Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_31/2024
Urteil vom 13. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 10,
Kreisgebäude 10, Wipkingerplatz 5, 8037 Zürich,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Suter.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_250/2024 vom 6. September 2024.
Erwägungen:
1.
In der Betreibung Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Zürich 10 am 2. Mai 2023 gegenüber der Gesuchstellerin die Pfändung Nr. yyy. Am 14. Juni 2023 nahm die Gesuchstellerin die Pfändungsurkunde in Empfang.
Gegen die Pfändung erhob die Gesuchstellerin am 26. Juni 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2023 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Pfändung Nr. yyy im Umfang von Fr. 300.-- auf und wies das Betreibungsamt an, der Gesuchstellerin diesen Betrag umgehend zurückzuzahlen und das Betreibungsprotokoll im Sinne der Erwägungen zu berichtigen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Auf das Ausstandsgesuch gegen das Betreibungsamt trat das Bezirksgericht nicht ein.
Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 8. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 27. März 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 19. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_250/2024 vom 6. September 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 28. Oktober 2024 hat die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_250/2024 ersucht.
2.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
3.
3.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. c BGG. Ihr Antrag sei nicht beurteilt worden, den Nachweis zu erbringen, dass die Pfändungsankündigung vom 29. März 2023 gültig sei.
Das Bundesgericht hat sich ausführlich zur Pfändungsankündigung geäussert (Urteil 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 4) und damit auch den entsprechenden Antrag behandelt.
3.2. Die Gesuchstellerin beruft sich sodann auf Art. 121 lit. d und Art. 123 BGG . Im Sinne einer Auswahl wirft sie dem Bundesgericht vor, Folgendes nicht berücksichtigt zu haben: (a) Dass Urkundenfälschung vorliege, wenn eine Amtsperson mit dem Namen einer anderen Person unterzeichne; (b) dass in der Pfändungsurkunde vom 12. Juni 2024 zu Unrecht beurkundet worden sei, die Pfändung sei verfügt worden, und dass die Dauer der Pfändung unrichtig beurkundet worden sei; (c) dass sie geltend gemacht habe, dass ihr aus der zu langen Pfändungsdauer finanzielle Nachteile erwüchsen; (d) dass das Betreibungsamt die Pfändungsnummer gegenüber der Bank C.________ nicht erwähnt habe; (e) dass das Betreibungsamt ohne nachgewiesene Pfändung Fr. 2'500.-- vom Konto der Gesuchstellerin habe abziehen lassen; (f) dass es keine gesetzliche Regelung gebe, wonach "i.A." "im Auftrag des Amts" bedeute; (g) dass Amtshandlungen nicht einfach per se rechtmässig seien; (h) dass die Überpfändung mit einem falsch zitierten Art. 97 Abs. 2 SchKG "abgewiesen" (gemeint wohl: verneint) worden sei; (i) dass das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde keine spätere Abrechnung für die pauschalen und kommenden Kosten vorgesehen habe.
Inwieweit ein Revisionsgrund gemäss Art. 123 BGG gegeben sein soll, erschliesst sich aus den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht, soweit sie auf dessen Abs. 2 lit. a abzielen sollte (zu Abs. 1 unten E. 3.3). Soweit sich die Gesuchstellerin auf Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG bezieht und sie nicht bloss ihren Rechtsstandpunkt wiederholt, hat das Bundesgericht in den von der Gesuchstellerin angegebenen Bereichen nichts übersehen, sondern sich zu den einzelnen Themen geäussert, soweit die Gesuchstellerin ihre Beschwerde genügend begründet hatte (vgl. Urteil 5A_250/2024 vom 6. September 2024 E. 4 zur Unterschrift, E. 5.1 zur Pfändungsnummer, E. 5.2 und 5.3 zu "i.A.", E. 6 zur Pfändungsurkunde, E. 7 zur Überpfändung, E. 8 zur Pfändungsdauer). Dass das Bundesgericht zu anderen Schlüssen gekommen ist als die Gesuchstellerin, stellt keinen Revisionsgrund dar.
3.3. Unter dem Titel von Art. 123 BGG macht die Gesuchstellerin geltend, die Pfändungsankündigung, die Pfändungsurkunde und die Pfändungsanzeige an die Bank C.________ seien unecht. Das Bundesgericht habe den Verdacht auf Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) nicht berücksichtigt.
Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass ein Strafverfahren ergeben habe, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Hingegen macht sie geltend, das Strafverfahren sei nicht durchführbar, da sie für solch komplexe Verfahren nicht über die notwendige Kapazität, das nötige Fachwissen und die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Sie erbringe den Beweis daher "auf andere Weise" (Art. 123 Abs. 1 BGG).
Ihre Ausführungen genügen nicht um darzutun, dass ein Strafverfahren nicht durchführbar ist. Wie die Rechtsschriften der Gesuchstellerin zeigen, wäre sie ohne weiteres in der Lage, eine Strafanzeige einzureichen. Soweit die Gesuchstellerin verlangt, die Sache sei den zuständigen Behörden zur Abklärung zu überweisen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig und auch nicht gehalten ist, eine bewusst an die unzuständige Instanz gerichtete Eingabe den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
3.4. Im Übrigen erschöpft sich die Eingabe in einer erneuten Darlegung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht. Die Gesuchstellerin versucht damit, ihre Beschwerde zu verbessern bzw. eine Wiedererwägung des angefochtenen bundesgerichtlichen Urteils zu erwirken. Beides ist nicht Zweck der Revision.
3.5. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg