Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_55/2024
Urteil vom 22. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbbescheinigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2024 (LF240046-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. C.________ (Erblasserin) schloss am 27. Februar 2012 einen Erbvertrag mit ihrem Ehemann D.________, in dem sie seine drei Töchter aus erster Ehe, A.________ (Beschwerdeführerin), B.________ (Beschwerdegegnerin) und E.________ als Erbinnen für ihren gesamten Nachlass einsetzte. Zudem ernannte die Erblasserin F.________ zum Willensvollstrecker und die G.________ GmbH zur Ersatzwillensvollstreckerin. Die Ehe mit D.________ war kinderlos geblieben und ihr Ehemann am 1. Februar 2014 vorverstorben. Die Erblasserin verstarb am 16. Januar 2024.
Mit Urteil vom 2. Februar 2024 eröffnete das Bezirksgericht Dielsdorf den Erbvertrag und stellte fest, dass F.________ das Willensvollstreckermandat abgelehnt, die G.________ GmbH dieses aber angenommen hatte.
A.b. Am 15. Februar 2024 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Dielsdorf per Formular einen Erbschein, wobei sie ausdrücklich um persönliche Kostenauflage ersuchte. B.________ bestellte am 8. April 2024 beim Bezirksgericht telefonisch einen Erbschein in ihrem Namen.
A.c. Das Bezirksgericht stellte am 9. April 2024 die Erbscheine für beide Schwestern aus. In Dispositiv-Ziff. 1 Bst. d des Erbscheines hielt das Bezirksgericht fest, dass die G.________ GmbH das Amt als Willensvollstreckerin angenommen und mit Schreiben vom 23. Februar 2024 wieder niedergelegt hätte. Die Gerichtsgebühr setzte das Bezirksgericht auf Fr. 500.-- fest. Bezüglich der Kostentragung ordnete es an, die Kosten würden zulasten des Nachlasses mit separater Rechnung je zur Hälfte von A.________ und von B.________ bezogen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Dispositiv-Ziff. 3).
B.
Hiergegen wandte sich A.________ am 22. April 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich mit einem als " Beschwerde " bezeichneten Rechtsmittel, womit sie soweit heute noch interessierend verlangte, auf dem Erbschein sei nicht zu erwähnen, dass die G.________ GmbH den Auftrag als Willensvollstreckerin angenommen in der Folge aber wieder niedergelegt habe. Ausserdem sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- festzusetzen und ihr persönlich aufzuerlegen. B.________ sei zudem anzuweisen, die ihr zugestellten Erbscheine im Original an das Bezirksgericht zurückzuschicken. Mit Beschluss und Urteil vom 8. Oktober 2024 (eröffnet am 17. Oktober 2024) hiess das Obergericht die als Berufung entgegengenommene Eingabe teilweise gut. Es hob die Dispositiv-Ziff. 3 des Erbscheins auf und auferlegte die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- A.________ und B.________ je zur Hälfte. Auf die restlichen Anträge trat es nicht ein.
C.
A.________ gelangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 18. November 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts aufzuheben und B.________ zu verpflichten, die ihr zugestellten Erbscheine im Original an das Bezirksgericht Dielsdorf zurückzuschicken. Weiter sei das Bezirksgericht zu verpflichten, einen neuen Erbschein für A.________ auszustellen "mit der korrekten Kostentragung (CHF 250.00) und ohne die unnötige Erwähnung der ernannten Ersatzwillensvollstreckerin G.________ GmbH, die ihr Amt (längst) vor Ausstellung des Erbscheines bereits wieder niederlegte".
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 268 E. 1 [einleitend]).
Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 559 Abs. 1 ZGB ("Erbenbescheinigung"; auch "Erbbescheinigung", "Erbschein" oder "Erbenschein" genannt) betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1 mit Hinweisen) und ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 128 III 318 E. 2.2.1; 118 II 108 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Obergericht gibt in den Erwägungen seines Urteils an, der Streitwert betrage Fr. 1'285'000.--, geht aber in der Rechtsmittelbelehrung von einem Streitwert unterhalb von Fr. 30'000.-- aus. Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben, da der Streit um eine Erbenbescheinigung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG beschlägt (Urteile 5A_221/2023 vom 5. Juli 2023 E. 2; 5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann, selbst wenn die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG erreicht wäre, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt einzig solche Rügen.
Der kantonal letztinstanzliche Rechtsmittelentscheid ( Art. 75, 90 und 117 BGG ) wurde fristgerecht angefochten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 117 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und weist ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils auf (Art. 76 Abs. 1 und Art. 115 BGG ). Die Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.
1.2. Anfechtungsgegenstand bildet einzig das Urteil des Obergerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderen Verfahren und zu früheren Entscheiden des Bezirksgerichts äussert, ist auf ihre Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin ficht das Urteil des Obergerichts schwergewichtig ausserdem insoweit an, als dieses nicht auf die Berufung eingetreten ist (vgl. vorne Bst. B und C). Streitgegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist diesbezüglich nur das Nichteintreten, nicht jedoch die materielle Streitfrage (BGE 135 II 38 E. 1.2). Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Sache gehen damit am Streitgegenstand vorbei und es ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
2.
Der Streit um eine Erbenbescheinigung beschlägt eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (vgl. vorne E. 1.1) und es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4).
Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Sach- oder Rechtslage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 136 I 49 E. 1.4.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt das Nichteintreten des Obergerichts auf den Antrag auf Abänderung des Erbscheins (vgl. vorne Bst. B).
3.1. Das Obergericht erwog, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nennung der Ersatzwillensvollstreckerin und deren Amtsniederlegung nicht beschwert sei und kein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung des Erbscheins aufweise. Die Beschwerdeführerin erläutere in ihrer Berufung nicht, weshalb sie durch diesen Hinweis im Erbschein nachteilig in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt werde. Dies sei auch nicht ersichtlich: Durch die Erwähnung der Amtsniederlegung werde Klarheit geschaffen. Zudem werde den Erbinnen und Erben, und damit auch der Beschwerdeführerin, mit diesem Hinweis das alleinige und ausschliessliche Recht gewährt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Offenbar störe sich die Beschwerdeführerin daran, dass der Ersatzwillensvollstreckerin durch die Nichterwähnung im Erbschein Aufwand erspart werde. Die Absicht, jemanden zu benachteiligen, begründe jedoch kein schutzwürdiges Interesse. Auf ihren Abänderungsantrag werde somit mangels Beschwer und eines schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten.
3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, durch ihr Nichteintreten verschiedene Verfassungsrechte zu verletzen. Sie rügt, dass die separate Prüfung ihres Rechtsschutzinteresses für jeden einzelnen Antrag Treu und Glauben bzw. das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) sowie die " Verfahrenssicherheit " und ihr " verfassungsmässiges Recht auf Verfahrensgarantie " (Art. 29 BV) verletzen würde. Dabei ist unklar, welche der in Art. 29 BV verankerten Verfahrensgarantien die Beschwerdeführerin als verletzt erachtet und welches verfassungsmässige Recht sie mit der " Verfahrenssicherheit " anruft. Ausserdem handelt es sich beim Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz und kein verfassungsmässiges Recht (Urteile 5A_443/2024 vom 26. März 2025 E. 2.3; 5P.353/2005 vom 13. März 2006 E. 2.4). Indem sie ausführt, dass sie nur ein Rechtsmittel einlegen könne und das Obergericht daher auch nur ein Rechtsschutzinteresse prüfen sollte, legt die Beschwerdeführerin sodann nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das Willkürverbot verletzt haben soll. Damit genügen die Rügen den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2). Auch mit ihren weiteren Behauptungen setzt sie sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, sondern stellt diesem ihre Sicht der Dinge entgegen: die Beschwerdeführerin führt aus, der Erbschein sei materiell unrichtig und müsse abgeändert werden, sodass die Verweigerung der Abänderung und Neuausstellung durch die Vorinstanz eine bundesrechtswidrige Formstrenge darstelle und willkürlich sei. Es würden falsche Interpretationen begünstigt, weil sie allein und nicht zusammen mit der Beschwerdegegnerin den Erbschein beantragt habe. Dies stelle eine Gefahr für den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit dar (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ), sodass entgegen der Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse an der Abänderung vorliege. Damit legt die Beschwerdeführerin keine Verfassungsverletzung dar.
3.3. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Ungleichbehandlung der Parteien (Art. 8 Abs. 1 BV) und " Willkür in der Rechtsauslegung " (Art. 9 BV) vor, weil ihre Berufungsschrift nicht der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Das Obergericht führte dazu aus, dass die Berufung der Beschwerdegegnerin erst zusammen mit dem vorinstanzlichen Entscheid zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei, weil die Beschwerdegegnerin durch den Entscheid keinen praktischen Nachteil erleiden würde. Tatsächlich profitiere die Beschwerdegegnerin von der Neuverteilung der Kosten, weil damit auch ihre solidarische Haftung entfalle. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine unrechtmässige Bevorzugung der Beschwerdegegnerin, da dieser dadurch eine Auseinandersetzung mit ihrer Berufung erspart worden sei. Inwiefern damit das Verfahrensrecht willkürlich angewendet worden und die Parteien ungerechtfertigterweise ungleich behandelt worden sein sollen, legt sie aber nicht dar. Auch rügt die Beschwerdeführerin, dass sie zwei Monate auf ihren Erbschein habe warten müssen, während der von der Beschwerdegegnerin am 8. April 2024 bestellte Erbschein bereits am nächsten Tag ausgestellt worden sei, was eine weitere Bevorzugung darstelle. Damit wiederholt sie bloss ihren vor der Vorinstanz erhobenen Rechtsstandpunkt ohne sich mit den vorinstanzlich vorgebrachten sachlichen Gründen für die Wartefrist auseinanderzusetzen. Sie legt, soweit diese Rechte im vorliegenden Kontext überhaupt angerufen werden können, keinen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV oder Art. 9 BV dar. Ausserdem ruft die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung der " Verfahrens- und Rechtssicherheit (Art. 29 BV und Art. 312 ZPO) " an, führt aber nicht weiter aus, was damit gemeint ist oder inwiefern in dieser Hinsicht eine Verfassungsverletzung vorliege (vgl. vorne E. 2). Diesbezüglich ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Strittig ist zudem, ob die Vorinstanz zufolge geänderter Kostenregelung einen neuen Erbschein hätte ausstellen müssen.
Das Obergericht hiess den Antrag auf Neuverlegung der Gerichtskosten gut (vgl. vorne Bst. B). Weil die Änderung lediglich die Kostentragung und nicht den eigentlichen Inhalt des Erbscheins betraf, verzichtete sie aber darauf, einen neuen Erbschein auszustellen. Sofern die Kostentragung für Dritte von Belang sei, könne die Beschwerdeführerin die Abänderung durch Vorlage des Entscheides belegen. Eine erneute Ausstellung des Erbscheins würde sich erübrigen. Dieser Begründung setzt die Beschwerdeführerin bloss appellatorische Kritik entgegen. So wirft sie der Vorinstanz vor, "realitätsfremd" zu argumentieren und zuzulassen, dass bei Dritten der falsche Eindruck entstünde, sie hätte den Erbschein zusammen mit der Beschwerdegegnerin bestellt. Welches Grundrecht die Vorinstanz inwiefern verletzt hätte, legt sie nicht dar (vgl. vorne E. 2). Auf ihre Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
5.
Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Nichteintreten des Obergerichts auf ihren Antrag, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Erbschein im Original an das Bezirksgericht zurückzuschicken.
5.1. Das Obergericht führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Zusendung der Erbscheine an die Beschwerdegegnerin nicht persönlich betroffen sei und dadurch auch keinen praktischen oder rechtlichen Nachteil erleide. Schliesslich verleihe der Besitz des Erbscheins der Beschwerdegegnerin nicht das alleinige Verfügungsrecht über die Erbschaftsgegenstände. Es gehe der Beschwerdeführerin mit diesem Antrag nicht um ihren eigenen Vorteil, sondern nur darum, prozessuale Formvorschriften durchzusetzen und " gleich lange Spiesse herzustellen ". Dies stelle aber kein schutzwürdiges Interesse dar, sodass auf ihren Antrag nicht einzutreten sei.
5.2. Auch hier wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung der Gebote des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) vor. Indem die Beschwerdeführerin auf die Gefahr hinweist, dass die Beschwerdegegnerin den Erbschein zu ihrem Schaden einsetzen werde, legt sie jedoch nicht dar, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz ein verfassungsmässiges Recht verletzt haben soll. Auch handelt es sich bei Art. 5 Abs. 3 BV um einen Verfassungsgrundsatz und kein verfassungsmässiges Recht (vgl. vorne E. 3.2). Die Beschwerde genügt auch hier den qualifizierten Rügeanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
6.
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber