Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_60/2025
Urteil vom 12. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Betreibungsamt St. Gallen,
Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,
B.________,
Betreibungsamt St. Gallen, Unterstrasse 14,
Postfach 246, 9001 St. Gallen,
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch das Bundesstrafgericht,
Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_769/2025 vom 18. September 2025.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 5A_769/2025 vom 18. September 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde des Gesuchstellers vom 12. September 2025 mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Am 28. September 2025 (Poststempel) hat der Gesuchsteller um Revision des Urteils 5A_769/2025 vom 18. September 2025 ersucht.
2.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
3.
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Er macht geltend, das Bundesgericht habe übersehen, dass sich in den kantonalen Akten eine Zustellung mit Aktenverzeichnis vom 13. August 2025 befinde, die zwar eine Teillieferung von Akten belege, woraus aber hervorgehe, dass zentrale Unterlagen nicht enthalten gewesen seien. Dies sei entscheidrelevant, weil das Bundesgericht auf die Feststellung abstelle, er habe nicht dargelegt, welche Akteneinsicht verweigert worden sei. Dies sei unzutreffend, denn im Aktenverzeichnis vom 13. August 2025 seien die gelieferten Stücke aufgezählt und in der Stellungnahme vom 22. August 2025 habe er ausdrücklich gerügt, dass sämtliche internen Protokolle und Amtskorrespondenz fehlten. Das Bundesgericht habe diesen Aktenhinweis nicht gewürdigt. Die Nichtberücksichtigung dieser Aktenstelle verletze das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Grundsatz des Fair Trial (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und die Beschwerde hätte nicht als aussichtslos qualifiziert werden dürfen (Art. 29 Abs. 3 BV).
4.
Das Bundesgericht hat nirgends erwogen, der Gesuchsteller habe (vor Bundesgericht) nicht dargelegt, welche Akteneinsicht verweigert worden sei. Es hat auch nirgends auf eine entsprechende Feststellung abgestellt (d.h. diese übernommen), die allenfalls zuvor im kantonalen Verfahren getroffen worden war. Es hat einzig festgehalten, dass die Beschwerde an das Bundesgericht den Begründungsanforderungen nicht genügte. Darauf müssten sich die vorzubringenden Revisionsgründe beziehen. Der Gesuchsteller bezieht sich jedoch nicht darauf, sondern auf die kantonalen Akten, die im Verfahren 5A_769/2025 gar nicht beigezogen wurden und auch nicht beigezogen werden mussten, da ohne sie festgestellt werden konnte, dass die Beschwerde an das Bundesgericht den Begründungsanforderungen nicht genügte. Die Ausführungen des Gesuchstellers zielen am Inhalt des bundesgerichtlichen Urteils vorbei. Er versucht offenbar, die ungenügende Begründung der Beschwerde vom 12. September 2025 im Nachhinein im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu verbessern. Dies ist nicht Zweck der Revision.
Auf das Revisionsgesuch kann demnach nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht behält sich in dieser Sache vor, weitere Eingaben dieser Art, insbesondere weitere Revisionsgesuche, nach Prüfung ohne Antwort abzulegen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg