Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_22/2024
Urteil vom 23. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_400/2024 vom 2. Juli 2024.
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.
B.
Im Rahmen eines diesbezüglichen Berufungsverfahrens stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juni 2024 abgewiesen wurde. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_400/2024 vom 2. Juli 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Gesuch vom 11. Juli 2024 verlangt der Gesuchsteller die Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
Erwägungen:
1.
Bundesgerichtliche Urteil erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und es kann grundsätzlich nicht auf sie zurückgekommen werden. Allerdings ist aus einem der in Art. 122 ff. BGG abschliessend aufgezählten Gründen die Revision möglich. Im Revisionsgesuch ist kurz darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern er verwirklicht sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient jedoch nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
2.
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG und wirft dem Bundesgericht vor, eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache übersehen zu haben. Er macht geltend, im Fall, welcher dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_313/2024 zugrunde gelegen habe, sei vom Obergericht ein Kostenvorschuss von Fr. 1'250.-- einverlangt worden, im vorliegenden Fall, welcher zum Urteil 5A_400/2024 geführt habe, jedoch ein solcher von Fr. 6'000.--, was das vierfache sei; seine finanzielle Lage könne sich unmöglich so schnell verschlechtert haben.
3.
Der Anfechtungsgegenstand, welcher durch das vorinstanzlich Beurteilte und die rechtsmittelweise gestellten Anträge bestimmt wird, war beim zu revidierenden Urteil die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Berufungsverfahren, hatte doch der Gesuchsteller im Verfahren 5A_400/2024 das Hauptbegehren gestellt, "unentgeltliche Rechtspflege soll gewährt werden", sowie das Eventualbegehren, "evtl. soll das Obergericht das Gesuch neu beurteilen". Der im Berufungsverfahren als Folge der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege einverlangte Kostenvorschuss war nicht angefochten. Entsprechend gab es diesbezüglich von vornherein nichts zu übersehen und auch nichts zu beurteilen. Das mit der Revision vertretene Anliegen steht ausserhalb dessen, was im Urteil 5A_400/2024 im Rahmen der gestellten Begehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) hätte beurteilt werden können, soweit es in jenem Verfahren nicht überdies an einer hinreichenden Begründung gemangelt hätte.
4.
Nach dem Gesagten kann der Gesuchsteller sein Anliegen nicht mit einer Revision vortragen bzw. nachholen und auf das entsprechende Gesuch ist somit nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli