Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_62/2024
Urteil vom 12. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schadenersatz für Rückschneiden von Bäumen, Eintragung einer Dienstbarkeit,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. November 2024 (NP240029-O/U).
Sachverhalt:
Die Parteien liegen in nachbarschaftlichem Streit.
Mit Urteil vom 18. Juli 2024 wies das Bezirksgericht Meilen die Schadenersatzklage des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Rückschnitt eines Holunderstrauchs mangels eines Nachweises eines Schadens bzw. einer immateriellen Unbill ab und verpflichtete ihn in teilweiser Gutheissung der Widerklage, bei der Eintragung der am 22. August 2013 vertraglich vereinbarten Dienstbarkeit mitzuwirken.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. November 2024 mangels konkreter Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2024 (Postaufgabe 7. Dezember 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- und dass seine ursprüngliche Klage endlich behandelt werde, damit die Fehlbaren an die Kandare genommen werden könnten.
Erwägungen:
1.
Der Streitwert beträgt nach den unbeanstandeten Feststellungen im angefochtenen Beschluss rund Fr. 10'000.--, weshalb gegen den angefochtenen Entscheid nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG ).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364; 149 III 81 E. 1.3).
Zu beachten ist sodann, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen.
3.
Weder nennt der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch beziehen sich seine Ausführungen inhaltlich auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Beschlusses. Vielmehr schildert er in appellatorischer Weise, wie der Nachbar hinter seinem Rücken brutale Rückschnitte am Gehölz vorgenommen habe, um verbesserte Seesicht zu haben, und wie der Auftrag an den Notar zur Eintragung der Phantom-Dienstbarkeit erloschen sei; im Übrigen wirft er dem Obergericht in appellatorischer Weise vor, nicht die Handlungen des Friedensrichters korrigiert und alles rückgängig gemacht zu haben.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli