Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_925/2025  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Österreich, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Hofer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne, 
Eckweg 8, Postfach 704, 2501 Biel. 
 
Gegenstand 
Neuregelung der Obhut etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. Oktober 2025 (KES 25 403, KES 25 404). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) sind die nicht verheirateten Eltern der Tochter C.________ (geb. 2023). Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus.  
Ende Oktober 2023 hoben die Parteien den gemeinsamen Haushalt in U.________ (BE) auf, woraufhin A.________ mit der Tochter zu ihren Eltern nach V.________ in Österreich zog. Im Juli 2024 wurde das Kind im Anschluss an ein von B.________ angehobenes Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ; SR 0.211.230.02) zwangsweise wieder in die Schweiz verbracht. Am 18. November 2024 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ wegen Entziehens von Minderjährigen schuldig. 
 
A.b. Seit dem 30. Januar 2024 ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne (KESB) ein Verfahren betreffend die Obhut über C.________ hängig. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 22. März 2024 verweigerte die KESB die Zustimmung zum Wegzug des Kindes nach Österreich, ordnete die alternierende Obhut an und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. Urteil 5A_228/2024 vom 11. April 2024). Am 12. Juni 2024 bestätigte die Behörde vorsorglich die alternierende Obhut und die Beistandschaft und wies die Eltern an, mit der Beiständin, der sozialpädagogischen Familienbegleitung und der Erziehungsberatung zusammenzuarbeiten (vgl. Urteil 5A_651/2024 vom 18. November 2024). Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 wurde ausserdem das von der Kindsmutter im anschliessenden Rechtsmittelverfahren gestellte (superprovisorische) Gesuch abgewiesen, ihr die alleinige Obhut über die Tochter zuzuteilen und dieser den Wegzug nach Österreich zu gestatten (vgl. Urteil 5A_473/2024 vom 8. August 2024). Im Oktober 2024 beschloss A.________, die alternierende Obhut nicht mehr zu leben, und behielt die Tochter bei sich in Österreich. Hierauf folgte ein zweites Rückführungsverfahren und am 29. Juli 2025 ordnete das Landgericht Feldkirch die Rückführung des Kindes in die Schweiz an. Am 4. Dezember 2024 wies die KESB einen Antrag von B.________ auf vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut ab.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 28. April 2025 teilte die KESB die Obhut über die Tochter spätestens auf den 28. Mai 2025 dem Vater zu, regelte den persönlichen Verkehr des Kindes zur Mutter, formulierte die Aufgaben der Beistandschaft neu und beauftragte die sozialpädagogische Familienbegleitung damit, das Besuchsrecht sowie die Besuchsrechtsübergaben zu begleiten. Verfahrenskosten verlegte die KESB nicht. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, ihr sei unter Regelung des Kontaktrechts des Vaters die alleinige Obhut über die Tochter zuzuteilen und zu erlauben, deren Wohnort nach V.________ zu verlegen. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut sowie vorsorgliche Zustimmung zur Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A_475/2025 vom 18. Juni 2025). Ein weiteres (superprovisorisches) Gesuch betreffend die Obhut und den Wegzug nach Österreich wies die zuständige Instruktionsrichterin am 18. September 2025 ab. 
Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 (eröffnet am 16. Oktober 2025) wies das Obergericht die Beschwerde sowie das von A.________ ausserdem gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.________, die es ausserdem zur Zahlung einer Parteientschädigung an B.________ verpflichtete. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Oktober 2025 ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben, ihr die Obhut über die Tochter sowie die Bewilligung zu erteilen, deren Wohnsitz nach V.________ zu verlegen und es sei ihr für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Am 30. Oktober 2025 reichte A.________ eine verbesserte Beschwerde mit identischen Anträgen ein. Gleichentags ersuchte sie darum, superprovisorisch bzw. vorsorglich beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter zu entziehen, dieses einer von Amtes wegen zu bezeichnenden Behörde zu übertragen und die Tochter unter Festlegung eines angemessenen Besuchsrechts des Vaters bei der Mutter unterzubringen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 weist das Bundesgericht dieses Gesuch ab. Am 6. November 2025 ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und mit Eingabe vom 26. November 2025 beantragt sie, es sei das Kontaktrecht zur Tochter während der Dauer des Verfahrens derart festzusetzen, dass die Mutter diese an mindestens zwei Tagen in der Woche und an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend bei sich in Österreich betreuen kann. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Obhut und den persönlichen Verkehr zu einem Kind unverheirateter Eltern (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB) sowie die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren und damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG) eingereicht hat. 
Ebenfalls fristgerecht eingereicht hat die Beschwerdeführerin die verbesserte Beschwerdeschrift vom 30. Oktober 2025. In der Folge ist wie beantragt (act. 9) auf diese abzustellen (Urteil 4A_636/2011 vom 18. Juni 2012 E. 2.2.2). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (BGE 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, der auch die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens umfasst (sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die voristanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).  
 
3.  
 
3.1. Weder das angefochtene Urteil noch die Beschwerde äussern sich zu dem im kantonalen Beschwerdeverfahren (wie vor Bundesgericht) von der Beschwerdeführerin (auch) in der Hauptsache gestellten Antrag, es sei der Wegzug der Tochter nach Österreich zu erlauben (vgl. vorne Bst. B und C). Vermutungsweise gehen sowohl das Obergericht als auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Wegzug bei Zuteilung der Obhut an Letztere zu erlauben wäre (Art. 301a Abs. 2 Bst. b ZGB; vgl. BGE 144 III 469 E. 4.1; 142 III 481 E. 2.7). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens besteht für das Bundesgericht kein Anlass, auf die Wegzugsfrage einzugehen, zumal die Beschwerde diesbezüglich keine Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. vorne E. 2). Zu beurteilen ist nachfolgend damit die Obhut über die Tochter der Parteien (vgl. hinten E. 4) sowie der persönliche Verkehr zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil (vgl. hinten E. 5).  
 
3.2. Zu Recht unbestritten geblieben ist die (internationale) Zuständigkeit der Gerichte in der Schweiz zur Regelung der strittigen Kinderbelange (Art. 1, 3, 5 und 7 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern [Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011; BGE 149 III 81 E. 2.4]) sowie die Anwendung des schweizerischen Rechts (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ; Urteil 5A_329/2022 vom 2. November 2022 E. 3.1.3).  
 
4.  
 
4.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, welchem Elternteil die alleinige Obhut über die Tochter zuzuteilen ist. Wie das Obergericht richtig festhält, kommt eine alternierende Obhut nach dem Wegzug der Beschwerdeführerin nach Österreich nicht mehr in Frage (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3; Urteil 5A_600/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht denn auch die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich selbst (vgl. vorne Bst. C).  
Die Beschwerde enthält diesbezüglich einleitend eine ausführliche Darstellung der bisherigen Geschehnisse aus der Sicht der Beschwerdeführerin sowie Zusammenfassungen der Parteistandpunkte und des angefochtenen Entscheids. Insoweit wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht keine Rechtsverletzung vor, weshalb die entsprechenden Ausführungen unbeachtlich bleiben (vgl. vorne E. 2). 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Obergericht habe den entscheidrelevanten Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt. Dabei kritisiert sie vorab die Berücksichtigung des von der KESB in Auftrag gegebenen Fachgutachtens vom 10. Januar 2024 mit Blick auf die dort enthaltenen Aussagen zu ihrer Bindungstoleranz. Dies betrifft die vorinstanzliche Beweiswürdigung (BGE 146 IV 114 E. 2.1).  
Eine (offensichtlich unrichtige) Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann das Bundesgericht, wie jede Sachverhaltsfeststellung, indes (nur) berichtigen, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Von der beschwerdeführenden Partei ist dabei darzutun, inwieweit dies der Fall ist (kürzlich etwa Urteile 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 1.3; 5A_270/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 2.3; vgl. zum Ganzen vorne E. 2.2). Der Beschwerde lässt sich diesbezüglich allein die Aussage entnehmen, "es sei davon auszugehen, dass der Verfahrensausgang ein anderer gewesen w äre, wäre [...] der Sachverhalt richtig festgestellt worden." Mit dieser (pauschalen) Mutmassung vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die von ihr vorgetragenen Mängel für den Verfahrensausgang entscheidend sein sollen. Dies ist auch nicht offensichtlich: Die vom Obergericht festgestellten Mängel in der Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin und damit in deren Erziehungsfähigkeit haben zwar eine gewichtige Rolle für dessen Entscheid gespielt. Indessen waren sie für die Zuteilung der Obhut über das Kind an den Beschwerdegegner nicht allein entscheidend. Vielmehr verwies die Vorinstanz auch auf die eingeschränkte Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die durch das (unrechtmässige) Verbringen des Kindes nach Österreich verursachte fehlende Stabilität und Struktur in der Eltern-Kind-Beziehung. In dieser Situation hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, die Auswirkungen der von ihr gerügten Fehler in der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse genau zu umschreiben. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin scheint - die Beschwerde ist insoweit nur sehr schwer verständlich - weiter vortragen zu wollen, auf das Gutachten vom 10. Januar 2024 dürfe auch deshalb nicht abgestellt werden, weil es die Bindungstoleranz allein vor dem Hintergrund der zuvor tatsächlich gelebten alternierenden Obhut prüfe und nicht untersucht habe, ob Erstere auch eingeschränkt wäre, wenn dem Beschwerdegegner bloss ein geregeltes Besuchsrecht eingeräumt worden wäre. Abgesehen davon, dass auch hier die Massgeblichkeit des geltend gemachten Mangels für den Verfahrensausgang offen bleibt, ist auf Folgendes zu verweisen:  
Um die Verwertung des Gutachtens als mangelhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 144 III 264 E. 6.2.3), hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen müssen, weshalb dieses sich nicht zu den gegebenen Verhältnissen, sondern zu einer hypothetischen Betreuungssituation hätte äussern müssen. Solches lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Zwar scheint die Beschwerdeführerin insoweit (auch) die Rechtsmässigkeit der (vorsorglich) angeordneten alternierenden Obhut (vgl. dazu vorne Bst. A.b) in Frage zu stellen. Soweit auf diese Frage im Anschluss an das Urteil 5A_651/2024 vom 18. November 2024 aber überhaupt noch einzugehen ist (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), ist die Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin allein ihre Sicht der Dinge darlegt, ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2). Einen Mangel in der Begutachtung lässt sich auf diese Weise nicht aufzeigen. 
 
4.4. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Bildungstoleranz und (allenfalls) der Betreuungskontinuität rügt die Beschwerdeführerin weiter, weil ihr zu Unrecht angelastet werde, seit Oktober 2024 keine Kontakte zwischen dem Beschwerdegegner und der Tochter mehr zuzulassen. Auch insoweit geht die Beschwerdeführerin freilich nicht näher auf die Auswirkungen der angeblich mangelhaften Feststellung des Sachverhalts ein. Vielmehr wiederholt sie ihre in E. 4.2 vorstehend wiedergegebene Mutmassung. Ausserdem widerspricht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Feststellungen zur Verbringung bzw. Zurückbehaltung des Kindes nach bzw. in Österreich in diesem Zeitraum nicht (vgl. vorne Bst. A.b).  
 
4.5.  
 
4.5.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht weiter vor, nicht beachtet zu haben, dass sie aufgrund der von den Parteien vor der Trennung gelebten Rollenverteilung die Hauptbezugsperson des Kleinkindes gewesen sei, das sie überwiegend persönlich betreut habe. Auch im Gutachten vom 10. Januar 2024 sei dieser Frage zu wenig bzw. keine Beachtung geschenkt worden. Diese die Rechtsanwendung betreffende Rüge ist offensichtlich unbegründet: Das Obergericht beachtete in seinem Entscheid die bisherigen (Betreuungs-) Verhältnisse ebenso wie den Umstand, dass das Kind aufgrund seines Alters vorab auf seine Bezugspersonen ausgerichtet ist. Nach Einschätzung des Obergerichts vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Hauptbezugsperson des Kindes ist, indessen die gegen die Zuteilung der Obhut an sie sprechenden Umstände nicht aufzuwiegen. Angesprochen ist dabei namentlich die Gefahr, dass das Kind keine Beziehung zum Vater leben kann. Auch der Vorwurf, das Gutachten würde nur ungenügend auf diese Umstände eingehen, bestätigt sich aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Entscheid, der sich wesentlich auf die Begutachtung abstützt, nicht.  
 
4.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang auch vor, es beruhe auf blossen Mutmassungen, dass es im Falle ihrer Obhut zu einem Kontaktabbruch zwischen Tochter und Vater kommen würde. Damit werde der Rahmen der zulässigen Beweiswürdigung gesprengt. Es sei willkürlich, bei der Begutachtung oder im Entscheid auf blosse Möglichkeiten abzustellen.  
Der Entscheid über die Obhut ist gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit aufgrund einer sachverhaltsbasierten Prognose zu treffen (BGE 142 III 612 E. 4.2 [betreffend alternierende Obhut]). Das Obergericht ist mit Blick auf die sich aus den Akten und namentlich dem Gutachten vom 10. Januar 2024 ergebenden Tatsachen zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin werde keine angemessene Beziehung der Tochter zum Beschwerdegegner zulassen. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf die wiedergegebene Rechtsprechung nicht zu beanstanden und es kann keine Rede davon sein, das Obergericht stelle blosse Mutmassungen an. Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts zu ihren Gunsten aus dem Vorwurf abzuleiten, dass das Gutachten auf Grundlage der alternierenden Obhut erstellt worden ist. 
 
4.6. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Übertragung der Obhut an den Beschwerdegegner sei nicht verhältnismässig. Zwar trifft zu, dass Kindesschutzmassnahmen nach Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 389 Abs. 2 und Art. 440 Abs. 3 ZGB verhältnismässig auszugestalten sind (BGE 150 III 49 E. 3.3.3) und Art. 8 Ziff. 2 EMRK für einen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens eine gleichgelagerte (umfassende) Interessenabwägung verlangt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 8.1). Beim Entscheid über Kinderbelange steht indes das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts im Vordergrund (vgl. BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Es ist mithin jene Regelung zu treffen, die dem Kind am besten entspricht, und die Bedürfnisse der Eltern haben hinter dem vorrangigen Kindesinteresse zurückzutreten (BGE 146 I 20 E. 5.2.2 [zum elterlichen Erziehungsrecht]; 130 III 585 E. 2.1 [zum persönlichen Verkehr]). Die vom Verhältnismässigkeitsprinzip geforderte Interessenabwägung (vgl. BGE 149 I 129 E. 3.4.3) fällt mithin stets zugunsten des Kindes aus. Soweit eine bestimmte Massnahme im besten Interesse des Kindes liegt, bleibt daher kein Platz für eine weitergehende Berücksichtigung der Interessen der Eltern, wie die Beschwerdeführerin sie verlangt. Vorliegend ist die Übertragung der Obhut an den Beschwerdegegner auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht zu beanstanden. Dies vermag die Beschwerdeführerin auch unter dem Stichwort der Verhältnismässigkeit nicht in Frage zu stellen (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 7.2.1).  
 
4.7. Soweit überhaupt auf sie eingegangen werden kann, erweist die Beschwerde sich hinsichtlich der Zuteilung der Obhut über die Tochter an den Beschwerdegegner daher als unbegründet. Unter diesen Umständen trifft das Obergericht kein Vorwurf, sofern es sich nicht zu den Elternrechten des Beschwerdegegners für den Fall des Verbleibs des Kindes bei der Mutter geäussert haben sollte. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem vorträgt, das Gutachten vom 10. Januar 2024 habe sich entgegen dem Gutachtensauftrag nicht zu dieser Frage geäussert, verpasst sie es, unter Hinweis auf die genaue Aktenstelle eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht zu rügen, das Entsprechendes nicht festgestellt hat (BGE 140 III 86 E. 2).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin ist sodann mit der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und der Tochter nicht einverstanden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde insoweit entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG kein Begehren enthält und daher formell mangelhaft ist (Urteil 5A_849/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3). Unbesehen hierum verkennt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur Ausgestaltung des "angemessenen" persönlichen Verkehrs, dass das Obergericht ihr diesbezüglich hauptsächlich vorgeworfen hat, nichts Konkretes vorzutragen. Die Vorinstanz hat ihre Beschwerde im Ergebnis damit als ungenügend begründet erachtet, womit die Beschwerde in Zivilsachen insoweit am Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens vorbeigeht, der sich auf die Frage der genügenden Begründung beschränkt (BGE 135 II 38 E. 1.2). In diesem Zusammenhang missachtet die Beschwerdeführerin sodann, dass echte Noven im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen sind (BGE 148 V 174 E. 2.2). 
 
6.  
 
6.1. Anlass zur Beschwerde gibt zuletzt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren. Unter Hinweis auf den insoweit einschlägigen Art. 111 des Gesetzes (des Kantons Bern) vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (BSG 155.21, VRPG/BE; vgl. Art. 450f ZGB und Art. 72 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [BSG 213.316, KESG/BE]) verneinte das Obergericht die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erziele nach Abzug von Steuern und Krankenkassenprämien ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 728.70 sowie einen Ertrag aus der Vermietung einer Liegenschaft, an der sie Miteigentum habe. Ausgabenseitig mache sie die Kosten der an die Eltern bezahlten Miete von monatlich EUR 250.-- sowie Lebenshaltungskosten für sich und die Tochter geltend. Ob diese Kosten auch tatsächlich anfielen, sei indes nicht belegt, und mit Blick auf die von den Eltern angeblich geleistete Unterstützung zweifelhaft. Sodann seien keine Belege zum Vermögen der Beschwerdeführerin vorhanden, namentlich nicht zu einer offenbar in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft von unbekanntem Wert und Belehnung.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin will zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit verschiedene Unterlagen (insbes. Lohnabrechnungen, den Mietvertrag und Steuererklärungen) eingereicht haben. Aus den Steuererklärungen ergebe sich, dass sie über kein Vermögen verfüge. Damit weicht die Beschwerdeführerin von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ab, wonach keine Unterlagen zur Vermögenssituation eingereicht worden seien, ohne diesem insoweit eine offensichtlich unrichtige oder sonstwie Bundesrecht verletzende Feststellung des (Prozess-) Sachverhalts vorzuwerfen. Es bleibt damit bei den Feststellungen des Obergerichts, womit die Abweisung des Gesuchs bereits mangels ausreichenden Nachweises der Vermögenslage nicht zu beanstanden ist (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 4A_327/2025 vom 25. November 2025 E. 2.1). Damit braucht nicht geklärt zu werden, ob die Beschwerde in Zivilsachen - sie betrifft die verfassungskonforme Anwendung des kantonalen Rechts (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 II 369 E. 2.1) - in diesem Punkt überhaupt hinreichend begründet ist (vgl. vorne E. 2.1).  
 
7.  
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass, auf die Kosten des kantonalen Verfahrens einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens angefochten sind, besteht nicht. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten des Verfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen, da dem Beschwerdegegner, der weder in der Hauptsache noch zu den Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert wurde, keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, da es nach dem Ausgeführten als von vornherein aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Das Gesuch vom 26. November 2025 um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
3.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, D.________, und E.________, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber