Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_984/2025
Urteil vom 29. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz nach Art. 28b ZGB)
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 9. Oktober 2025 (ZR1 25 65 und ZR1 25 70).
Sachverhalt:
A.
Wegen häuslicher Gewalt ordnete die Kantonspolizei Graubünden für den Zeitraum vom 20. Mai 2025 bis zum 2. Juni 2025 die Ausweisung von A.________ (Beschwerdeführer) aus der gemeinsam mit B.________ (Beschwerdegegnerin) und ihren Söhnen bewohnten Wohnung an der V.________strasse Nr. xxx in U.________ sowie ein entsprechendes Rückkehrverbot an. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2025 ersuchte dieser das Regionalgericht Plessur um Aufhebung der polizeilichen Ausweisungsverfügung.
B.
Mit Gesuch vom 26. Mai 2025 verlangte die Beschwerdegegnerin beim Regionalgericht Plessur, dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 28b ZGB superprovisorisch zu verbieten, die gemeinsame Wohnung wieder zu betreten, und es sei ihm superprovisorisch zu verbieten, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sich ihr mehr als 50 m zu nähern, wobei das Kontaktverbot auch in Bezug auf die Kontaktaufnahme über Dritte, insbesondere ihre Söhne, gelte; sodann sei ihm superprovisorisch zu verbieten, sich in und im Umkreis der Wohnung sowie an ihren Arbeitsorten aufzuhalten, und er sei superprovisorisch zu verpflichten, die zwei Wohnungsschlüssel und den Zweitschlüssel zu ihrem Fahrzeug herauszugeben; ferner sei ihr Frist für die Klageanhebung anzusetzen.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 vereinigte das Regionalgericht Plessur das Gesuchs- mit dem Beschwerdeverfahren und verbot dem Beschwerdeführer superprovisorisch, die gemeinsame Wohnung zu betreten, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen und sich ihr auf weniger als 50 m zu nähern.
Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 2. Juni 2025 wies es die Beschwerde ab und verbot dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28b ZGB, die gemeinsame Wohnung zu betreten, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen und sich ihr auf weniger als 50 m zu nähern. Ferner gestattete es ihm, in Anwesenheit der Polizei seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abzuholen, und es setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Klage an.
C.
Berufungsweise verlangte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der erstinstanzlichen Verbote und dass er für die Dauer der Ausweisung von der Pflicht zur Leistung von Mietzinsen befreit werde. Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. November 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und des zugrunde liegenden Entscheides des Regionalgerichts Plessur. Ferner stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches mit Verfügung vom 17. November 2025 abgewiesen wurde.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher vorsorglicher Massnahmeentscheid im Kontext mit Art. 28b ZGB (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
Soweit die auf Art. 28b ZGB gestützte vorsorgliche Massnahme in einem separaten Verfahren ergangen ist, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG, während es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt, soweit er im Rahmen eines Hauptverfahrens erlassen oder Frist zur Einleitung eines solchen gesetzt worden ist (allgemein: BGE 138 III 76 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.1.1; spezifisch im Kontext mit Art. 28b ZGB: Urteil 5A_540/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1).
Vorliegend wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Anhebung einer Klage gesetzt, weshalb ein Zwischenentscheid angefochten ist. Solche Entscheide können nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
In der Beschwerde werden diese Voraussetzungen nicht dargelegt. Allerdings lässt sich vertreten, dass der nicht wiedergutzumachende Nachteil vorliegend ins Auge springt, so dass ausnahmsweise auf eine konkrete Darlegung verzichtet werden kann (BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 150 III 248 E. 1.2)
2.
Bei vorsorglichen Massnahmen ist nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
3.
Vorab wird eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gerügt.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2).
Das Kantonsgericht hat sich in seinem 32-seitigen Entscheid mit den tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, aber auch mit den sich aus dem beweiswürdigend festgestellten Sachverhalt ergebenden rechtlichen Folgen umfassend auseinandergesetzt. Damit hat es nicht nur die sich aus dem verfassungsmässigen Begründungsgebot ergebenden Minimalanforderungen erfüllt, sondern seinen Entscheid ausführlich und in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet.
4.
In der Sache selbst besteht die Beschwerde teils aus einer Kopie der Erwägungen des angefochtenen Entscheides, teils aus Tatsachenvorbringen, von denen nicht aufgezeigt wird, an welcher Stelle sie bereits im kantonalen Verfahren eingeführt worden sind, weshalb sie als neu und damit als unzulässig zu gelten haben (Art. 99 Abs. 1 BGG), und im Übrigen aus primär abstrakten Aussagen, welche dahin gehen, dass das Obergericht die "erdrückenden Einwände des Beschwerdeführers" nicht gewürdigt habe, was dazu geführt habe, dass "ausschliesslich der unglaubwürdigen Beschwerdegegnerin geglaubt" worden sei, obwohl diese durchgängig lüge. Inwiefern die beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen verfassungsmässige Rechte verletzen, namentlich inwiefern sie offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein sollen, wird nicht substanziiert dargelegt. Desgleichen mangelt es in rechtlicher Hinsicht an substanziierten Verfassungsrügen, insbesondere auch zur Frage des Beweismasses, indem die Ausführungen letztlich auf die Behauptung beschränkt bleiben, das Obergericht habe unverhältnismässig entschieden. Wenn im Übrigen festgehalten wird, es sei weder ein polizeilicher Gewahrsam noch Untersuchungshaft angeordnet worden, betrifft dies mögliche strafrechtliche und nicht die nach Art. 28b ZGB angeordneten zivilrechtlichen Massnahmen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid noch in rechtlicher Hinsicht in hinreichender Weise Verfassungsverletzungen substanziiert. Die Beschwerde erweist sich, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli