Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_44/2024
Urteil vom 7. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Gesuchstellerin,
gegen
Pensionskasse B.________,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5F_33/2024 vom 15. November 2024.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 9. Juli 2024 eröffnete das Bezirksgericht Frauenfeld den Konkurs über die Gesuchstellerin. Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde ab und eröffnete infolge der zuvor erteilten aufschiebenden Wirkung den Konkurs neu.
1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 17. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Am 6. November 2024 ergänzte die Gesuchstellerin ihre Beschwerde. Das Bundesgericht eröffnete diesbezüglich das Verfahren 5A_762/2024. Mit Urteil vom 13. November 2024 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 12. November 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024. Mit Urteil 5F_33/2024 vom 15. November 2024 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Am 21. Dezember 2024 hat die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_762/2024 vom 13. November 2024 ersucht (Verfahren 5F_43/2024). Am 23. Dezember 2024 hat sie zudem um Revision des Urteils 5F_33/2024 vom 15. November 2024 ersucht (vorliegendes Verfahren 5F_44/2024).
Am 14. Januar 2025 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 15. Januar 2025 hat sie um Akteneinsicht ersucht. Am 3. Februar 2025 hat sie das Revisionsgesuch ergänzt. Am 10. Februar 2025 hat die Geschäftsführerin der Gesuchstellerin am Bundesgericht Einsicht in die Akten genommen. Am 24. Februar 2025 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin um Beschleunigung des Verfahrens ersucht. Am 25. Februar und am 4. März 2025 hat sie das Revisionsgesuch nochmals ergänzt.
2.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
3.
Die Gesuchstellerin verlangt zwar die Revision des Urteils 5F_33/2024 vom 15. November 2024. Ihre Ausführungen beziehen sich jedoch zum Teil auch auf das Urteil 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 und zielen damit auf eine zweite Revision desselben (bzw. auf eine Verbesserung des ersten Revisionsgesuchs) ab.
Die Gesuchstellerin stört sich nach wie vor an der angeblich vorschnellen Fällung des Urteils im Verfahren 5A_709/2024. Ihrem Anwalt sei dadurch keine Gelegenheit gegeben worden, sich in das Verfahren einzubringen. Die Aussage des Bundesgerichts (im Urteil 5F_33/2024), dass das Urteil 5A_709/2024 bereits gefällt gewesen sei, als ihre Mitteilung über den Beizug eines Rechtsanwalts beim Bundesgericht eingegangen sei, überzeuge nicht, da das Urteil noch nicht versandt gewesen sei und hätte zurückgehalten werden können. Es habe keine objektive Dringlichkeit vorgelegen. Sie sieht das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere in seinem Teilgehalt der Begründungspflicht, Treu und Glauben (Art. 9 BV), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und Art. 40 Abs. 1 BGG als verletzt. Ihre Argumente und Beweise seien vollständig ignoriert worden.
Das Bundesgericht hat der Gesuchstellerin bereits im Urteil 5F_33/2024 erläutert, dass die vorzeitige Urteilsfällung und die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Revisionsgründe sind. Auch die weiteren angeblichen Rechtsverletzungen, die sie neu vorbringt, stellen keine Revisionsgründe dar. Soweit sie die Begründung des Urteils 5F_33/2024 nicht überzeugt, handelt es sich um blosse Urteilskritik, mit der sie auf eine unzulässige Wiedererwägung abzielt. Welche Beweise und Ausführungen im Urteil 5F_33/2024 vollständig ignoriert worden sein sollen, legt sie nicht dar. Soweit sie denselben Vorwurf auf das Urteil 5A_709/2024 bezieht, übergeht sie nach wie vor, dass es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid handelt, der aufgrund der mangelnden Begründung ihrer Beschwerde gefällt wurde. Nach wie vor übergeht sie ausserdem, dass ihre Beschwerdeergänzung nicht ignoriert, sondern im Verfahren 5A_762/2024 behandelt wurde.
Nicht einzugehen ist auf die von der Gesuchstellerin erhobenen Vorwürfe, die über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen (vgl. Verfahren 5F_43/2024).
Das Revisionsgesuch ist damit unzureichend begründet. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist der Gesuchstellerin bekannt, dass sie als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (Urteil 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, dem Grundbuchamt Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg