Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_103/2025
Urteil vom 27. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung,
vom 20. Dezember 2023 (OG S 23 1).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am 7. Juli 2018, um 23.42 Uhr, den Personenwagen mit dem Kontrollschild X.Y. xxx auf der U.________strasse in V.________ bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 119 km/h (nach Abzug von 4 km/h) Richtung Norden gelenkt zu haben. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug soll dabei 20 bis 30 Meter betragen haben.
B.
Mit Urteil vom 24. November 2022 sprach das Landgericht Uri A.________ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 6'600.--.
C.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht des Kantons Uri A.________ am 20. Dezember 2023 wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 9'000.--.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 20. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Zusammengefasst bringt er vor, einerseits liege keine taugliche Geschwindigkeitsmessung für das Fahrzeug
X.Y. xxx vor; die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Gutachten beim Bundesamt für Metrologie eingeholt. Andererseits sei nicht erstellt, dass er das fragliche Fahrzeug gelenkt habe. Zudem bewege sich der Abstand, der "zu kurz" gewesen sein solle, gemäss angefochtenem Urteil zwischen 30 und 66.11 Metern, was keine klare Aussage sei.
1.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen X.Y. xxx am 7. Juli 2018 mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h (brutto) und einem Abstand zum vorderen Fahrzeug von höchstens 30 Metern gelenkt habe. Hierbei stützt sie sich u.a. auf die Daten im Traffic-Observer-Bericht, die vorhandenen Radarfotos, die Aussagen der Messbeamten und des Lenkers des vorderen Fahrzeugs (B.________) sowie den Internet-Suchverlauf des Beschwerdeführers.
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht durch.
1.4.1. Was zunächst die strittige Geschwindigkeitsmessung anbelangt, ist unbestritten, dass am 7. Juli 2018 zwei Autos die besagte Messstelle in V.________ passierten und B.________ um 23.42.19 Uhr mit einer Bruttogeschwindigkeit von 128 km/h erfasst wurde. Für das hinterherfahrende Fahrzeug (Kontrollschild X.Y. xxx), dessen Lenker der Beschwerdeführer gewesen sein soll, liegen keine separaten Radarfotos vor. Auf den vorhandenen Bildern sind sowohl beide Fahrzeuge als auch deren Kontrollschilder erkennbar. Das Fahrzeug mit dem Kontrollschild X.Y. xxx ist auf die Garage C.________ in W.________ eingelöst und wurde am 8. Juli 2018 um 02.33 Uhr vor dem Haus der Familie B.A.________, wo auch der Beschwerdeführer wohnt, aufgefunden. Die Autoschlüssel wurden im Haus der Familie festgestellt.
1.4.2. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, geht die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht von einer Messung aus. Vielmehr verweist sie darauf, aus den Log-Einträgen im Traffic-Observer-Bericht liessen sich zwei Messungen erkennen. Es sei ausgeschlossen, dass die Einträge zweimal dieselbe Messung beträfen; die Messanlage habe zwei verschiedene Messzeiten (23.42.19 Uhr und 23.42.20 Uhr), -geschwindigkeiten (128 km/h und 123 km/h) und -standorte erfasst. Dass die Einträge für die zwei "Fälle", wie der Beschwerdeführer sie nennt und vorbringt, nicht identisch "beschrieben" sein sollen, ist unerheblich. Die Vorinstanz erläutert schlüssig, weshalb es im zweiten "Fall" zu keiner Bildaufnahme kam; konkret aufgrund der geringen Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen. Die Kamera sei nach der Auflösung erst nach zwei bis drei Sekunden wieder einsatzbereit. Damit zeigt die Vorinstanz zugleich rechtsgenüglich auf, weshalb sie von der Plausibilität der gemessenen 123 km/h ausgeht: Wäre der Lenker des hinteren Fahrzeugs wesentlich langsamer gefahren als B.________, wäre sein Auto kaum auf dessen Radarfoto ersichtlich gewesen. Darauf sei sein vorderer linker Scheinwerfer erkennbar; er habe sich also in sehr geringer Entfernung zu B.________ befunden, welcher unbestrittenermassen mit 128 km/h (brutto) erfasst worden sei. Auch die Messbeamten hätten angegeben, das hintere Fahrzeug sei minimal langsamer bzw. etwa gleich schnell wie das vordere gewesen. Mit seinem Vorbringen, jeder Autofahrer trete bei einem Blitzer automatisch auf die Bremse und eine Sekunde genüge, um ein Auto um knapp 21 km/h zu verzögern, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen. Gleiches gilt für den Vorwurf eines "Parallaxenfehlers", für den es keine Anhaltspunkte gibt. Nicht zu hören ist er sodann mit seinen appellatorischen Vorbringen, Messbeamte hätten keine "Laseraugen" und "um Mitternacht" seien "alle Katzen grau". Zu Recht zieht die Vorinstanz die Aussagen der Messbeamten bei, um die Messung und deren Zuordnung zum Fahrzeug X.Y. xxx anhand ihrer visuellen Wahrnehmungen zu plausibilisieren. Ebenso wenig zu beanstanden ist bei dieser Ausgangslage, dass sie den Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch das Bundesamt für Metrologie abweist. Zwar schreibt die Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) vor, dass jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden muss, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können (Art. 4 Abs. 1). Auch sind die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren (Art. 9). Dies bedeutet jedoch nicht, dass betroffene Fahrzeuge zwingend jeweils einzeln fotografisch erfasst werden müssen (vgl. Urteil 6B_235/2024 vom 12. August 2025 E. 1.3.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz weist die gemessenen 123 km/h nachvollziehbar dem Fahrzeug X.Y. xxx zu. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls angerufenen Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr sind für das Gericht nicht bindend (dazu BGE 150 IV 242 E. 1.1.4).
1.4.3. Die Vorinstanz gelangt auch willkürfrei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeugs X.Y. xxx war. Dabei stützt sie sich auf seine Handyaktivitäten, seinen Internetsuchverlauf, seinen Bezug zum Tatfahrzeug, dessen Auffindeort und die Aussagen von B.________. Soweit der Beschwerdeführer dagegen wie auch schon im Berufungsverfahren vorbringt, B.________ habe sich in Widersprüche verstrickt und es gebe keine Anzeichen dafür, dass er ihn überhaupt erkannt habe, ist er damit mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht zu hören (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies gilt auch für seine wiederholten Schilderungen zum Hintergrundbild seines Mobiltelefons, auf welchem das Tatfahrzeug zu sehen war. Was weiter die Frage anbelangt, ob er sich bereits vor oder erst nach dem Tatzeitpunkt (23.42 Uhr) bei D.________ aufgehalten habe, zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar auf, weshalb sie annimmt, dass er in jener Nacht erst nach dem WM-Spiel Kroatien gegen Russland zu seinem Freund gestossen und jedenfalls um 23.53 Uhr noch nicht in dessen Wohnung gewesen sei. Hierzu rekurriert sie auf Anrufe, die während bzw. nach dem Spiel, um 22.20 Uhr und 23.53 Uhr, von seinem Mobiltelefon an D.________ ausgingen. Sie geht davon aus, angesichts der fortgeschrittenen Uhrzeit habe der Beschwerdeführer seinen Freund um 23.53 Uhr vor dessen Wohnung an der X.________strasse in V.________ angerufen, um seine Ankunft mitzuteilen. Dabei befasst sie sich auch mit seiner Theorie der "Hosentaschen-Anrufe" und legt überzeugend dar, weshalb sie ihr nicht folgt. Anders als der Beschwerdeführer vorträgt, "spekuliert" sie in ihren Ausführungen nicht, sondern spielt unterschiedliche Szenarien durch. Dass es "nach menschlichem Ermessen naheliegender" sein soll, zu klingeln, wenn man vor der Wohnung eines Freundes stehe, lässt die Erwägungen der Vorinstanz nicht willkürlich erscheinen. Dies gilt auch für das Vorbringen, mehrere Zeugen hätten bestätigt, dass er mit ihnen an jenem Abend das Fussballspiel geschaut habe. Zum einen ergibt sich dies nicht aus dem angefochtenen Urteil. Zum anderen endete das besagte Spiel bereits um 22.54 Uhr und damit vor dem Tatzeitpunkt. Schliesslich greift es auch nicht "viel zu weit", aus dem Umstand, dass er um Mitternacht verschiedene Webseiten zum Thema Bussen und Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz besuchte, darauf zu schliessen, dass er die kurz davor stattgefundene Geschwindigkeitsmessung bemerkt haben müsse. Gleiches gilt für den Ausschluss anderer Familienmitglieder als potentielle Täter. Die bloss theoretische Möglichkeit einer anderen Täterschaft oder, wie er vorbringt, eines anderen zeitlichen Ablaufs begründet noch keine Willkür.
1.4.4. Was den Vorwurf des ungenügenden Abstands des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs (X.Y. xxx) zu jenem von B.________ anbelangt, geht die Vorinstanz nicht, wie in der Beschwerdeschrift dargestellt, von 30 bis 66.11 Metern aus, sondern von einer Distanz "nicht grösser als 30 Meter". Eine "klare Aussage" zum geschätzten Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen liegt also vor; auf die entsprechenden Einwände braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
1.4.5. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt zu Recht als erstellt. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir