Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_73/2025  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2026  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) 
Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach, 
 
1. B.________, 
2. C.________. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_895/2025 vom 28. Oktober 2025, 
 
Gesuch um Fristwiederherstellung im Verfahren 5A_895/2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
C.________ (geb. 2009) ist die Tochter von A.________ (Gesuchstellerin) und B.________. Im Rahmen des im Jahre 2023 abgeschlossenen Scheidungsverfahrens wurde der Gesuchstellerin die alleinige elterliche Sorge und Obhut über C.________ zugeteilt. Nach dem Eingang einer Gefährdungsmeldung von B.________ und eines Interventionsberichts der Kantonspolizei Thurgau errichtete die KESB Münchwilen mit Entscheid vom 22. August 2024 eine Beistandschaft für C.________. Mit Entscheid vom 26. September 2024 entzog die KESB der Gesuchstellerin superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ und brachte sie superprovisorisch in der D.________ Wohngemeinschaft in U.________ unter. Mit Entscheid vom 27. März 2025 entzog die KESB der Gesuchstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht definitiv und brachte C.________ in der genannten Wohngemeinschaft unter. Auf eine Regelung des Besuchsrechts der Gesuchstellerin verzichtete sie. 
Ende April 2025 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 21. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Am 17. Oktober 2025 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5A_895/2025). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um Aussetzung der Frist zur Begründung der Beschwerde bzw. um eine Fristverlängerung von mindestens dreissig Tagen ab. Mit Urteil vom 28. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es erhob keine Kosten. 
Am 12. November 2025 hat die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_895/2025 vom 28. Oktober 2025 ersucht. Mit Verfügung vom 13. November 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um kostenfreie Behandlung des Revisionsgesuchs abgewiesen und die Gesuchstellerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- aufgefordert. Am 28. November 2025 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin das Revisionsgesuch ergänzt. Ausserdem verlangt sie die Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. August 2025. Am gleichen Tag hat sie den Kostenvorschuss bezahlt. 
 
2.  
Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. c und lit. d BGG. Sie macht geltend, sie sei während der Beschwerdefrist nicht verhandlungs- und prozessfähig gewesen. Sie habe die Beschwerde nicht ordnungsgemäss begründen können, was nicht ausreichend gewürdigt worden sei. 
In Bezug auf Art. 121 lit. c BGG bringt sie vor, ihre Beschwerde vom 17. Oktober 2025 habe ein klar formuliertes Begehren um Fristwiederherstellung wegen gesundheitlicher Unfähigkeit enthalten, das jedoch nicht beurteilt worden sei. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Sie hat in ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2025 gerade nicht um Fristwiederherstellung ersucht, was im angefochtenen Urteil denn auch festgehalten worden ist (Urteil 5A_895/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2). Ein Fristwiederherstellungsgesuch wäre damals auch nicht zielführend gewesen, da einerseits die Beschwerdefrist am 17. Oktober 2025 noch lief und damit weder verpasst noch wiederherstellbar war und andererseits nach ihren eigenen Ausführungen das angebliche Hindernis noch bestand (Urteil 5A_895/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2). Hingegen hat sie am 17. Oktober 2025 darum ersucht, die Frist zur Begründung der Beschwerde auszusetzen bzw. sie angemessen um mindestens dreissig Tage zu verlängern. Diesen Antrag hat das Bundesgericht bereits am 20. Oktober 2025 behandelt und unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 BGG abgewiesen. 
Die Gesuchstellerin wirft dem Bundesgericht sodann vor, die in den Akten liegenden Tatsachen zur Verhandlungs- und Prozessunfähigkeit, d.h. die von ihr eingereichten Arztzeugnisse, aus Versehen nicht berücksichtigt zu haben (Art. 121 lit. d BGG). Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die Zeugnisse wurden im Urteil erwähnt (Urteil 5A_895/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2), waren jedoch für die Beurteilung der Beschwerde nicht von Bedeutung. Auch im Zusammenhang mit der Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs waren sie nicht von Bedeutung, denn die Beschwerdefrist wird durch die Krankheit einer Partei weder gehemmt noch kann die Frist deswegen erstreckt werden. Um die Härten dieser Rechtslage auszugleichen, besteht jedoch die Möglichkeit, um Fristwiederherstellung zu ersuchen (dazu sogleich E. 3). 
Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen. 
 
3.  
Gemäss Art. 50 BGG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Krankheit kann ein Wiederherstellungsgrund sein. Die Erkrankung muss aber derart sein, dass es der Partei unmöglich war, selber innert Frist zu handeln oder wenigstens einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil 5D_167/2022 vom 17. November 2022 E. 1). 
Die Gesuchstellerin bezieht sich auf verschiedene Arztzeugnisse aus der Zeit zwischen dem 28. August 2025 und dem 17. November 2025, die sie teilweise bereits im Verfahren 5A_895/2025 eingereicht hatte. In ihnen wird ihr von verschiedenen Ärzten eine Arbeits-, Prozess- oder Verhandlungsunfähigkeit attestiert bzw. davon gesprochen, dass sie ihren komplexen administrativen Angelegenheiten nicht kompetent nachkommen könne. Die Zeitdauer, für welche die Unfähigkeiten bestehen sollen, variiert. So wird die Gesuchstellerin im Zeugnis vom 28. August 2025 voraussichtlich bis 31. Dezember 2025 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt und in der Beurteilung vom 17. November 2025 (die offenbar im Hinblick auf eine bevorstehende mündliche Verhandlung am Kreisgericht See-Gaster verfasst wurde) wird sie als aktuell immer noch nicht verhandlungsfähig erachtet, wobei postuliert wird, dass die Verhandlungsunfähigkeit um drei Monate verlängert werden soll. 
Obschon die Unfähigkeit gemäss manchen dieser Zeugnisse damit immer noch bestehen soll, zeigen die Eingaben vom 12. und 28. November 2025, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt dieser Eingaben imstande war, ein schriftliches Verfahren zu führen und Rechtsschriften mit Anträgen und Begründung einzureichen. Es ist demnach davon auszugehen, dass das angebliche Hindernis spätestens am 12. November 2025 entfallen ist. Dabei kann offenbleiben, ob das angebliche Hindernis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. während der Beschwerdefrist, die am 20. Oktober 2025 abgelaufen ist, überhaupt bestanden hat. Nach dem oben Gesagten (1. Absatz dieser Erwägung) hätte die Gesuchstellerin innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses nicht nur um Fristwiederherstellung ersuchen, sondern auch die versäumte Rechtshandlung nachholen müssen, d.h. vorliegend ihre Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid vollständig begründen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Bereits daran scheitert das Fristwiederherstellungsgesuch. Auf die Aussagekraft der Arztzeugnisse braucht bei dieser Sachlage nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. Hinzuweisen ist bloss darauf, dass sich aus ihnen nicht ergibt, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der Beschwerdefrist eine Drittperson mit der Beschwerdeführung zu betrauen. Die Gesuchstellerin macht eine solche Unmöglichkeit denn auch nicht geltend. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es bestehen keine Gründe, um auf deren Erhebung zu verzichten. In der Eingabe vom 28. November 2025 ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege, obschon sie darin ankündigt, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen, was sie denn auch getan hat. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren ihre Gesuche um Revision und Fristwiederherstellung aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin aufer-legt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2026 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg