Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5G_4/2025  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg. 
 
Gegenstand 
Berichtigung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_8/2025 vom 21. Mai 2025. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil 5D_8/2025 vom 21. Mai 2025 wies das Bundesgericht eine im Zusammenhang mit der Entschädigung des Beistandes erhobene Beschwerde von A.________ (Gesuchstellerin) ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 verlangt die Gesuchstellerin die Berichtigung dieses Urteils dahingehend, dass sie bis zum 31. März 2023 statt bis zum 31. März 2024 von der Sozialhilfe unterstützt worden sei und dass sie seit dem 1. April 2023 statt seit dem 1. April 2024 eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen beziehe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch hin eine Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
Berichtigungsobjekt ist somit das Urteilsdispositiv (OBERHOLZER, in: Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, N. 6 zu Art. 129 BGG; Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl., Bern, 2022, N. 10 zu Art. 129 BGG). 
 
2.  
Die Beanstandung, welche die Beschwerdeführerin vorträgt, betrifft die Sachverhaltsdarstellung in Lit. A.b. des Urteils 5D_8/2025 und nicht das Urteilsdispositiv, welches im Übrigen auch nicht im Widerspruch zur Urteilsbegründung steht: Von der Sache her ging es beim Urteil 5D_8/2025 um die Entschädigung des Beistandes; die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchstellerin nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 8'000.-- genügend Vermögen verbleibt, um die Kosten der Beistandschaft zu tragen, und das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Die in keiner Weise entscheidrelevanten und auch nicht zur Bestimmung der Tragweite des Urteilsdispositives in irgendeinem Kontext stehenden Angaben im Sachverhalt (bis wann die Gesuchstellerin von der Sozialhilfe unterstützt wurde bzw. ab wann sie Invalidenrente bezieht) stehen mithin ausserhalb des möglichen Berichtigungsgegenstandes und auf das Berichtigungsgesuch ist folglich nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der KESB Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli