Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_48/2025  
 
 
Urteil vom 12. September 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Tschan, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Hebeisen, 
Gesuchsgegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christophe A. Herzig. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_104/2025 vom 18. Juli 2025. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ und A.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2015). Mit Entscheid vom 12. August 2024 stellte die KESB Emmental C.________ unter die alleinige Obhut von A.________. Dagegen erhob B.________ Beschwerde, welche vom Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 abgewiesen wurde. 
 
B.  
 
B.a. B.________ wandte sich mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und stellte mit Eingabe vom 13. Februar 2025 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. A.________ nahm mit Eingabe vom 26. Februar 2025 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung und ersuchte für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 6. März 2025 erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Sodann wies das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 5A_104/2025 vom 18. Juli 2025 (eröffnet am 22. August 2025) ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zum Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege äusserte es sich weder in den Erwägungen noch im Entscheiddispositiv.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 1. September 2025 wendet sich A.________ (Gesuchsteller) an das Bundesgericht und verlangt, dass über sein im Verfahren 5A_104/2025 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werde. 
Das Bundesgericht hat von einem Schriftenwechsel abgesehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann deshalb grundsätzlich nicht auf ein eigenes Urteil zurückkommen. Indes kann ein bundesgerichtliches Urteil auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden. Findet das Bundesgericht, dass ein Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG). 
Der Gesuchsteller strebt sinngemäss eine Revision an, wenn er in seinem Schreiben geltend macht, das Bundesgericht habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt. Er ruft damit sinngemäss den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG an. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Die Eingabe ist dementsprechend als Revisionsgesuch gemäss Art. 121 ff. BGG entgegenzunehmen und zu beurteilen. Die Revisionsfrist von 30 Tagen zur Geltendmachung der Revisionsgründe von Art. 121 BGG ist gewahrt (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Von daher ist die Revision zulässig. 
 
2.  
In seiner Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung im Verfahren 5A_104/2025 hat der Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das Bundesgericht hat sich im Urteil dazu nicht geäussert (s. Sachverhalt Bst. B.b). Dabei handelt es sich um ein Versehen; der erwähnte Antrag ist effektiv unbeachtet geblieben, womit der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG gegeben ist. 
Dem Gesuchsteller ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 5A_104/2025 zu gewähren. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ist für seine Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entstanden sind, aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
3.  
Die Eingabe des Gesuchstellers ist nach dem Dargelegten als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und als solches gutzuheissen. Das Dispositiv des Urteils 5A_104/2025 vom 18. Juli 2025 ist im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Entscheids zu vervollständigen (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Gesuchsteller ist für das Revisionsverfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteilsdispositiv 5A_104/2025 vom 18. Juli 2025 wird wie folgt ergänzt: 
 
"Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdegegner Rechtsanwalt Pascal Tschan als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 
Rechtsanwalt Pascal Tschan wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt." 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 200.-- entschädigt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Baumann