Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_24/2024  
 
 
Urteil 14. August 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_484/2024 vom 29. Juli 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Gesuchsteller hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. 
 
B.  
In Bezug auf das eine Kind erliess das Bezirksgericht Winterthur am 23. April 2024 einen Massnahmeentscheid. Gegen diesen gelangte der Gesuchsteller an das Obergericht des Kantons Zürich, welches das Berufungsverfahren LZ240016 eröffnete. 
Am 23. Juli 2024 erhob er bezüglich des Berufungsverfahrens beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (bzw. wohl eine Rechtsverzögerungsbeschwerde), auf welche mit Urteil 5A_484/2024 vom 29. Juli 2024 nicht eingetreten wurde. 
 
C.  
Mit Gesuch vom 11. August 2024 verlangt der Gesuchsteller mit dem Begehren Ziff. 4 die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. 
Gleichzeitig reicht der Gesuchsteller eine neue Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (dazu Verfahren 5A_509/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und es kann grundsätzlich nicht auf sie zurückgekommen werden. Allerdings ist aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Gründe die Revision möglich. Im Revisionsgesuch ist kurz darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern er verwirklicht sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Der Gesuchsteller beruft sich im Wesentlichen auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG und wirft dem Bundesgericht vor, es habe übersehen, dass gemäss Art. 296 ZPO bei Kindesbelangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gälten. 
Der Gesuchsteller übersieht, dass sich der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG auf das Übersehen von Tatsachen bezieht. Hingegen wirft der Gesuchsteller dem Bundesgericht vor, einen Rechtssatz übersehen und deshalb das Recht falsch angewandt zu haben. Hierfür steht die Revision nicht offen (Urteile 2F_5/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.3; 1F_6/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2.5). Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Gesuchsteller ohnehin die Rechtslage verkennt, weil für das bundesgerichtliche Verfahren nicht die ZPO, sondern das BGG zur Anwendung gelangt und deshalb in Kinderbelangen weder die Offizial- noch die Untersuchungsmaxime zum Tragen kommt (Urteile 5A_133/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2.1; 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.3). 
Die Begehren Ziff. 1-3 des Gesuchstellers stellen letztlich nicht Anträge, sondern eher Statements dar (Ziff. 1: das Bundesgericht müsse Art. 9 BV berücksichtigen und ihn vor Willkür der Vorinstanzen schützen; Ziff. 2: das Bundesgericht solle damit aufhören, die Vorinstanzen darin zu unterstützen, ihn als Vater zu diskriminieren, und müsse ihm nach Art. 14 BV das Recht auf Familie gewährleisten; Ziff. 3: das Bundesgericht solle damit aufhören, Vertuschungsversuche von Verfahrensfehlern der Vorinstanz zu unterstützen). Sie würden, soweit sie überhaupt als Rechtsbegehren charakterisiert werden könnten, die Rechtsanwendung betreffen und wären damit einem Revisionsgesuch nicht zugänglich. 
Soweit der Gesuchsteller schliesslich den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG anruft und geltend macht, sein Antrag, wonach er an zukünftigen Verhandlungen via internationale Rechtshilfe von seinem Wohnort in Deutschland aus teilnehmen wolle, sei unbehandelt geblieben, geht es nicht um das vorliegend gemäss dem ausdrücklichen Hinweis des Gesuchstellers zu revidierende Urteil 5A_484/2024, sondern um das Urteil 5A_483/2024. Abgesehen davon hat die erste Instanz den dortigen Antrag behandelt, hat das Obergericht die diesbezügliche Beschwerde abgewiesen und ist das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.--werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli