Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_49/2025
Urteil vom 26. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 2. Oktober 2025 (400 25 273).
Sachverhalt:
A.
Am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West standen sich A.________ und ihr Ehegatte in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Mit Entscheid vom 24. Juni 2025 regelte das Zivilkreisgericht die Obhut und Betreuungsanteile der Eltern für die vier gemeinsamen Kinder und verpflichtete den Ehegatten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen (sowohl für die Kinder als auch die Ehegattin persönlich). Das Gesuch von A.________ um Leistung eines Prozesskostenvorschusses zulasten ihres Ehegatten oder Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Zivilkreisgericht ab.
B.
Mit dem Entscheid vom 24. Juni 2025 war A.________ nicht einverstanden; insbesondere mit der Regelung der Obhut und der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie erhob daher Berufung am Kantonsgericht Basel-Landschaft. Für das Rechtsmittelverfahren ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 ab (Dispositiv-Ziff. 2) und setzte A.________eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3). Den Kostenvorschuss hat A.________ in der Folge bezahlt.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 31. Oktober 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Berufungsverfahren. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht die Beschwerdeführerin ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Entscheid, mit dem die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren abgewiesen hat. Dieser selbständig eröffnete Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (Urteil 5A_334/2025 vom 9. Mai 2025 E. 1). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), indessen nicht auf Rechtsmittel hin entschieden. Dies schadet vorliegend jedoch nicht (BGE 143 III 140 E. 1.2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3). Dort geht es um Eheschutzmassnahmen (Obhut und Betreuungsanteile), mithin um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht damit die Beschwerde in Zivilsachen offen, zu deren Erhebung sie berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die sie fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht hat. Die Eingabe ist folglich als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen; die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1; 134 III 379 E. 1.2).
2.
In der Hauptsache geht es um Eheschutzmassnahmen und damit um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98 BGG (BGE 149 III 81 E. 1.3; 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1
in fine mit Hinweis).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Berufung auf die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss durch den Ehegatten abgewiesen. Sie erwog, die Beschwerdeführerin mache keinerlei Ausführungen dazu, weshalb im Berufungsverfahren auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten sei bzw. inwiefern sich ein solches Gesuch als aussichtslos erweisen würde, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abzuweisen sei.
3.2. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz ist korrekt: Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (
provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3; 138 III 672 E. 4.2.1). Stellt die Partei nur ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, hat sie darzutun, dass und weshalb ihrer Ansicht nach kein Prozesskostenvorschuss erhältlich zu machen wäre. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (Urteile 5A_243/2024 vom 28. November 2024 E. 2.1; 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Das Gesagte gilt auch für das Rechtsmittelverfahren, zumal die unentgeltliche Rechtspflege für dieses neu beantragt werden muss (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das mindestens sinngemäss vorgetragene Argument der Beschwerdeführerin, es sei erstinstanzlich geklärt worden, dass ihr Ehemann keinen Prozesskostenvorschuss leisten könne, weshalb sie nicht verpflichtet gewesen sei, im Berufungsverfahren einen offensichtlich haltlosen Antrag (auf Prozesskostenvorschuss) zu stellen, befreit die Beschwerdeführerin auch in einem Rechtsmittelverfahren nicht davon, in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mindestens zu begründen, weshalb ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss ihrer Ansicht nach aussichtslos wäre. Es lag nicht an der Vorinstanz, die erstinstanzlichen Akten auf entsprechende Hinweise zu durchsuchen, wie die Beschwerdeführerin meint. Dass sich die Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuchs eindeutig aus dem vor Vorinstanz angefochtenen Eheschutzentscheid ergeben sollte, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend und ist überdies nicht ersichtlich, nachdem die Erstinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin bereits mangels Mittellosigkeit ihrerseits abgewiesen hat.
3.3. Mit ihrer Beschwerde könnte die Beschwerdeführerin daher nur durchdringen, wenn sie die vorinstanzliche Feststellung zum Prozesssachverhalt, wonach sie keinerlei Ausführungen zur Frage gemacht habe, weshalb ihrer Ansicht nach kein Prozesskostenvorschuss erhältlich zu machen wäre, zu erschüttern vermöchte. Sie erhebt jedoch bereits keine genügend begründete Sachverhaltsrüge (oben E. 2). Ohnehin behauptet die Beschwerdeführerin lediglich, in ihrer Berufung ausgeführt zu haben, "dass der Beschwerdegegner - wie erstinstanzlich erhoben und abgeklärt - nicht in der Lage ist, der Beschwerdeführerin einen Prozesskostenvorschuss für deren Kosten im erstinstanzlichen Verfahren zu leisten". Damit behauptet die Beschwerdeführerin aber nicht einmal, vor Vorinstanz nähere Angaben dazu gemacht zu haben, weshalb der Ehegatte keinen Prozesskostenvorschuss leisten könne, oder auf entsprechende Feststellungen bzw. Abklärungen der Erstinstanz konkret verwiesen zu haben. Die nun im Verfahren vor dem Bundesgericht getätigten Ausführungen hierzu sind - soweit sie nicht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht betreffen - verspätet und unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.4. Mangels Angaben dazu, weshalb ein Prozesskostenvorschussgesuch aussichtslos wäre, durfte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren folglich abweisen. Der Vorinstanz ist weder ein Verstoss gegen Art. 9 BV noch gegen Art. 29 Abs. 3 BV vorzuwerfen.
4.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang