Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_72/2025  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Walker, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau, 
Luzernerstrasse 27, 6353 Weggis, 
 
B.________ AG, 
 
1. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern, 
2. Staat Luzern und Gemeinde Weggis, 
[1] und [2] vertreten durch das Regionale Steueramt Weggis, Parkstrasse 1, 6353 Weggis, 
3. Kanton Zürich und Gemeinde Mettmenstetten, 
beide vertreten durch das Steueramt der Gemeinde 
Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten. 
 
Gegenstand 
Fristwiederherstellungsgesuch im Verfahren 5A_821/2025 und eventuell Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_821/2025 vom 29. September 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau ist mit der Verwertung des im Miteigentum der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes stehenden Grundstücks Nr. xxx, GB C.________, befasst. Am 15. Mai 2025 (Postaufgabe) gelangte die Gesuchstellerin an das Bezirksgericht Kriens und ersuchte um Aufhebung des Verwertungsbegehrens. Am 26. Mai 2025 wurde das Grundstück durch die B.________ AG im Auftrag des Betreibungsamtes versteigert. Am 14. Juni 2025 (Postaufgabe) verlangte die Gesuchstellerin, den Zwangsverkauf zu widerrufen. Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde und die weiteren Anträge ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 30. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 25. August 2025 wies das Kantonsgericht den Beschwerde-Weiterzug ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Dr. D.________, am 28. August 2025 zugestellt. 
Dagegen erhob die Gesuchstellerin, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, mit einer auf den 6. September 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe in Miami Beach am 8. September 2025) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit gewöhnlichem E-Mail vom 9. September 2025 reichte die Gesuchstellerin die Beschwerde auch dem Schweizerischen Generalkonsulat in Atlanta ein, das die Eingabe dem Bundesgericht übermittelte. Die Post-Sendung vom 8. September 2025 wurde von der US-amerikanischen Post an die Gesuchstellerin zurückgeschickt. Mit gewöhnlichem E-Mail vom 22. September 2025 gelangte die Gesuchstellerin direkt an das Bundesgericht. Sie brachte vor, nach einer zweiten Rücksendung durch die Post eine Abklärung veranlasst zu haben, die ergeben habe, dass es sich um ein formales Problem gehandelt habe, das nicht auf ihrer Seite gelegen sei. Die Rücksendungen und Verzögerungen hätten dazu geführt, dass die Frist nicht habe eingehalten werden können. Sie ersuchte um Fristverlängerung. Am 23. September 2025 reichte sie ein weiteres gewöhnliches E-Mail ein. Am 20. September 2025 übergab sie die Beschwerde in den USA erneut der Post. Sie traf am 23. September 2025 in der Schweiz ein (Posteingang beim Bundesgericht am 26. September 2025). Mit Urteil 5A_821/2025 vom 29. September 2025 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei erwog es zusammengefasst, dass bereits die am 8. September 2025 der US-amerikanischen Post übergebene Beschwerde verspätet war, da sie an jenem Tag (letzter Tag der Beschwerdefrist) der Schweizerischen Post hätte übergeben werden müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG), die Übergabe an eine ausländische Post nicht genüge und die Sendung nicht mehr am 8. September 2025 in der Schweiz eingetroffen wäre (Urteil 5A_821/2025 vom 29. September 2025 E. 2). 
Am 3. November 2025 hat die Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Walker, um Fristwiederherstellung im Verfahren 5A_821/2025, eventuell um Revision des Urteils 5A_821/2025 vom 29. September 2025 ersucht. Sie verlangt die Aufhebung des genannten Bundesgerichtsurteils. Auf ihre Beschwerde vom 6. September 2025 sei einzutreten und diese sei inhaltlich zu behandeln. Am 10. Dezember 2025 (Postaufgabe 11. Dezember 2025) haben die Gesuchstellerin und E.________ persönlich eine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat das Dossier des Verfahrens 5A_821/2025 beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Die Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so ist das Urteil aufzuheben (Art. 50 Abs. 2 BGG).  
Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. War die gesuchstellende Person wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (Urteile 4F_42/2025 vom 7. November 2025 E. 2.2; 5G_2/2016 vom 20. Mai 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei davon ausgegangen, dass die Übergabe ihrer Beschwerde an die US-amerikanische Post fristwahrend wirke. Ihr damaliger Anwalt habe sich geweigert, eine Beschwerde zu verfassen, und sie habe keinen neuen gefunden. Am 4. September 2025 habe sie sich telefonisch beim Bundesgericht nach den Formalitäten zur Einreichung der Beschwerde erkundigt. Die Mitarbeiterin des Bundesgerichts habe erklärt, dass es ausreiche, die Beschwerde am Montag, 8. September 2025, dem Bundesgericht zu übermitteln. Die Problematik der Übergabe an eine ausländische Post sei dabei nicht besprochen worden. Sie sei jedoch nach diesem Gespräch davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist mit Übergabe am 8. September 2025 an die US-amerikanische Post eingehalten werde. Zudem habe eine Rechtsanwältin die Gesuchstellerin am 6. September 2025 ohne böse Absicht in ihrer falschen Rechtsauffassung noch bestärkt. Im Übrigen sei die Regelung von Art. 48 Abs. 1 BGG, wonach die Frist nur durch die Übergabe an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische Vertretung im Ausland gewahrt wird, einer nicht anwaltlich vertretenen Person nicht bekannt und sie sei ihr nicht ohne Weiteres verständlich. Sie weiche auch von der in vielen anderen Rechtsordnungen üblichen Fristenpraxis ab. Die Regelung könne ausserdem zu stossenden Ergebnissen führen, insbesondere für unvertretene Parteien mit Wohnsitz im Ausland und bei sehr knappen Fristen. Eine verhältnismässige Anwendung von Art. 48 Abs. 1 BGG sei angesichts des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) geboten. Die Gesuchstellerin habe sich ernsthaft bemüht, die Frist einzuhalten und in Anbetracht aller Umstände treffe sie kein Verschulden an ihrem Rechtsirrtum.  
 
2.3. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass sie die Beschwerdefrist aus objektiven Gründen nicht hätte wahren können. Sie führt ausdrücklich aus, dass sie um eine fristwahrende Einreichung besorgt gewesen wäre, wenn sie sich nicht im genannten Irrtum befunden hätte, wofür noch genügend Zeit bestanden hätte, was anhand der Datierung der Beschwerde (6. September 2025) ersichtlich sei. Es ist deshalb nicht weiter auf ihre Ausführungen zu den Schwierigkeiten einzugehen, denen sich Personen gegenübersehen können, die im Ausland wohnen, nicht vertreten sind und knappe Fristen zu wahren haben. Vielmehr beruft sich die Gesuchstellerin auf eine subjektive Unmöglichkeit in der Form eines Rechtsirrtums.  
Ein Irrtum kann zwar ein Wiederherstellungsgrund sein, allerdings nur dann, wenn er entschuldbar ist, d.h. der Partei oder ihrem Vertreter keinerlei Vorwurf gemacht werden kann (Urteil 8C_743/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). In Betracht fällt insbesondere der Fall, dass ein fehlerhaftes Verhalten einer Behörde den Irrtum verursacht hat (BGE 96 II 262 E. 1a mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass ihr Irrtum durch die falsche Auskunft einer zuständigen Behörde verursacht wurde. Insbesondere gibt sie selber zu, dass die Übergabe der Beschwerde an eine ausländische Post nicht Thema des Gesprächs mit einer Mitarbeiterin des Bundesgerichts war. Der blosse Umstand, dass ein Thema nicht angesprochen wurde, genügt grundsätzlich nicht, um einen Irrtum zu verursachen oder einen vorbestehenden Irrtum zu bestärken. Auch die weiteren Umstände lassen den Irrtum der Gesuchstellerin nicht als entschuldbar erscheinen: Es ist grundsätzlich Sache der Parteien, sich um die Fristwahrung zu bemühen. Die Gesuchstellerin war vor Kantonsgericht anwaltlich vertreten, so dass sie sich bei ihrem damaligen Anwalt hätte erkundigen können, unter welchen Voraussetzungen sie ohne Vertretung und aus den USA heraus Beschwerde an das Bundesgericht erheben kann. Gemäss ihren Ausführungen hatte sie während der laufenden Beschwerdefrist nicht nur mit ihm, sondern auch noch mit weiteren Anwälten Kontakt. Sodann hielt die Rechtsmittelbelehrung des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 25. August 2025 ausdrücklich fest, dass dagegen "innert 10 Tagen nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden" kann. Es wäre an der Gesuchstellerin gelegen, die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zu konsultieren, zu denen Art. 48 Abs. 1 BGG gehört und der ausdrücklich vorschreibt, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss. Es spielt keine Rolle, ob diese in Art. 48 Abs. 1 BGG festgehaltene Regelung von Fristenregelungen in ausländischen Rechtsordnungen abweicht. Ohnehin behauptet die Gesuchstellerin nicht, sie sei durch ihre Kenntnisse ausländischer Rechtsordnungen zu ihrem Irrtum verleitet worden. 
Der Gesuchstellerin gelingt es somit nicht aufzuzeigen, dass sie unverschuldet davon abgehalten worden wäre, ihre Beschwerde rechtzeitig aufzugeben. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Für den Fall, dass das Bundesgericht dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht entsprechen sollte, ersucht die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_821/2025 vom 29. September 2025. Sie beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Das Bundesgericht habe mehrere in der Beschwerde vorgebrachte Umstände nicht berücksichtigt. Sie habe ausgeführt, dass ihr (früherer) Anwalt ihr mitgeteilt habe, dass das Kantonsgericht angedeutet habe, ein Weiterzug ans Bundesgericht könne Strafzahlungen nach sich ziehen. Dies stelle - so die Gesuchstellerin in der damaligen Beschwerde weiter - eine unzulässige Einschüchterung dar, die ihr rechtliches Gehör verletze. Sodann habe sie in der Beschwerde prekäre Lebensbedingungen und starke emotionale Belastungen geltend gemacht. Wenn das Bundesgericht diese Punkte berücksichtigt hätte, hätte es bei der Beurteilung der Fristwahrung den gesamten prozessualen Kontext anders würdigen können. Es wäre für das Bundesgericht besser nachvollziehbar gewesen, dass die Gesuchstellerin, stark verunsichert und ohne anwaltliche Vertretung, die Frist falsch eingeschätzt habe. Das Bundesgericht hätte wohl zumindest geprüft, ob eine Fristwiederherstellung von Amtes wegen oder eine mildere Anwendung von Art. 48 Abs. 1 BGG angezeigt gewesen wäre.  
 
3.2. Die von der Gesuchstellerin angeführten Teile der Beschwerde bzw. die darin geltend gemachten Umstände waren für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht von Belang. Sie haben keinen Bezug zur Frage der Fristwahrung. Auch gibt es weder eine Fristwiederherstellung von Amtes wegen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BGG, wonach ein Gesuch erforderlich ist) noch eine mildere Anwendung von Art. 48 Abs. 1 BGG. Im Übrigen hat sich die Gesuchstellerin durch die angebliche Androhung von Strafzahlungen nicht davon abhalten lassen, Beschwerde zu erheben. Das Kantonsgericht wäre auch gar nicht zuständig, um ihr oder ihrem Vertreter solche Strafzahlungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht anzudrohen. Ihre Ausführungen stehen offenbar im Zusammenhang mit Erwägung 9 des kantonsgerichtlichen Entscheids, in der auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG hingewiesen und für das vorliegende Verfahren noch auf die Auflage einer Busse, Gebühren und Auslagen verzichtet wird. Der Hinweis des Kantonsgerichts bezieht sich somit nicht auf das bundesgerichtliche Verfahren, sondern auf allfällige ähnliche, künftige Beschwerden an die kantonalen Aufsichtsbehörden. Was die in der Beschwerde geltend gemachten persönlichen Umstände betrifft, so haben auch diese die Gesuchstellerin nicht von der Beschwerdeführung abgehalten. Insbesondere zieht sie sie nicht heran, um das Fristwiederherstellungsgesuch (oben E. 2) zu begründen.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
4.  
Einzugehen ist noch auf die von der Gesuchstellerin und E.________ persönlich eingereichte Eingabe vom 10. Dezember 2025. Die dem Bundesgericht vorliegende Eingabe ist nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern enthält nur Kopien der Unterschriften. Offenbar wurde die Eingabe zwar am 10. Dezember 2025 in Miami eigenhändig unterzeichnet, danach aber elektronisch in die Schweiz verschickt und hier am 11. Dezember 2025 der Post übergeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann davon abgesehen werden, die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Gesuchstellerin und E.________ (der nicht Partei des vorliegenden Fristwiederherstellungs- und Revisionsverfahrens ist) wenden sich in der genannten Eingabe gegen Handlungen der Ersteigerin der Liegenschaft, der F.________ AG. Handlungen der F.________ AG sind nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens, so dass darauf nicht einzugehen ist. Sie können auch nicht direkt zum Gegenstand eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden (Art. 75 BGG). Die Gesuchstellerin und E.________ berufen sich nicht auf einen vor Bundesgericht anfechtbaren Entscheid. Auf die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens ist zu verzichten. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg