Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_99/2025  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental, 
Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental, 
 
1. B.________, 
2. C.________. 
 
Gegenstand 
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 23. Dezember 2024 (KES 24 733). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ sind die ehemals verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2006; Betroffene). Das Sorgerecht über die Tochter steht beiden Elternteilen gemeinsam zu.  
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Sozialdienstes Region Trachselwald eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental am 24. April 2023 ein Kindesschutzverfahren betreffend C.________. Am 6. Juli 2023 entzog die KESB den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter und brachte diese in der WG D.________ unter, wo sie sich bereits befand. Nach Anhörung der Tochter und der Eltern bestätigte die KESB mit Entscheid vom 20. Juli 2023 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung von C.________ und errichtete für diese eine Beistandschaft. Weiter erteile die Behörde für die Unterbringung von C.________ subsidiäre Kostengutsprache und beauftragte den Sozialdienst damit, die Kostenbeteiligung der Eltern sowie den Beitrag des Kindes zu berechnen und der KESB eine entsprechende Vereinbarung einzureichen. Komme keine Vereinbarung zustande, sei stattdessen die Berechnung mit den Berechnungsunterlagen einzureichen. 
 
A.b. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023 beschwerte sich A.________ am 8. August 2023 beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte neben deren Aufhebung namentlich, es sei für den Fall, dass diesbezüglich keine Vereinbarung geschlossen werde, eine Kostenbeteiligung der Eltern an der Fremdplatzierung bis längstens zur Volljährigkeit von C.________ vorzusehen. Darüber hinausgehend sei zwischen Eltern und Tochter eine Lösung auszuhandeln. Mit Entscheid vom 16. Januar 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, wobei das Nichteintreten das zu den Kosten gestellte Begehren betraf. In teilweiser Gutheissung der vom Vater gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerde hob das Bundesgericht diesen mit Urteil 5A_120/2024 vom 19. August 2024 teilweise auf und wies die Sache zum Entscheid über den Ausstand eines Mitglieds der KESB und zu neuer Entscheidung in der Sache an das Obergericht zurück.  
 
B.  
Im Rahmen des durch das Obergericht wiederaufgenommenen Verfahrens beantragte A.________ am 18. September 2024, es seien die angefallenen und noch anfallenden Kosten der Unterbringung dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 (eröffnet am 3. Januar 2025) hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass ein Mitglied der KESB in den Ausstand hätte treten sollen (Dispositivziffer 1). Weitergehend wies es die Beschwerde ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb (Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten erhob es keine (Dispositivziffer 3), Parteientschädigungen sprach es keine zu (Dispositivziffer 4). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2025 ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es seien die Ziffer 2 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben, den Eltern bzw. ihm selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter wieder zu erteilen und deren Unterbringung unverzüglich zu beenden. Die Kosten für die Unterbringung seien vollumfänglich durch den Kanton Bern zu übernehmen. Eventuell sei das Verfahren in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Bern) vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) aufzuheben und subeventualiter sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Obergericht zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 4. März 2025 erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten in dem Sinn die aufschiebende Wirkung, als Inkassomassnahmen für die Kosten der Fremdplatzierung zu unterbleiben haben. 
Am 20. November 2025 und am 2. Dezember 2025 haben das Obergericht und die KESB auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ und C.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) über Kindesschutzmassnahmen (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung eines Kindes; Kostenfolgen) und damit insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG entschieden hat (BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 144 III 442). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel (vgl. bereits Urteil 5A_120/2024 vom 19. August 2024 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist als sorgeberechtigter Elternteil, den potentiell die Kostenfolgen der Unterbringung treffen, nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der streitbetroffenen Kindesschutzmassnahmen nicht mit der Abschreibung des Verfahrens durch die Vorinstanz einverstanden. Trotz der Volljährigkeit der Tochter seien die Massnahmen auf ihre Rechts- und Zweckmässigkeit hin zu prüfen. Das Obergericht hat das Verfahren soweit die Kindesschutzmassnahmen betreffend als gegenstandslos abgeschrieben, da diese zufolge Erreichens der Volljährigkeit durch die Betroffene zwischenzeitlich dahingefallen seien. Damit hat die Vorinstanz nicht in der Sache entschieden, sondern einen Prozessentscheid gefällt. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist daher allein die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht abgeschrieben hat (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2).  
Soweit der Beschwerdeführer folglich in der Sache auf die streitbetroffenen Massnahmen eingeht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unbesehen hierum ist anzumerken, dass er vor Bundesgericht Unmögliches verlangt bzw. seine Begehren offensichtlich unbegründet sind (vgl. vorne Bst. C) : Einerseits kann die nicht mehr bestehende Unterbringung nicht mehr aufgehoben werden. Andererseits stehen Kinder nur solange unter der elterlichen Sorge, wie sie minderjährig sind (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - es ist Teilgehalt der elterlichen Sorge (BGE 144 III 469 E. 4.2.1) - über die volljährige Tochter (Art. 14 ZGB; vgl. E. 2.4 hiernach) kommt daher von vornherein nicht in Frage. 
 
2.2. Das Verfahren vor dem Obergericht als Kindesschutzgericht richtet sich in erster Linie nach den im Zivilgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Diese sehen zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit keine Regelung vor, weshalb das einschlägige kantonale Recht zur Anwendung gelangt (Art. 450f ZGB), mithin das Gesetz (des Kantons Bern) vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG/BE; BSG 213.316) sowie ergänzend das VRPG/BE (Art. 72 KESG/BE; Urteil 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.1).  
Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen der vorliegend nicht einschlägigen Art. 95 Bst. c bis e BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes- oder Völkerrecht nach Art. 95 Bst. a und b BGG. Dies ist namentlich der Fall, wenn das angewendete kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist und dadurch Art. 9 BV verletzt wird (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wie dem Willkürverbot gelangt nach Art. 106 Abs. 2 BGG das sog. strenge Rügeprinzip zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
2.3. Nach Art. 39 Abs. 1 VRPG/BE schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab, wenn in dessen Verlauf das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids dahinfällt. Die Rechtsverfolgung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus, das aktuell sein, also auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen muss. Die Behörde bzw. das Gericht soll konkrete und nicht nur theoretische Fragen entscheiden. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache daher als erledigt erklärt (DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 39 VRPG/BE; PFLÜGER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], a.a.O., N. 18 zu Art. 65 VRPG/BE; vgl. auch BGE 147 I 478 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sog. virtuelles Interesse; DAUM, a.a.O., N. 1 zu Art. 39 VRPG/BE; PFLÜGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 65 VRPG/BE; vgl. auch BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 140 III 92 E. 1.1).  
 
2.4. Es ist nicht bestritten, dass die Betroffene am 6. November 2024 volljährig wurde. Die Kindesschutzmassnahmen sind mit diesem Datum dahingefallen (Urteil 5A_1004/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 6 zu Art. 313 ZGB). Dazu, weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund durch die Abschreibung des Verfahrens Bundes- oder Völkerrecht verletzt haben und namentlich Art. 39 Abs. 1 VRPG/BE willkürlich angewandt haben sollte, äussert der Beschwerdeführer sich nicht. Entsprechendes trägt er allenfalls insoweit vor, als er geltend macht, es stünden durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auch ohne aktuelles und praktisches Interesse auf die Beschwerde einzutreten sei (vgl. PFLÜGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 65 VRPG/BE; vgl. auch BGE 142 I 135 E. 1.3.1 a.E.; 139 I 206 E. 1.2.1). Mit dem blossen Hinweis, der Schutzbereich von Art. 8 EMRK sei betroffen, zeigt der Beschwerdeführer indes nicht hinreichend genau auf, dass eine Konventionsgarantie verletzt ist.  
Weitergehend trägt der Beschwerdeführer vor, seiner Ansicht nach sei sehr wohl noch ein virtuelles Interesse an der Beschwerdeführung gegeben. Damit macht er eine unrichtige Anwendung des kantonalen Rechts geltend, was nicht zulässig ist. Seine Ausführungen überzeugen aber ohnehin nicht: Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, es würden sich Fragen von grundlegender Bedeutung stellen, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse bestehe. Um welche Fragen es sich dabei aber handeln soll, führt er nicht aus. Sodann beruft der Beschwerdeführer sich darauf, die Prüfung der Rechtmässigkeit der streitbetroffenen Massnahmen sei Grundlage des Entscheids über deren Kosten. Ob die Kosten der streitbetroffenen Massnahmen dem Beschwerdeführer auferlegt werden können, ist indes in einem entsprechenden Verfahren zu prüfen (vgl. dazu auch sogleich E. 3). Ein schutzwürdiges (aktuelles) Interesse an der Feststellung einzelner Anspruchsvoraussetzungen im Verfahren über die Anordnung der fraglichen Massnahme besteht nicht (MÜLLER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], a.a.O., N. 73 zu Art. 49 VRPG/BE; vgl. auch BGE 140 III 92 E. 2.3). 
 
3.  
 
3.1. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es seien die Kosten der Kindesschutzmassnahmen dem Kanton Bern aufzuerlegen.  
Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege können grundsätzlich nur die Rechtsverhältnisse geprüft und entschieden werden, bezüglich derer die zuständige Verwaltungsbehörde sich zuvor auf eine sie in Form eines Entscheides bindende Weise geäussert hat. In diesem Masse bestimmt dieser Entscheid den Anfechtungsgegenstand, der auf dem Beschwerdeweg vor Gericht gebracht werden kann (BGE 144 II 359 E. 4.3 mit Hinweisen; zur öffentlich-rechtlichen Natur des vorliegenden Verfahrens vgl. vorne E. 1; HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, S. 181 Fn. 725). Ebenso kann der Verfahrensgegenstand vor dem Bundesgericht nicht über den Anfechtungsgegenstand, d.h. den angefochtenen Entscheid, hinausgehen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit den Kosten der streitbetroffenen Massnahmen hat die KESB als erstverfügende Behörde einzig subsidiäre Kostengutsprache für die Kindesschutzmassnahmen erteilt und den Sozialdienst beauftragt, eine Kostenbeteiligung der Eltern zu berechnen (vgl. vorne Bst. A.a). Dies ist beides hier nicht mehr Thema. Eine Regelung dazu, wer die Kosten, deren Höhe im damaligen Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war, zu tragen hat, hat die Behörde dagegen nicht getroffen und es ist auch nicht geltend gemacht oder ersichtlich, dass sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Die Kostentragung für die Massnahmen waren dergestalt nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst. Zu Recht ist das Obergericht in seinem Entscheid vom 16. Januar 2024 auf das vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Kostentragung gestellte Begehren denn auch nicht eingetreten (vgl. vorne Bst. A.b). An dem Ausgeführten ändert der zwischenzeitlich erfolgte Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nichts (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2 [einleitend]). 
 
3.2. Demnach hätte das Obergericht auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, die Kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, nicht eintreten dürfen. Dies hat die Vorinstanz übersehen, das fragliche Gesuch stattdessen inhaltlich überprüft und abgewiesen. In dieser Situation hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid im fraglichen Punkt von Amtes wegen auf (BGE 142 V 67 E. 2.1; 127 II 32 E. 2 und 3a; Urteil 1B_333/2021 vom 5. November 2021 E.1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 17). Damit wird auch dem vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt gestellten Begehren um Aufhebung des Verfahrens Rechnung getragen. Schon nur der Klarheit halber ist auf das Gesuch um Kostenauferlegung an den Kanton Bern nicht einzutreten (vgl. auch Art. 107 Abs. 2 BGG). Weitergehend ist auf die Beschwerde, die bezüglich der Kostenfolgen für die streitbetroffenen Massnahmen (auch) nicht den Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht betrifft, nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid insoweit von Amtes wegen aufzuheben, als dieser die Kostenfolge der streitbetroffenen Massnahmen behandelt, und ist auf des Gesuch um Kostenauferlegung an den Kanton Bern nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Fehler des Obergerichts sich nicht auf die Kostenfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens auswirkt (vgl. Art. 70 Abs. 1 KESG/BE i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE) und diese nicht unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens angefochten sind, erübrigt sich deren Neuregelung (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung) zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Da weder der Beschwerdeführer noch die Betroffene anwaltlich vertreten waren (vgl. Urteil 5A_145/2025 vom 1. September 2025 E. 5.2), der Kanton Bern keinen Anspruch auf Entschädigung hat und die Kindsmutter sich weder zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch in der Sache hat vernehmen lassen, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2024 wird soweit die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen betreffend aufgehoben und auf das Gesuch vom 18. September 2024 um Kostenauferlegung an den Kanton Bern wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.--, auferlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental, B.________, C.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, dem Kantonalen Jugendamt, E.________, U.________, und der WG D.________, V.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber