Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_983/2025  
 
 
Urteil vom 26. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wipf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Spühler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Besuchsrecht, Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2025 (PQ250049-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ sind die Eltern des am 12. April 2015 geborenen Sohnes C.________, welcher seit Sommer 2016 beim Vater lebt. Die damals aufgegleisten begleiteten Besuchskontakte konnten wegen des Gesundheitszustandes der Mutter nicht durchgeführt werden. Es gab im Jahr 2016 mehrere spontane Kontakte, welche angesichts des fordernden Verhaltens der Mutter nicht weitergeführt wurden. Im Jahr 2018 war eine Anmeldung im begleiteten Besuchstreff D.________ geplant, was bereits bei der Anmeldung auf Seiten der Mutter scheiterte, worauf die KESB mit Entscheid vom 21. Februar 2019 den persönlichen Kontakt für ein Jahr sistierte. Anfangs 2021 erklärte die Mutter, es gehe ihr besser und sie wolle gerne wieder Kontakt mit dem Kind aufbauen. Mit Entscheid vom 11. Mai 2021 passte die KESB den Aufgabenkatalog der Beiständin entsprechend an. 
 
B.  
Nachdem die Beiständin am 28. März 2023 den Antrag gestellt hatte, es seien Massnahmen für die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Mutter und Kind anzuordnen, regelte die KESB Dielsdorf im diesbezüglichen Verfahren mit Entscheid vom 19. September 2024 unter Abweisung der weiteren Beweisanträge des Vaters den schrittweisen (Wieder-) Aufbau des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und dem Sohn; ferner passte sie die Aufgaben der Beistandsperson an, genehmigte deren Rechenschaftsbericht und setzte eine neue Beiständin ein. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Vater die Nichtgewährung eines Besuchsrechts und die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft gefordert hatte, wies der Bezirksrat Dielsdorf mit Urteil vom 9. Juli 2025 ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Oktober 2025 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. November 2025 verlangt der Vater in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils das Absehen von einem Besuchsrecht der Mutter sowie die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft; eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht verlangt er (wie bereits vor dem Bezirksrat und dem Obergericht) ein Gutachten über den Gesundheitszustand, den Drogenkonsum sowie die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Mutter, eventualiter die Einholung der IV-Akten und eines ausführlichen PUK-Berichtes sowie die Anordnung einer Haarprobe bzw. einer Haaranalyse auf Alkohol und Drogen, sowie die Einholung eines behördlichen Abklärungsberichtes über die aktuellen Lebensverhältnisse der Mutter und die Befragung von Dr. E.________ als Zeugen. 
Nachdem der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 14. November 2025 keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war, verlangte der Beschwerdeführer am 20. November 2025 den Ausstand des Abteilungspräsidenten; ferner stellte er erneut ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, über welches durch ein anderes Abteilungsmitglied zu befinden sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Besuchsrecht und Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Der Abteilungspräsident wirkt am vorliegenden Urteil nicht mit. Das gegen ihn vor dem Hintergrund, dass der Instruktionsentscheid über die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht im Sinn des Beschwerdeführers ausgefallen war, gestellte Ausstandsgesuch ist deshalb gegenstandslos. 
 
3.  
Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweismittel ab, insbesondere holt es weder Berichte ein noch befragt es Zeugen; vielmehr wäre bei einer aufgezeigten willkürlich unterbliebenen Beweisabnahme die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 135 III 31 E. 2.2; 136 III 209 E. 6.1; Urteile 5A_676/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1; 5A_853/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Rügen erhebt, ist darauf im betreffenden Kontext zurückzukommen (dazu E. 8). Auf die dem Bundesgericht unterbreiteten Beweisanträge ist indes nicht einzutreten. 
 
4.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
5.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als sie sich gegen die Abweisung der Beweisanträge (Gutachten, Haaranalyse etc.) durch den Bezirksrat richtete, weil hierfür die 10-tägige und nicht eine 30-tägige Beschwerdefrist gegolten hätte, worüber auch zutreffend belehrt worden sei. Das Obergericht hat indes betont, dass die vor Obergericht wortwörtlich wiederholten Beweisanträge davon unberührt seien und deshalb auf sie einzugehen sei. 
Indem das Obergericht gestützt auf die Offizial- und Untersuchungsmaxime die Beweisanträge im Folgenden unbestrittenermassen geprüft hat und dies vor Bundesgericht auch anfechtbar ist (dazu E. 8), hat der Beschwerdeführer insoweit kein schützenswertes Interesse an einer bundesgerichtlichen Überprüfung, ob die Beschwerde gegen die Abweisung der (identischen) Beweisanträge durch den Bezirksrat rechtzeitig erhoben wurde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 
 
6.  
Das Obergericht hat zum Ausgangspunkt genommen, dass die KESB mit dem vorliegend interessierenden Entscheid vom 19. September 2024 nicht auf den Ursprungsentscheid vom 23. Dezember 2015, mit welchem der Mutter infolge ihrer Alkoholkrankheit das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn entzogen worden war, zurückgekommen sei, sondern dass es um die Kontaktaufnahme zwischen der Mutter und dem nunmehr zehnjährigen Kind gehe. 
Zu der vom Vater befürchteten Kindeswohlgefährdung durch jedwede Form von Kontaktaufnahme hat das Obergericht festgehalten, dass die Kontaktabbrüche im Jahr 2016 sehr weit zurückliegen würden und es zu den Aufgaben des Vaters gehöre, das Kind positiv auf Besuche vorzubereiten. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Situation für C.________ schwierig und je nach Verhalten der beiden Elternteile auch weiterhin belastend sei. Er sei mit einem starken Misstrauen des Vaters gegenüber der Mutter konfrontiert. Dieser lasse kein Bewusstsein erkennen, dass u.a. im Verbauen jeglichen Kontaktes zur Mutter der Keim der Kindeswohlgefährdung liege, denn er bleibe offensichtlich in seiner eigenen Optik und seinen negativen Gefühlen gefangen, was sich namentlich in seinen abwertenden und dämonisierenden Äusserungen über die Mutter gegenüber der KESB und in seiner Sichtweise äussere, dass C.________ einzig sein Kind sei. Er sei weder zu einem Elternkurs noch zu einer Kindertherapie bereit und er halte daran fest, dass der Wunsch nach Kontakten von C.________ kommen müsste und er nicht verpflichtet sei, mit dem Kind positiv über die Mutter zu sprechen. Dass sich C.________ in einem Loyalitätskonflikt befinden könnte, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er halte fest, Anwälte, Richter und Politiker seien ihm egal, während ihm das Kind sehr wichtig sei. 
Zu den vom Vater - vor dem Hintergrund seines Standpunktes, für den Versuch einer Kontaktaufnahme müsse die Mutter genug stabil sein, was weitreichende Abklärungen erfordere - beantragten weiteren Beweismassnahmen hat das Obergericht befunden, dass es um einen behutsamen Kontaktaufbau gehe, bei welchem vorab ein vorbereitendes Gespräch zwischen der Beiständin und C.________ und sodann in einer ersten Phase für sechs Monate alle zwei Wochen ein begleiteter Besuch von zwei Stunden in einem Besuchstreff stattfinden soll, wobei C.________ von seiner Patentante zu den Treffen gebracht und dort wieder abgeholt werden solle. Nach erfolgreichem Abschluss und Auswertung der Ergebnisse seien für sechs weitere Monate begleitete Treffen von vier Stunden vorgesehen. Bei erneut erfolgreichem Abschluss und Auswertung der Ergebnisse sei für ein Jahr ein Besuch an zwei Samstagen pro Monat von 10 bis 17 Uhr mit begleiteten Übergaben vorgesehen. Erst nach erfolgreichem Abschluss all dieser Phasen sei nach zwei Jahren ein unbegleitetes Wochenendbesuchsrecht vorgesehen. Für einen dermassen niederschwelligen, (nur) bei erfolgreicher Implementierung langsam auszudehnenden Kontakt würden die Auskünfte zum Gesundheitszustand der Mutter aus den drei vorhandenen Arztberichten ausreichen. Es bestehe im Rahmen der Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Anlass und wäre überzogen, im Rechtsmittelverfahren weitere Berichte einzuholen oder Gutachten und Haaranalysen anzuordnen, denn eine völlige Abstinenz des besuchsberechtigten Elternteils sei jedenfalls für die Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts keine Voraussetzung. 
 
7.  
Soweit der Beschwerdeführer an mehreren Stellen eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist die Rüge unbegründet, denn verfassungsmässig ist einzig verlangt, dass im angefochtenen Urteil - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2). Das angefochtene Urteil wird nicht nur diesen Minimalanforderungen gerecht, sondern es befasst sich in stringenter Weise mit allen wesentlichen Entscheidpunkten. 
Soweit die Gehörsrügen dahin gehen, dass das Obergericht den gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen sei, sind sie ebenfalls unbegründet bzw. gegenstandslos: Indem sich das Obergericht mit diesen befasst und sie würdigend, teils auch in antizipierter Beweiswürdigung, als überzogen befunden und deshalb abgewiesen hat, geht es insgesamt um Beweiswürdigung, welche mit substanziierten Willkürrügen anzugreifen ist, da entgegen den Ausführungen in der Beschwerde eine willkürfreie Beweiswürdigung, auch eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet (BGE 129 III 18 E. 2.6; 138 III 374 E. 4.3.2; 143 III 297 E. 9.3.2). 
 
8.  
Was an den - in allen Teilen überzeugenden - beweiswürdigenden Erwägungen des Obergerichtes zur (fehlenden) Notwendigkeit weiterer Abklärungen vor dem Hintergrund, dass es um einen äusserst behutsamen Kontaktaufbau mit vorerst während eines ganzen Jahres begleiteten Besuchen geht, genau unhaltbar und damit willkürlich sein soll bzw. worin die Gefährdung des Kindeswohls bei diesem Setting genau liegen soll, wird nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist mithin nicht substanziiert. Ebenso wenig ist in diesem Kontext ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf ein faires Verfahren oder die Offizial- und Untersuchungsmaxime verletzt sein sollen. 
 
9.  
In der Sache selbst äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinem eigenen Verhalten, welches offenkundig den Auslöser für den starken und kindeswohlgefährdenden Loyalitätskonflikt des Sohnes bildet. Ohne diesbezüglich auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen, beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt, der Gesundheitszustand der Mutter stelle vorliegend das herausragende Gefährdungselement dar, welches seit der Geburt des Kindes die Kindeswohlverletzung verursache. Dabei blendet der Beschwerdeführer aus, dass es für die Entwicklung und Identitätsfindung eines Kindes wichtig ist, zu beiden Elternteilen Kontakt haben zu können (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 131 III 209 E. 4; Urteile 5A_293/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.3; 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 6.1), und dass C.________ einzig durch ein - vorerst in einem äusserst geschützten Rahmen stattfindendes - reales Erleben der Mutter das ihm über Jahre hinweg eingeflösste abwertende Mutterbild einordnen und relativieren kann (vgl. BGE 131 III 209 E. 5). Inwiefern das angefochtene Urteil in materieller Hinsicht Recht verletzen soll, wird nicht dargelegt und solches wäre auch nicht ersichtlich. 
 
10.  
Eine weitere Verzögerung des im übergeordneten Kindesinteresse liegenden Kontaktaufbaus wäre dem Kindeswohl, vor welchem die persönlichen elterlichen Interessen auch im Bereich der Ausgestaltung des Besuchsrechtes zurückzustehen haben (BGE 130 III 585 E. 2.1; Urteile 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 5.1; 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.1), abträglich. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
11.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Bezirk Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Hartmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli