Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_12/2025  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, vertreten durch das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Januar 2025 (RZ240012-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 10. Juni 2024 beliess das Bezirksgericht Winterthur den Sohn (geb. 2014) des Beschwerdeführers unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht und die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers (Verfahren FK220022-K). Auf die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung trat das Obergericht mit Beschluss vom 28. August 2024 mangels Leistung des Kostenvorschusses (Verfahren LZ240023-O) bzw. mit Beschluss vom 20. September 2024 zufolge Verspätung (Verfahren LZ240034-O) nicht ein. Die in diesem Zusammenhang an das Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteile 5A_578/2024 vom 12. September 2024; 5A_642/2024 vom 5. November 2024; 5F_38/2024 vom 16. Dezember 2024). 
Im bezirksgerichtlichen Verfahren FK220022-K wurde der Beschwerdeführer bis am 15. April 2024 von Rechtsanwältin B.________ unentgeltlich vertreten. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 entschädigte das Bezirksgericht die unentgeltliche Vertreterin mit insgesamt Fr. 9'058.-- und wies den Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) hin. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2024 Beschwerde. Mit Entscheid vom 17. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 300.--. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer ersucht eventuell um Aberkennung seiner Postulationsfähigkeit, da er die willkürlichen Sachverhalte des Obergerichts zwar aufdecken, aber nicht in geeigneter Form darstellen könne. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Das Obergericht hat erwogen, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Juni 2024 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechtskräftig sei. Allfällige Mängel könnten deshalb selbst dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn solche vorhanden wären. Zudem werde die Rechtsvertretung für ihre Bemühungen honoriert, nicht für einen Erfolg. 
 
5.  
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, der Sachverhalt sei falsch dargestellt. Die Rechtskraft könne nicht eintreten, wenn das rechtliche Gehör gänzlich verloren gegangen sei. Es werde Art. 9 BV verletzt. Er habe erneut eine Beschwerde wegen Verfahrensmängeln gemacht, die bis heute unbeurteilt geblieben sei. Bemühungen der Anwältin an der Verhandlung seien nicht erkennbar gewesen, weshalb sie dafür nicht zu entlohnen sei. 
Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht dar. Inwiefern das Obergericht bei der Beurteilung der Rechtskraft in Willkür verfallen sein soll, legt er nicht hinreichend dar. Worum es sich bei der angeblichen neuen Beschwerde wegen Verfahrensmängeln handeln soll, ist unklar. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannte Urteil des Obergerichts vom 12. September 2024 (Verfahren LZ240016-O) betraf zwar auch das bezirksgerichtliche Verfahren FK220022-K, aber nicht das Urteil vom 10. Juni 2024, sondern eine Verfügung vom 23. April 2024. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass das Urteil vom 10. Juni 2024 nicht rechtskräftig geworden wäre. Aufgrund der Unklarheiten erübrigen sich auch Weiterungen zur Rüge, dass die angebliche neue Beschwerde noch nicht beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, dass das Urteil vom 12. September 2024 im Verfahren LZ240016 hinausgezögert worden sei. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg