Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_70/2025  
 
 
Urteil vom 5. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_630/2025 vom 29. September 2025. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Zwischen den Parteien war ein Eheschutzverfahren und ist seit Jahren das Scheidungsverfahren hängig. Im Zusammenhang mit diesen familienrechtlichen Auseinandersetzungen gelangt der Gesuchsteller regelmässig mit einer grossen Anzahl an Begehren bis vor Bundesgericht. 
Im Rahmen einer erneuten Abänderung des Eheschutzentscheides bzw. der vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. Juni 2025 die vom Gesuchsteller erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_630/2025 vom 29. September 2025 - unter Abweisung des erneuten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege sowie unter Abweisung der Ausstandsgesuche und der Sistierungsgesuche - nicht ein, nachdem es mit Verfügung vom 4. September 2025 auf das Prozesskostenvorschussgesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten war und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgewiesen hatte und nachdem der Kostenvorschuss auch innerhalb der gesetzten Nachfrist ausgeblieben war. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 verlangt der Gesuchsteller die "Revision/Aufhebung" des Urteils 5A_630/2025. Sodann verlangt er superprovisorisch die aufschiebende Wirkung, weiter die unentgeltliche Rechtspflege, die Sistierung des Verfahrens 5A_630/2025 und den Ausstand der Gerichtsmitglieder, welche am zu revidierenden Entscheid mitgewirkt haben, sowie die Beurteilung durch eine andere Abteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand sämtlicher Gerichtsmitglieder, welche am Urteil 5A_630/2025 mitgewirkt haben. 
Wie dem Gesuchsteller bereits im Urteil 5A_630/2025 mitgeteilt wurde, ist das Mitwirken an einem früheren Urteil für sich genommen kein Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1) und bei entsprechenden Ausstandsbegehren können die betreffenden Gerichtsmitglieder nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer im Sachentscheid integrierten Beurteilung der Ablehnungsbegehren mitwirken (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.2; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2; 4A_264/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2), denn es wird kein separates Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 BGG durchgeführt, wenn von vornherein kein Ausstandsgrund gegeben ist (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1; 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3; 5F_11/2024 vom 11. April 2024 E. 5). Dies gilt insbesondere auch für das Revisionsverfahren, weil am Revisionsurteil grundsätzlich die gleiche Besetzung mitwirkt (Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2; 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3; 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 3; 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2; 6F_28/2023 vom 29. August 2023 E. 2.2; 5F_30/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1). 
Vorliegend nennt der Gesuchsteller keine Anhaltspunkte, welche objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken könnten. Der Gesuchsteller scheint diese aus dem Umstand abzuleiten, dass er die Gerichtsmitglieder bereits im Verfahren 5A_630/2025 abgelehnt hatte und diese trotzdem seine Sache beurteilt hätten. Indes setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im Urteil 5A_630/2025 nicht auseinander, sondern er wiederholt seine damaligen diffusen Hinweise auf "Nähe-Indizien" wie "Duz-Anrede", "wiederholte gemeinsame Panels" und "Sponsoring-/Netzwerkverflechtungen", aus denen sich nicht erschliesst, inwiefern objektiv der Anschein von Befangenheit gegeben sein könnte. Im Übrigen bildet die Mitwirkung an einem früheren Entscheid in gleicher Sache, wie gesagt, für sich genommen keinen Ausstandsgrund. 
Nach dem Gesagten sind die Ausstandsbegehren im Rahmen des vorliegenden Endurteils in gleicher Besetzung abzuweisen. 
 
2.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Indes gibt er keinen Fingerzeig, inwiefern das Bundesgericht im Urteil 5A_630/2025 in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Der behauptete Revisionsgrund bleibt somit gänzlich unbegründet, obwohl er nach dem Gesagten begründungspflichtig ist. Auf das Revisionsgesuch kann somit nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Mit dem sofortigen Urteil über das Revisionsgesuch wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ohnehin wäre nicht dargelegt, was genau hätte aufgeschoben werden sollen. 
 
4.  
Das Sistierungsgesuch bleibt nicht nur gänzlich unbegründet, sondern es bezieht sich auf das Verfahren 5A_630/2025, welches jedoch mit dem (zu revidierenden) Urteil vom 29. September 2025 seinen Abschluss gefunden hat und deshalb von vornherein einer Sistierung nicht mehr zugänglich ist. Auf das Gesuch kann somit nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen. 
 
2.  
Auf das Sistierungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
5.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli