Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_21/2024
Urteil vom 23. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________,
handelnd durch C.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Midori Handschin,
Gesuchsgegnerinnen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_587/2023 vom 3. Juni 2024.
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin 2 sind die nicht verheirateten Eltern der Gesuchsgegnerin 1.
B.
Im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_587/2023 hatte sich der Gesuchsteller gegen die im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer eines Unterhaltsprozesses erfolgte Verurteilung zur Bezahlung von Kinderalimenten in der Höhe von monatlich Fr. 4'720.-- (zzgl. allfälliger Familienzulagen) gewehrt. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2024 nicht ein, welches dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 11. Juni 2024 zugestellt wurde.
C.
Mit Gesuch vom 11. Juli 2024 verlangt der Gesuchsteller die Revision des Urteils vom 3. Juni 2024 und ersucht für dieses Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
2.
2.1. Der Gesuchsteller beantragt vorab, sein Revisionsgesuch sei von einem anderen Spruchkörper zu beurteilen als von jenem, welcher das Urteil vom 3. Juni 2024 gefällt hat. Er begründet dies damit, der Abteilungspräsident Herrmann, Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa sowie die Gerichtsschreiberin Gutzwiller seien vorbefasst durch ihre Mitwirkung an dem Urteil, gegen welches sich das Revisionsgesuch richte.
2.2. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit Hinweisen). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Dies kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteil 5F_15/2024 vom 23. Mai 2024 E. 2 mit Hinweisen).
2.3. Letztlich begründet der Gesuchsteller seine Ablehnung nur damit, dass der angefochtene Entscheid seiner eigenen Rechtsauffassung widerspricht, was keinen Ausstandsgrund zu begründen vermag. Auf das Ausstandsgesuch ist deshalb nicht einzutreten, wobei der Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen kann (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 5F_14/2024 vom 21. Mai 2024 E. 5 mit Hinweisen).
3.
Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 122 lit. d BGG an.
3.1. Da sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen ein Nichteintretensurteil richtet, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteile 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3 mit Hinweisen; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2).
3.2. Art. 122 lit. d BGG erlaubt die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Unter "Aktenstücke" sind die Akten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemeint. Dies ist der Fall, wenn das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat (BGE 122 II 17 E. 3). Die Revision dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (Urteil 8F_6/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweisen) oder in der ursprünglichen Beschwerdeschrift Verpasstes nachzuholen (zum Ganzen: Urteil 4F_10/2024 vom 8. Mai 2024 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
3.3. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein. Soweit die Kritik an der Höhe einzelner Bedarfsposten der Tochter (Mietkostenanteil, Gesundheitskosten, Schulgebühren) und die Verteilung der Unterhaltsschuld auf die Eltern betreffend, begründete es dies damit, der Gesuchsteller habe im konkreten Sachzusammenhang keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht (Urteil 5A_587/2023 vom 3. Juni 2024 E. 3.1). Der Gesuchsteller moniert, das Bundesgericht habe nicht berücksichtigt, dass er in Rz. 24 seiner Beschwerdeschrift Folgendes ausgeführt habe: "Die Willkürbeurteilung (Art. 9 BV) erstreckt sich namentlich auch auf die Bemessung des Kindsunterhaltsbeitrags nach Art. 285 Abs. 1 ZGB, auf dessen korrekte Festlegung der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner anspruchsberechtigt ist (BGE 138 I 305), was sich demnach insbesondere auf die beanstandeten Aufwendungen betreffend Miete, Gesundheitskosten, Schuldentilgung und Schulkosten erstreckt".
3.4. In der Rz. 24 seiner Beschwerdeschrift erläuterte der Gesuchsteller, das Obergericht des Kantons Zürich habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem es in seinem Bedarf keine Schuldentilgung berücksichtigte, obwohl er mit Ergänzungseingabe vom 16. Mai 2023 entsprechende Belege eingereicht habe. Es ist richtig, dass er am Ende hinzufügte, die Willkürbeurteilung erstrecke sich auch auf die "Bemessung des Kindsunterhaltsbeitrags" und die beanstandeten Aufwendungen betreffend Miete, Gesundheits- und Schulkosten. Indessen präzisierte er weder in besagter Randziffer noch auf den folgenden Seiten seiner Beschwerdeschrift, ob er Willkür in der Rechtsanwendung oder in der Sachverhaltsfeststellung geltend mache, und fehlte in seinen nachfolgenden Ausführungen überhaupt jeglicher Bezug zur Willkürrüge. Namentlich zeigte er an keiner Stelle auf, welche der von der Rechtsprechung entwickelten Fallkonstellationen von Willkür in der Rechtsanwendung (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen) bzw. in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen) vorliegen sollten. Ebenso wenig erläuterte er, weshalb der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis mit dem Mangel der Willkür behaftet sein solle. Insbesondere hinsichtlich des Mietkostenanteils sowie der Gesundheitskosten wäre dies angezeigt gewesen, zumal das Obergericht in seinem Entscheid ausführte, dass eine Reduktion des Barbedarfs der Tochter zunächst der Kindsmutter zugute komme, welche bereits mit Fr. 1'647.-- an den Geldunterhalt beitrage, obwohl sie ihrer Unterhaltspflicht bereits durch Naturalunterhalt nachkomme (Urteil des Obergerichts LZ230019-O/U vom 10. Juli 2023 E. 9.3).
3.5. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass das Bundesgericht die fragliche Aktenstelle nicht aus Versehen überging, sondern sie bei seinem Entscheid berücksichtigte, sodass kein Revisionsgrund i.S.v. Art. 121 lit. d BGG gegeben und das Gesuch aus diesem Grund abzuweisen ist.
4.
4.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es ist indessen verständlich, dass die im Urteil 5A_587/2023 vom 3. Juni 2024 E. 3.1 gewählte Formulierung, wonach der Gesuchsteller "einleitend" die Verletzung einzelner verfassungsmässiger Rechte geltend mache, den Eindruck erweckte, das Bundesgericht habe die soeben diskutierte Textpassage in Rz. 24 der Beschwerdeschrift übersehen. Präziser wäre die Erwägung gewesen, der Gesuchsteller habe hinsichtlich der Bemessung des Unterhaltsbeitrags, des Mietanteils der Tochter, ihrer Gesundheitskosten sowie der Schulgebühren das Willkürverbot angerufen, dieses jedoch nicht (genügend) substanziiert, sodass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für das Revisionsverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
4.2. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, soweit die Befreiung von den Gerichtskosten betreffend. Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung ist es mangels Erfüllung der Voraussetzung der Mittellosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Gesuchsteller führt aus, ihm verbleibe bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 12'010.90 und Ausgaben (inkl. vorsorglicher Unterhaltslast) von Fr. 11'119.75 ein monatlicher Überschuss von Fr. 891.15. Weshalb dieser es ihm nicht erlauben sollte, innerhalb eines Jahres (Fr. 891.15 x 12 = Fr. 10'693.80) die für das Revisionsverfahren angefallenen Anwaltskosten zu bestreiten, erläutert er nicht und ist auch nicht ersichtlich.
4.3. Den Gesuchsgegnerinnen ist keine Parteientschädigung geschuldet, zumal sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller