Weitem nicht dargetan. Hat die Vorinstanz den Sachverhalt somit nicht unvollständig und damit nicht willkürlich festgestellt, läuft die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ins Leere und bedeutet die Unterlassung der Vorinstanz, von der Beschwerdegegnerin 2 die Einreichung weiterer Unterlagen zu verlangen, auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruchs auf Beweisabnahme und Beweiswürdigung (Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Inwiefern die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer ohne jegliche Begründung behauptet - die Offizialmaxime verletzt haben soll, erschliesst sich sodann nicht, hat die Offizialmaxime doch einzig die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien und nicht die Sachverhaltsermittlung zum Gegenstand.
6.1.5. Anlass zur Beschwerde gibt weiter die Höhe des der Beschwerdegegnerin 2 ab Kindergarteneintritt des Kindes angerechneten hypothetischen Einkommens bzw. die Art und Weise der Bestimmung dieses Einkommens. Aus dem angefochtenen Entscheid geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer das hypothetische Einkommen im Berufungsverfahren beanstandet hätte. Dies behauptet er auch nicht in seiner Beschwerdeschrift. Mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3) ist auf diese Rüge daher nicht weiter einzugehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe - sinngemäss auch ohne Rüge seinerseits - das hypothetische Einkommen zu korrigieren gehabt, ansonsten der angefochtene Entscheid Art. 9 BV und Art. 296 ZPO verletze, trifft jedenfalls nicht zu (vgl. schon E. 4.3.3).
6.2. Strittig sind weiter gewisse Bedarfsposten. Dies betrifft die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten in Phase 1 der vorinstanzlichen Unterhaltsrechnung, in der die Beschwerdegegnerin 2 teilweise erwerbstätig war (ab Geburt des Kindes bis 31. Dezember 2022; dazu E. 6.2.1.1), und den Bedarf des Kindes ab Volljährigkeit (dazu E. 6.2.2.1).
6.2.1.
6.2.1.1. Betreffend die Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, die im Recht liegenden Quittungen würden belegen, dass in den Monaten Mai bis Dezember 2022 Fremdbetreuungskosten in der festgestellten Höhe von Fr. 15'600.-- angefallen seien. Mit der Erstinstanz sei festzuhalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese Belege unrichtig oder die Kosten nicht effektiv bezahlt worden wären.
6.2.1.2. Der Beschwerdeführer rügt diese Begründung als "aktenwidrig und willkürlich". Die Vorinstanz ersetze eine kritische Beweiswürdigung durch eine reine Plausibilitätsannahme, was eine methodisch willkürliche Beweiswürdigung darstelle. Die Beschwerdegegnerin 2 habe vor Erstinstanz widersprüchliche Angaben zu den Fremdbetreuungskosten gemacht. Ausserdem erschienen diese im Verhältnis zum behaupteten Erwerbseinkommen von rund Fr. 4'500.-- völlig überhöht. Dass die Vorinstanz trotz klarer Editionsverweigerung der Beschwerdegegnerin 2 und unbestrittener Beweisrüge ohne weitere Prüfung von der Richtigkeit der eingereichten Quittungen ausgegangen sei, verletze den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie Art. 9 BV.
6.2.1.3. Gemäss den Angaben im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz zwar auf seine Bestreitung verwiesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Fremdbetreuungskosten effektiv bezahlt hat. Dass er die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die angeblich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdegegnerin 2im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hätte, ergibt sich allerdings weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerdebegründung und im Übrigen auch nicht aus der Berufung des Beschwerdeführers. Obschon die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hatte (Art. 296 Abs. 1 ZPO), traf den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht (BGE 151 III 261 E. 2.4.7; 144 III 349 E. 4.2.1) und hatte er gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO aufzuzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (siehe E. 4.3.3). Wenn er die Vorinstanz nicht auf angebliche Ungereimtheiten betreffend die Behauptungen der Beschwerdegegnerin 2 im erstinstanzlichen Verfahren zu den Fremdbetreuungskosten hinweist, kann er dieser im Nachhinein daher nicht vorwerfen, dies nicht berücksichtigt zu haben, womit die Beweiswürdigung unhaltbar und aktenwidrig sei, den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO) und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze. Damit fällt die Rüge des Beschwerdeführers in sich zusammen. Allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die effektive Bezahlung der in den Quittungen ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten bestritt, musste die Vorinstanz jedenfalls keine weiteren Belege einfordern bzw. blieb ihr eine antizipierte Beweiswürdigung nicht per se verwehrt.
6.2.2.
6.2.2.1. Im Gegensatz zur Erstinstanz schied die Vorinstanz ab Volljährigkeit des Kindes zur Unterhaltsberechnung eine eigene Phase aus und bestimmte den Bedarf des Kindes anhand der von der Fachstelle Studienfinanzierung der Universität Zürich publizierten Aufstellung der monatlichen Studien- und Lebenshaltungskosten für Studierende an der Universität Zürich. Im Sinne einer Prognose ging die Vorinstanz von Bedarfskosten in Höhe von Fr. 2'200.-- aus.
6.2.2.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich mit seinen Rügen, wonach der Unterhalt ab Volljährigkeit nach Leistungsfähigkeit aufzuteilen sei, ein Anspruch auf Überschussbeteiligung nicht bestehe und die Erstinstanz zu Unrecht einen Steueranteil von Fr. 130.-- berücksichtigt habe, nicht auseinandergesetzt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Diese Rüge ist jedoch offensichtlich unbegründet, nachdem die Vorinstanz den Unterhalt für die Beschwerdegegnerin 1 ab deren Volljährigkeit, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nach Leistungsfähigkeit aufteilte und keinen Überschussanteil mehr berücksichtigte.
6.2.2.3. Der Vorinstanz kann weiter, entgegen den Beanstandungen des Beschwerdeführers, nicht vorgeworfen werden, die erstinstanzlichen Erwägungen und Berechnungen zum Bedarf der Beschwerdegegnerin 1 ab Volljährigkeit durch eine eigene, davon abweichende Beurteilung ersetzt zu haben, ging sie damit doch auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik ein und kam ihr im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls eine unbeschränkte Prüfungsbefugnis zu (vgl. Art. 310 ZPO; Urteil 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.1).
6.2.2.4. Schliesslich ist die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe ohne jede Abklärung davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein Studium aufnehmen und dabei nicht zu Hause wohnen werde, weshalb die Bedarfsermittlung willkürlich sei, unberechtigt: Im Entscheid über die Unterhaltspflicht ist die Festlegung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus die Regel, und zwar selbst bei jüngeren Kindern (vgl. Urteil 5A_692/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.1; siehe auch FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 10 und N. 23a zu Art. 277 ZGB; kritisch hingegen PIOTET/GAURON-CARLIN, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 277 ZGB). Damit soll einem Kind die psychische Belastung erspart werden, die eine Unterhaltsklage gegen einen Elternteil mit sich bringt (BGE 139 III 401 E. 3.2.2). Wird der Unterhalt auch bei jungen Kindern über die Volljährigkeit hinaus festgelegt, ist notwendigerweise mit Prognosen zu arbeiten, die sich im Nachhinein als unzutreffend erweisen können. Hierfür ist der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt - auf das Abänderungsverfahren (Art. 286 Abs. 2 ZGB) zu verweisen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes bewilligt hat. Sodann trifft es zwar zu, dass in der von der Vorinstanz zitierten und von der Universität Zürich publizierten Aufstellung der monatlichen Studien- und Lebenshaltungskosten für Studierende Positionen enthalten sind, die an sich durch den Grundbetrag abgedeckt sind bzw. teilweise durch den Überschussanteil abzudecken wären, auf den ein volljähriges Kind jedoch keinen Anspruch hat (BGE 147 III 265 E. 7.2
in fine). Erstens enthält die zitierte Aufstellung jedoch keinen Grundbetrag, sodass der Einbezug von Kosten für Kleider und Hygiene nicht zu beanstanden ist. Zweitens dient die Aufstellung der Vorinstanz ohnehin nur als Anhaltspunkt, um den in etwa zu erwartenden Gesamtbedarf der Beschwerdegegnerin 1 zu be-ziffern. Die Vorinstanz rechnet der Beschwerdegegnerin 1 über die Volljährigkeit hinaus mit anderen Worten nicht explizit einen Betrag in ihrem Bedarf an, um Positionen zu decken, die nach dem Erreichen der Volljährigkeit und dem Wegfall des Überschussanteils grundsätzlich aus dem eigenen Einkommen bzw. Vermögen des volljährigen Kindes zu bezahlen wären, sondern bestimmt schlicht den zu erwartenden Bedarf auf Fr. 2'200.--. Vor dem Hintergrund der erheblichen Schwierigkeiten, die die Prognose dieses Bedarfs bei noch sehr jungen Kindern mit sich bringt, und dem bereits erwähnten Umstand, dass die Festlegung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus im Interesse des Kindes wohl der Regelfall ist, ist die vorinstanzliche Vorgehensweise letztlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Bundesrecht (insbesondere Art. 285 ZGB oder Art. 9 BV, wie es der Beschwerdeführer geltend macht) ist nicht dargetan. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, ist mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht einzugehen.
7.
7.1. In Bezug auf die Festlegung des Unterhalts für den Fall, dass die Beschwerdegegnerinnen nach Deutschland umziehen, rügt der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz im Wesentlichen, es sei zu Unrecht schweizerisches - anstatt deutsches - Recht angewendet worden.
Dies trifft nicht zu: Das anwendbare Recht bestimmt sich bei einem internationalen Sachverhalt gemäss Art. 83 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01; HUÜ). Gemäss Art. 4 Abs. 1 HUÜ richtet sich das anwendbare Recht nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten, wobei nach Art. 4 Abs. 2 HUÜ ab dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Vorinstanz für die Festlegung des Unterhalts für die Zeit nach dem Wegzug deutsches Recht hätte anwenden müssen, denn die Beschwerdegegnerinnen hatten zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, womit Art. 4 Abs. 1 HUÜ zum Zug kam und demzufolge schweizerisches Recht anwendbar war. Art. 4 Abs. 2 HUÜ greift erst, wenn der Aufenthalt effektiv verlegt wurde (vgl. SIEHR/MARKUS, in: Zürcher Kommentar, Internationales Privatrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2018, N. 45 zu Art. 83 IPRG). Hinzu kommt folgendes: Die Schweiz hat sich gestützt auf Art. 24 HUÜ die in Art. 15 HUÜ vorgesehene Möglichkeit vorbehalten, das eigene innerstaatliche Recht anzuwenden, wenn sowohl die unterhaltspflichtige als auch die unterhaltsberechtigte Partei das schweizerische Bürgerrecht besitzt und die unterhaltspflichtige Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat; diesfalls kommt also das gemeinsame schweizerische Heimatrecht zur Anwendung. Nachdem der schweizerische Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz und die Tochter das Schweizer Bürgerrecht des Vaters durch die Begründung des Kindesverhältnisses erworben hat, wäre demnach auch aus diesem Grund schweizerisches Recht anwendbar.
7.2. Auch für die Hypothese des Wegzugs der Beschwerdegegnerinnen beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe des der Beschwerdegegnerin 2 angerechneten hypothetischen Einkommens. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch vor Vorinstanz nicht gerügt, weshalb seine Kritik an der mangelnden materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs scheitert (Art. 75 Abs. 1 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3). Die Vorinstanz war im Übrigen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet, von sich aus und ohne entsprechende Rügen das hypothetische Einkommen der Beschwerdegegnerin 2 zu prüfen (zum Ganzen schon oben E. 6.1.5). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist nicht weiter einzugehen.
7.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein Vorbringen, dass ihm bei einem Wegzug der Beschwerdegegnerinnen nach Deutschland ein 80 % Pensum zuzugestehen sei, zu Unrecht verworfen und dabei Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 8 EMRK und Art. 14 BV sowie Art. 273 ZGB verletzt. Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanz erschliesst, hatte der Beschwerdeführer diese Pensumsreduktion allerdings (nur) mit der von ihm vor Einschulung des Kindes beantragten Besuchsregelung begründet. Nachdem es vorliegend nur noch um die Besuchsregelung ab Einschulung ging (oben E. 5.1.1 und E. 5.2.2), ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notwendigkeit einer Pensumsreduktion entfalle, nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht zusätzlich angeführten Argumente, die angeblich für eine Pensumsreduktion sprechen, hätte er bereits vor Vorinstanz geltend machen können und müssen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat folglich weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt noch gegen die anderen vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen.
7.4.
7.4.1. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, ihm seien in seinem Bedarf Besuchsrechtskosten anzurechnen, da ihm infolge des Wegzugs der Beschwerdegegnerinnen erhebliche Kosten für die Ausübung des persönlichen Verkehrs entstünden. Die Vorinstanz rief diesbezüglich die erstinstanzlichen Erwägungen in Erinnerung, wonach es angesichts der unterschiedlichen Überschüsse der Parteien im vorliegenden Fall angemessen erscheine, dass der Beschwerdeführer die anfallenden Besuchsrechtskosten selbst trage, sie also nicht in seinen Bedarf aufzunehmen seien. Mit diesen Ausführungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht auseinander; ausserdem belege er die pauschal geltend gemachten Kosten von Fr. 1000.-- in keiner Weise, weshalb keine Besuchsrechtskosten im Bedarf des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien.
7.4.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Erwägungen der Vorinstanz seien willkürlich (Art. 9 BV) und verletzten sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 276 und Art. 2 ZGB . Er habe sich sehr wohl mit der erstinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt. So habe er in Rz. 141 seiner Berufung ausdrücklich festgehalten, dass es angesichts der erheblichen, durch den Wegzug verursachten, Besuchsrechtskosten "qualifiziert unangemessen" sei, wenn ihm keine Besuchsrechtskosten angerechnet würden.
7.4.3. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, sich entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinandergesetzt zu haben. Gemäss den Feststellungen zum Prozesssachverhalt hat die Erstinstanz nämlich nicht nur ausgeführt, es sei "angemessen", dass der Beschwerdeführer die Besuchsrechtskosten selber trage, sondern dies konkret mit Bezug auf die unterschiedlichen Überschüsse der Parteien begründet. Dass der Beschwerdeführer sich vor Vorinstanz hiermit auseinandergesetzt hätte, behauptet er nicht, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, sich näher mit dieser Frage zu befassen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass erstens im Grundsatz der besuchsberechtigte Elternteil die Besuchsrechtskosten zu übernehmen hat (BGE 95 II 385 E. 3
in fine; Urteil 5A_512/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 7.2), zweitens die Verteilung der Kosten für die Besuchsrechtsausübung nicht zu einer Schmälerung der für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel führen darf (Urteil 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 6.3), weshalb diesbezüglich auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt werden soll, und drittens den kantonalen Instanzen beim Entscheid über die Besuchsrechtskosten ein Ermessensspielraum zukommt (Urteil 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.3.2). Dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hätte, vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen, nachdem er sich auch vor Bundesgericht nicht mit den unterschiedlichen Überschüssen der Parteien auseinandersetzt. Damit braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachten Besuchsrechtskosten genügend belegt hat oder inwiefern es an der Vorinstanz gelegen hätte, diese zu plausibilisieren.
7.5.
7.5.1. Während die Vorinstanz für die Hypothese des Verbleibs in der Schweiz eine eigene Phase für die Zeit ab Volljährigkeit der Beschwerdegegnerin 1 ausgeschieden hat (oben E. 6.2.2.1), unterliess sie dies für den Fall des Wegzugs nach Deutschland. Sie argumentierte, die Bestimmung des Unterhalts für die Beschwerdegegnerin 1 ab deren Volljährigkeit sei für den Fall des Wegzugs nach Deutschland mit noch erheblicheren Unsicherheiten behaftet, weshalb sich rechtfertige, die Phase III auch über die Volljährigkeit bis zum Abschluss einer Erstausbildung andauern zu lassen. Der für die Phase III errechnete Unterhaltsbeitrag sei auch nach der Volljährigkeit fortzuführen, selbst wenn die Aufteilung nach der Leistungsfähigkeit der Eltern erfolge und keine Überschussverteilung vorzunehmen sei, zumal in dieser Zeit mit einem höheren Bedarf zu rechnen sei, der derzeit aber noch nicht quantifiziert werden könne.
7.5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe kurzerhand den für die Phase III errechneten Unterhaltsbeitrag weiterlaufen lassen, ohne jedoch eine eigenständige Bedarfsrechnung zu erstellen. Dies sei bundesrechtswidrig. Die pauschale Fortschreibung des Minderjährigenunterhalts ohne Abklärung des tatsächlichen Bedarfs und ohne Anpassung an die Preisverhältnisse am neuen Aufenthaltsort sei willkürlich. Der fortgeführte Betrag übersteige den auf deutsches Preisniveau umgerechneten Bedarf massiv. Damit werde der Beschwerdeführer faktisch verpflichtet, in Deutschland ein schweizerisches Lebensniveau zu finanzieren, obwohl das Gericht selbst von einem deutlich tieferen Preisgefüge ausgehe. Die Vorinstanz verstosse überdies gegen die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn sie ausführe, es sei mit einem höheren, noch nicht quantifizierbaren Bedarf zu rechnen.
7.5.3. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die Hypothese des Wegzugs vorgebracht, es sei deutsches Recht anzuwenden, sein Einkommen sei wegen des 80 %-Pensums tiefer und ihm seien Besuchsrechtskosten im Bedarf anzurechnen. Er hat mit anderen Worten keinerlei Ausführungen dazu gemacht, wie der Unterhaltsbeitrag - unter der Prämisse der Anwendung schweizerischen Rechts - für die Zeit ab Volljährigkeit der Beschwerdegegnerin 1 zu berechnen und verteilen ist. Dazu hätte er aber Anlass gehabt, umso mehr, als er für die Hypothese des Verbleibs in der Schweiz entsprechende Kritik am erstinstanzlichen Entscheid erhoben hat. Mit seinen erst vor Bundesgericht getätigten Ausführungen ist er folglich nicht mehr zu hören (Art. 75 Abs. 1 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3). Weiterungen erübrigen sich.
8.
Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ebenso gegenstandslos wie der Antrag der Kindesvertreterin betreffend vorsorgliche Massnahmen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, inklusive der Kosten für die Kindesvertreterin (Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 150 III 385), zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung für die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung schuldet der Beschwerdeführer allerdings nicht, zumal das Gesuch voraussichtlich hätte gutgeheissen werden müssen (vgl. Urteil 5A_896/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege. Die diesbezüglichen Voraussetzungen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) sind erfüllt. Die Gerichtskosten sind auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, dem Beschwerdeführer ist sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und dieser ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, seine Rechtsanwältin habe 48 Stunden und 6 Minuten für die Erstellung der Beschwerde benötigt, was zu berücksichtigen sei. Er reicht aber keine Honorarnote ein. Ohnehin richtet sich die Entschädigung nach dem Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, falls er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin Christina Kotrba als unentgeltliche Vertreterin beigeordnet.
3.
3.1. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
3.2. Die Kindesvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
4.
Rechtsanwältin Christina Kotrba wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang