Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1046/2023
Urteil vom 26. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 26. Januar 2023 (ST.2021.51-SK3 Proz. Nr. ST.2018.39154).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 5. Januar 2021 urteilte das Kreisgericht See-Gaster erstinstanzlich betreffend die gegen A.________ (vorliegendes Verfahren), B.________ (6B_1088/2023) und C.________ (6B_1089/2023) (u.a.) wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten zur Anklage erhobenen Sachverhalte ("Aktion Loch").
A.b. Es sprach A.________ von den Vorwürfen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs frei und wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln, der Missachtung einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage oder Beschränkung sowie der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 400.--, rechnete die erstandene Untersuchungshaft von 149 Tagen an und erklärte 12 Monate für vollziehbar; die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Strafe von 24 Monaten wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden zur Vernichtung eingezogen und die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 400.-- zur Anrechnung an die Verfahrenskosten eingezogen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt. A.________ erhob Berufung gegen dieses Urteil.
B.
Mit Urteil vom 26. Januar 2023 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
C.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Übrigen sei er im Sinne der vorinstanzlichen Urteile schuldig zu sprechen und mit einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei in jedem Fall abzusehen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid im Sinne der gestellten Anträge zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates für das Untersuchungs-, das erst- und zweitinstanzliche sowie das bundesgerichtliche Verfahren, sowie der Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die private Verteidigung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ergangenen Schuldspruch. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung respektive Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV), eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 9 BV), eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Konkret macht er geltend, von Konstanz der Aussagen von D.________ könne in mehrfacher Hinsicht und bezüglich mehrerer (Kern-) Sachverhaltselemente keine Rede sein. In seinen Angaben fänden sich Widersprüche bzw. Relativierungen betreffend den Zeitpunkt des angeblichen Drogenverkaufs, die Frage, "aus wessen Händen" er das Kokain entgegengenommen und er ihn, den Beschwerdeführer, erstmals getroffen habe. Die Vorinstanz verletze sodann seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie sich nicht mit der Aussagemotivation von D.________ und dessen angestrebten Kooperationsbonus auseinandersetze; dasselbe gelte für seinen Einwand einer zu dürftigen Aktenlage. Die Vorinstanz verfalle zudem in Willkür, wenn sie diesen Einwand bzw. die mangelnde Kenntnis über die Person D.________'s und damit über die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen "auf die Seite schiebe". Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ergebe sich auch daraus, dass die Vorinstanz aus dem Eingeständnis D.________'s, an B.________ einmal 5 Gramm Kokain abgegeben zu haben, auf den Wahrheitsgehalt von seinen ihn, den Beschwerdeführer, belastenden Aussagen schliesse. Falsch sei schliesslich, dass die Protokolle der Telefonüberwachung die Aussagen von D.________ bestätigten.
1.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer im Februar/März 2019 zusammen mit C.________ an D.________ bei der E.________-Tankstelle in U.________ 100 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 50.-- pro Gramm veräussert hat. Sie stützt sich insbesondere auf die dementsprechenden, von ihr als sachlich, konkret, nachvollziehbar und konstant qualifizierten Angaben von D.________. Dabei geht sie mit der ersten Instanz davon aus, dass die vermeintlich widersprüchlichen Angaben zur Frage, "aus wessen Händen" D.________ das Kokain erhalten habe, die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen nicht zu schmälern vermöchten. Er habe im Kerngehalt konstant ausgesagt, dass der Beschwerdeführer bei der fraglichen Übergabe von 100 Gramm Kokaingemisch bei der E.________-Tankstelle in U.________ dabei gewesen sei. Die später und dahingehend erfolgte Relativierung, der Beschwerdeführer habe die Übergabe des Kokains nicht selber vorgenommen, sondern lediglich bestätigt, wecke keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt von dessen Schilderungen, im Gegenteil. Auch Übertreibungen oder ein besonderer Belastungseifer seien nicht erkennbar. So habe D.________ namentlich aus eigenem Antrieb angegeben und mehrfach bestätigt, der Beschwerdeführer sei bei der (zweiten) Übergabe von 50 Gramm Kokain beim Hotel F.________ in V.________ nicht vor Ort bzw. in einer Bar gewesen. D.________ belaste sich zudem selbst und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer unter Strafandrohung fälschlicherweise und wider besseres Wissen einer Straftat beschuldigen sollte. Dass er wegen seiner Kooperation auf eine Strafminderung gehofft habe, vermöge an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls nichts zu ändern, zumal er sich mit einer Falschaussage gleichzeitig dem Risiko einer weiteren Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Schliesslich würden die Aussagen von D.________ durch die im Recht liegenden Protokolle der Telefonüberwachungsmassnahmen bestätigt.
1.3.
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
1.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409E. 2.2; 145 IV 154E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 297E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; 143 IV 500E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Insoweit der Beschwerdeführer den Grundsatz "In dubio pro reo" hinsichtlich der Würdigung einzelner Aussagen bzw. Indizien zur Anwendung bringen will, ist darauf nicht weiter einzugehen. Er übersieht, dass der Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung findet. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.4.2. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass D.________ seine Aussagen, "aus wessen Händen" er das Kokain empfangen hat, relativierte. Sie legt dar, weshalb sie hierin keinen Grund erkennt, der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner konstant gebliebenen Kernaussagen - wonach er vom Beschwerdeführer und C.________ im Februar/ März 2019 an der E.________-Tankstelle in U.________ 100 Gramm Kokain übernommen hat - aufkommen lässt und sie dies stattdessen als Indiz gegen eine erfundene und absichtlich falsche Aussage wertet. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfällt, vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass diese selbst von einer Relativierung ausgeht, nicht darzutun. Ebenso wenig damit, dass D.________ die Übergabe des Kokaingemischs in zeitlicher Hinsicht einmal im Februar 2019 und ein anderes Mal im März 2019 verortet hat.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich alsdann aus dem Umstand, dass D.________ "um jeden Preis kooperativ sein wollte" und sich dadurch einen "Kooperationsbonus" und damit eine Strafminderung erhoffte, nicht und erst recht nicht zwingend, dass er den Beschwerdeführer "zu Unrecht" oder aber falsch belastet. Die Vorinstanz berücksichtigt in diesem Kontext zu Recht, dass D.________ betreffend die in V.________ stattgefundene Übergabe von Kokaingemisch wiederholt erklärte, in diese sei der Beschwerdeführer nicht involviert gewesen; ebenso, dass er, D.________, sich auch selbst belastet. Unter Willkürgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hierin weitere Indizien für das Fehlen von Übertreibungen bzw. ungerechtfertigten Mehrbelastungen erkennt. Dasselbe gilt für ihre unbestritten gebliebene Feststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass D.________ den Beschwerdeführer nur drei bis vier mal gesehen, ihn also nicht näher gekannt hat und er sich zudem durch falsche Angaben einer weiteren Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er vermag folglich nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen von Anzeichen für eine übermässige Belastung respektive Falschaussagen willkürlich verneint. Hierfür genügt sein Einwand einer willkürlichen Würdigung des Eingeständnisses von D.________, selbst 5 Gramm Kokain verkauft zu haben nicht; um so weniger, als selbst die willkürliche Würdigung eines einzelnen Indizes nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Aus dem Gesagten ergibt sich sodann, dass sich die Vorinstanz durchaus mit dem Einwand des Beschwerdeführers eines von D.________ durch Falschaussagen erhofften Kooperationsbonus auseinandersetzt und darlegt, weshalb sie diesen abschlägig beurteilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er eine "zu dürftige Aktenlage" respektive eine sich hieraus ergebende Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots moniert. Die Vorinstanz legt dar, anhand welcher Indizien sie den zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt erachtet und der Beschwerdeführer war nachweislich in der Lage, das Beweisergebnis sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit wiederum nicht erkennbar. Nichts anderes gilt mit Blick auf die erhobene Willkürrüge. Mit seinem pauschalen Einwand, das relevante Aktendossier beinhalte "gerade mal fünf Aktenstücke", übersieht der Beschwerdeführer, dass es nicht von der Anzahl der vorhandenen Beweismittel bzw. Indizien abhängt, ob ein Sachverhalt (willkürfrei) als erstellt erachtet werden kann, sondern vom Beweiswert, die einem einzelnen Indiz und alsdann sämtlichen vorhandenen Indizien insgesamt beigemessen werden kann. Dass und inwiefern die Vorinstanz einzelne Indizien bzw. "Aktenstücke" willkürlich würdigt und/oder inwiefern der von ihr aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogenen Schlüsse schlechterdings unhaltbar wären (vgl. oben E. 1.3.2), vermag der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Hinweis nicht darzutun. Ebenso wenig mit seinem Einwand, den vorhandenen Akten lasse sich die "grundsätzliche Rolle und Bedeutung" D.________'s nicht entnehmen.
Insofern der Beschwerdeführer schliesslich die vorinstanzliche Würdigung der Telefonprotokolle in Frage stellt und geltend macht, es sei aktenmässig nicht erstellt, dass es sich beim thematisierten Geldbetrag um das Entgelt für den fraglichen Drogenverkauf handelt, stellt er der vorinstanzlichen Würdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne Willkür darzutun. Auf solch rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 42 Abs. 2; Art. 106 Abs. 2 BGG ). Eine willkürliche Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht aus seiner im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme gemachten Aussage, gemäss der die fraglichen Fr. 3'000.-- im Kontext eines Autoverkaufes gestanden seien bzw. er und C.________ am Telefon darüber gesprochen hätten, D.________ "gegebenenfalls (bei Nichtbezahlung) " das Auto wegzunehmen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um divergierende Aussagen handelt, übersieht der Beschwerdeführer, dass Willkür selbst dann nicht gegeben ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint (vgl. oben E. 1.3.1).
1.4.3.
1.4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich als willkürlich, dass die Vorinstanz nicht von Kokain von "sehr schlechter Qualität" ausgeht. Eine Betäubungsmittelanalyse liege nicht vor und gemäss den Angaben von D.________ sei die Qualität "nicht so gut" bzw. schlecht gewesen. Die vorinstanzliche Annahme eines Reinheitsgrades von 56 % sei folglich unzutreffend. Stattdessen hätten der Beurteilung Mindestwerte bzw. minimale Reinheitsgrade zugrunde gelegt werden müssen.
1.4.3.2. Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit der Problematik auseinander, wenn in Umlauf gesetzte Betäubungsmittel nicht mehr sichergestellt und folglich keiner Analyse unterzogen werden können (angefochtenes Urteil S. 47 ff.). Sie berücksichtigt die von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] erstellten jährlichen Statistiken über die Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen, was insoweit nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteile 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 2.2.2; vgl. auch 6B_570/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3 und 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 m.w.H.). Sie bezieht alsdann in ihre Würdigung mit ein, dass es sich gemäss den Aussagen von D.________ zwar um Kokain von schlechter Qualität gehandelt habe, das er aber dennoch innert weniger Tage zum vereinbarten Preis habe verkaufen können. Sie folgert, dass damit nicht von einer "sehr schlechten Qualität", aber auch nicht vom von der SGRM für das Jahr 2019 evaluierten medianen Reinheitsgrad von 70.1 % (bei einer Konfiskationsgrösse zwischen 10 und 100 Gramm) auszugehen sei; stattdessen vom Wert für das untere Quartil und damit von 56 %, was bei einer Übergabe von insgesamt rund 100 Gramm Kokaingemisch an D.________ ca. 56 Gramm reinem Kokain entspreche. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Festlegung des Reinheitsgrades in Willkür verfällt oder sonst wie Bundesrecht verletzt, vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Gegenüberstellung von Minimalwerten der Jahre 2018 bis 2022 nicht darzutun.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz gehe in verschiedener Hinsicht von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien aus, lasse wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht bzw. gewichte solche in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch. Selbst wenn der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigt würde, rechtfertige sich "allerhöchstens" eine Freiheitsstrafe, die den " (voll) berechtigten" (recte wohl (voll) bedingten) Strafvollzug gerade noch zulasse.
2.1.
2.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).
2.1.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 7.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz erachtet eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten als tat- und schuldangemessen. Dabei setzt sie für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe fest. Mit Blick auf die doppelte Qualifikation der Diebstähle (gewerbs- und bandenmässige Begehung) asperiert sie die Einsatzstrafe um 12 Monate. Für die mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche erfolgt eine Asperation um jeweils drei Monate und für die Nichtabgabe von Ausweisen eine solche um einem Monat. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 37 Monaten. Täterrelevante Strafzumessungsfaktoren erkennt die Vorinstanz keine. Sie verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, trägt der langen Verfahrensdauer aber gestützt auf Art. 47 StGB konkret mit der Reduktion der Strafe um einen Monat Rechnung, woraus das von ihr als tat- und schuldangemessen erachtete Strafmass von 36 Monaten resultiert. Schliesslich erwägt sie, dass der Ausfällung einer zusätzlichen Geldstrafe wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz das Verschlechterungsverbot entgegenstehe.
2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, um eine Überschreitung oder einen Missbrauch des vorinstanzlichen Ermessens darzutun.
2.3.1. Eine Verletzung von Bundesrecht ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Vorinstanz die "Vergleichstabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER " nicht strikt zur Anwendung bringt. Eine Strafmasstabelle bindet das Gericht nicht, sondern kann lediglich als (zulässige) Orientierungshilfe dienen (Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2). Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er um den Weiterverkauf der gesamten Menge gewusst habe, respektive es wegen der starken Drogensucht von D.________ für ihn auf der Hand gelegen sei, dass ein beträchtlicher Teil für dessen Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, weicht er einerseits vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG); darauf ist nicht weiter einzugehen. Andererseits handelt es sich bei der angeblichen Drogensucht D.________'s - soweit erkennbar - um ein unechtes Novum, dessen Einbringung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist. Dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auch darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn die Vorinstanz in die Strafzumessung mit einfliessen lässt, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven, mithin nicht zur Befriedigung einer eigenen Drogensucht gehandelt hat, womit sein Handeln nicht als sich (gegebenenfalls) strafmindernd auswirkende Beschaffungskriminalität qualifiziert werden kann. Daran ändert selbstredend nichts, dass letztlich auch der Beschaffungskriminalität ein finanzielles Motiv inhärent ist. Schliesslich referenziert der Beschwerdeführer ein weiteres Mal auf die Vergleichstabelle bzw. das "Modell" von " FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER " und moniert, dass ihm kein Strafabzug gewährt worden sei, obwohl er nur ein Geschäft getätigt habe. Wie erwähnt sind solche Modelle nicht bindend und sind keine Gründe ersichtlich, die mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen zwingend einen Strafabzug zur Folge haben müssten.
Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschreitet oder missbraucht, wenn sie für den Verkauf von insgesamt 56 Gramm reinem Kokain eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festsetzt. Nicht weiter einzugehen ist damit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er - ausgehend von einer tieferen Einsatzstrafe - eine proportionale Reduktion der für die übrigen Taten erfolgten Asperation verlangt.
2.3.2.
2.3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um 12 Monate. Die Vorinstanz lasse "vollkommen ausser Acht", dass es bei der Hälfte der sechs Einbruchdiebstähle bei Versuchen geblieben sei. Zudem werte sie "viel zu wenig" strafmindernd, dass sich die Deliktssummen der drei vollendeten Diebstähle auf einem recht tiefen Niveau bewegten. Auch diese Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2.3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer und seine Mittäter hätten die sechs, z.T. versuchten Einbruchdiebstähle innerhalb von lediglich sechs Monaten begangen, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lasse. Den Taten sei eine sorgfältige Erkundung und Beobachtung sowohl der Einbruchsobjekte als auch der Fahrt- und Fluchtwege vorausgegangen. Auch die Verwendung von Funkgeräten lasse auf ein zielgerichtetes und professionelles Vorgehen der Bande und nicht etwa auf Gelegenheitseinbrüche schliessen. Zwar bewegten sich die Deliktssummen der vollendeten Diebstähle mit Fr. 1'150.--, Fr. 7'790.-- und Fr. 200.-- insgesamt nicht in einem sehr hohen Bereich, was aber das Verschulden nur leicht zu relativieren vermöge. Angesichts des betriebenen Aufwands sei davon auszugehen, dass die professionell agierende Bande bei jedem Einbruch eine möglichst hohe Beute habe erzielen wollen; dass die Einbruchdiebstähle nicht immer gelungen seien bzw. teilweise kein Deliktsgut habe entwendet werden können, sei lediglich dem Zufall oder den Sicherheitsvorkehren der Geschädigten zuzuschreiben.
2.3.2.3. Mit diesen Erwägungen bezieht die Vorinstanz sämtliche relevanten Umstände der Tatbegehungen mit ein und würdigt diese umfassend. Dabei lässt sie nachweislich nicht "vollkommen ausser Acht", dass es bei der Hälfte der sechs Einbruchdiebstähle bei Versuchen geblieben ist. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. Zudem zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar auf, weshalb der Umstand relativ geringer Deliktssummen das Verschulden des Beschwerdeführers nur leicht zu relativieren vermag. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt dieser sich nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, den vorinstanzlichen Ausführungen den pauschalen Einwand einer deutlich ungenügenden Strafminderung gegenüberzustellen. Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG), ergibt sich aus diesem unsubstanziierten Vorbringen nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz den Umstand tendenziell tiefer Deliktssummen in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet. Dies ist denn auch nicht ersichtlich.
2.3.3. Nichts anderes gilt mit Blick auf die für die sechs Sachbeschädigungen vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um drei Monate. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt die Vorinstanz auch das Ausmass der Sachbeschädigungen nicht "vollkommen unberücksichtigt". Stattdessen stellt sie zunächst fest, dass es bei den sechs (z.T. versuchten) Einbruchdiebstählen zu Schadenssummen von jeweils Fr. 1'000.-- bis Fr. 3'000.-- gekommen ist. Nicht zu beanstanden ist, wenn sie damit und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht "von sehr tiefen Sachschäden in allen sechs Fällen", sondern von nicht unerheblichen Sachschäden ausgeht, deren Verursachung zwar nicht das primäre Ziel der Bande gewesen sei, welche diese aber trotzdem und ohne Rücksicht angerichtet habe. Inwiefern damit die Erhöhung der Einsatzstrafe "deutlich zu streng" ausfällt bzw. die Vorinstanz ihr Ermessen überschreitet oder aber missbraucht, wenn sie für die sechs Sachbeschädigungen eine Asperation um drei Monate vornimmt, ist nicht ersichtlich. Die Rüge, auch die von der Vorinstanz für die Hausfriedensbrüche vorgenommene Asperation um 3 Monate falle "deutlich zu streng" aus, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.3.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
2.3.4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zutage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen).
2.3.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die vorgeworfenen Taten hätten sich im Zeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019 ereignet, womit das Verfahren insgesamt und insbesondere das Berufungsverfahren lange gedauert habe. Letzteres, weil Beweisergänzungen und die Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen notwendig gewesen seien, was nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Von einem deutlich verminderten Strafbedürfnis gemäss Art. 48 lit. e StGB könne indes nicht die Rede sein und es liege angesichts der Schwere des Tatvorwurfes, der Komplexität der angeklagten Sachverhalte, der ausgesprochen aufwendigen und zeitintensiven Untersuchungshandlungen, der Schwierigkeit der Sache und der diversen (Mit-) Beschuldigten auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO vor. Der langen Verfahrensdauer sei im Rahmen von Art. 47 StGB im Umfang von einem Monat strafmindernd Rechnung zu tragen.
2.3.4.3. Der Beschwerdeführer anerkennt eine "gewisse Komplexität" der zur Anklage erhobenen Sachverhalte; ebenso, dass "gewisse Untersuchungshandlungen eher zeitintensiv gewesen sind". Bereits aus dem Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 21. Januar 2020 und insbesondere den dort aufgeführten, im Zeitraum 19. Dezember 2018 bis Mai 2019 durchgeführten Zwangsmassnahmen ([grenzüberschreitende] Observationen, technische bzw. Audioüberwachung benutzter Fahrzeuge, IMSI-Catcher Einsätze zur Lokalisierung von Mobiltelefonnummern, rückwirkende Telefonüberwachungen, Telefonüberwachungen in Echtzeit) ergibt sich indes, dass die Vorinstanz für die unter dem Titel "Aktion Loch" geführten Strafverfahren zu Recht von ausgesprochen aufwendigen und zeitintensiven Untersuchungshandlungen ausgeht, die zudem ein komplexes Strafverfahren in dem Sinne betreffen, als mehrere professionell organisierte Mitbeschuldigte sich zur Begehung gewerbs- und bandenmässiger Diebstähle zusammengefunden haben. Nach den alsdann im Mai/Juni 2019 erfolgten Verhaftungen von fünf verdächtigen Personen dauerte es rund ein Jahr bis zur per 25. Juni 2020 erfolgten Anklageerhebung. Während dieser Zeit wurden (u.a.) (Haus-) Durchsuchungen, Sicherstellungen und zahlreiche (Konfrontations-) Einvernahmen mit den fünf verdächtigen Personen durchgeführt. Nach dem Gesagten ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis ableiten will, das Strafverfahren "Aktion Loch" hätte nicht erst mit Beendigung der strafbaren Handlungen begonnen, sondern dannzumal "bereits Fahrt" aufgenommen gehabt. Da sodann das erstinstanzliche Urteil am 5. Januar 2021 erging, kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er die bis dahin seit seiner im Juni 2019 erfolgten Festnahme verstrichene Zeit als "recht lang" qualifiziert.
Ebenso wenig, wenn er die Zeit, die zwischen der im Dezember 2020 durchgeführten Hauptverhandlung bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils am 26. Januar 2023 verstrichen ist, als "eindeutig zu lang" erachtet. Das erstinstanzliche Urteil erging im Januar 2021. Anfangs April 2021 wurde das begründete Urteil versandt, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe von 14. April 2021 fristgerecht Berufung erklärte und die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2021 auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtete. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Befragung des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten C.________ und B.________ zur Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens angeordnet. Die Berufungsverhandlung fand am 28. März 2022 statt. Mit Beweisbeschluss vom 1. April 2022 ordnete das Berufungsgericht den Beizug der Originalaufzeichnungen der Audioüberwachung betreffend den Zeitraum 5. bis 28. Mai 2019 an. Weiter wurde beschlossen, dass Gespräche diverse Sachverhalte betreffend integral in die deutsche Sprache übersetzt und bei der Kantonspolizei St. Gallen ein amtlicher Bericht eingeholt würde.
Dementsprechend wurde die Kantonspolizei St. Gallen mit Schreiben vom 14. April 2022 um Zustellung der Originalaudioaufzeichnungen und um Erstellung des genannten Berichts ersucht. Des Weiteren wurde entschieden, dass im Parallelverfahren des Mitbeschuldigten C.________ bei Dr. med. G.________, Fachbereichsleiter Forensische Genetik, Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, ein Gutachten betreffend den Beweiswert der DNA-Übereinstimmung bzw. zur Frage eingeholt werde, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte C.________ der Spurengeber betreffend die an den Tatorten sichergestellte DNA sei. Das Gutachten vom 17. Mai 2022 wurde den Parteien am 19. Mai 2022 zugestellt. Am 7. Juni 2022 übermittelte die Kantonspolizei St. Gallen dem Kantonsgericht die Originalaufzeichnungen der Audioüberwachung; eine Kopie wurde den Parteien am 16. Juni 2022 zugestellt. Nachdem dem ursprünglich bestimmten Übersetzer der Auftrag entzogen werden musste, wurden am 2. August 2022 zwei neue Übersetzer mit der Übersetzung der Audiodateien beauftragt. Der bei der Kantonspolizei eingeforderte Bericht ging dem Kantonsgericht am 18. August 2022 zu und wurde gleichentags den Parteien zugestellt. Die Übersetzungen wurden dem Kantonsgericht am 5. Dezember 2022 übermittelt und tags darauf den Parteien zugestellt. Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am 24. Januar 2023 statt, wiederum in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten C.________, B.________, deren Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft. Am 26. Januar 2023 fällte das Berufungsgericht seinen Entscheid und eröffnete diesen gleichentags schriftlich im Dispositiv (angefochtenes Urteil S. 4-6). Inwiefern es bei diesem Verfahrensgang zu krassen Zeitlücken gekommen sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan. Die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich als unbegründet respektive ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der langen Verfahrensdauer im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd um einen Monat Rechnung trägt.
2.3.5. Zusammenfassend erweist sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe als vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und bundesrechtskonform. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Unter der Prämisse, dass eine Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten auszufällen sei, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtgewährung des (voll-) bedingten Strafvollzuges und rügt eine Verletzung von Art. 42 StGB. Da die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 36 Monaten nicht zu beanstanden ist, bleibt es bei einem Strafmass, für das der vollständige Aufschub der ausgefällten Strafe ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB ). Ausführungen zum von der Vorinstanz für die ausgefällten Strafe gewährten, teilweisen Aufschub macht der Beschwerdeführer keine, womit es damit sein Bewenden hat.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Zwar bejahe die Vorinstanz zu Recht einen persönlichen Härtefall, gewichte dann aber das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung zu Unrecht höher als seine privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beurteilung beruhe einerseits auf einer z.T. offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV), zum anderen auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung bzw. einer Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
4.2.
4.2.1. Gemäss deren unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der [im Jahr 1983 geborene] Beschwerdeführer im Alter von 11 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzuges [aus dem Kosovo] in die Schweiz eingereist. Er ist seit 2007 verheiratet und Vater dreier Kinder, geboren 2015, 2017 und 2022. Er lebt mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in W.________. Seine Eltern und ein Bruder sind ebenfalls in W.________, eine Schwester ist in X.________ wohnhaft; weitere Verwandte (alle Onkeln väterlicherseits) leben ebenfalls in der Schweiz. Zwei Onkel leben mit deren Kindern im Kosovo; weitere Geschwister der Mutter sind in Deutschland wohnhaft.
Nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit (Primar- und Realschule in X.________) arbeitete der Beschwerdeführer während rund eines Jahres als Seminarbestuhler im Hotel H.________. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als Lüftungsmonteur, die er wegen persönlicher Probleme nicht abgeschlossen hat. In der Folge arbeitete er als Eisenleger, Schaler und Maurer. Im Jahr 2014 gründete er ein eigenes Bauunternehmen, das ca. im Jahr 2016 Konkurs ging; danach war er bei einem anderen Unternehmen tätig. Im Urteilszeitpunkt arbeitet er in einem Restaurant als Allrounder und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 4'000.--. Seine Frau ist derzeit nicht berufstätig. Er sieht sich mit Schulden von Fr. 50'000.-- konfrontiert; über Vermögen verfügt er nicht.
Der Beschwerdeführer spricht fliessend Deutsch und beherrscht auch die albanische Sprache; mit den Verwandten seiner Frau im Kosovo und seinem Vater spricht er Albanisch. Weitere unter dem Titel Integration zu berücksichtigende Faktoren erkennt die Vorinstanz keine. Sie erachtet die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers im Kosovo als nicht deutlich schlechter als in der Schweiz, womit einhergehend sie davon ausgeht, dass er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist und eine enge Bindung zu diesem hat.
Eine Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergebe, dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Tatsache, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine drei Kinder hier wohnhaft seien, ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege.
4.2.2. Zu den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und hierfür mit einer erheblichen Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft werde. Mit Blick auf die "Zweijahresregel" bedürfe es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege. Dies gelte grundsätzlich sogar bei einer bestehenden Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern. Der Beschwerdeführer sei Teil einer professionell agierenden Bande gewesen, die sich alleine zur Verübung von Einbruchdiebstählen zusammengefunden und in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr in relativ kurzen Abständen mehrfach delinquiert habe. Mit Blick auf die weitere Katalogstraftat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erwägt die Vorinstanz, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders rigoros gezeigt habe. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gelte als schwere Straftat, von der eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei auch deshalb besonders ausgeprägt, weil ganz erhebliche Bedenken an der Legalprognose des Beschwerdeführers bestünden.
4.2.3. Mit Blick auf die Interessenabwägung erwägt die Vorinstanz, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zwar mit einen Einschnitt in das Familienleben verbunden wäre, nicht aber zum Abbruch seiner eng gelebten Beziehung zu seiner Frau und seinen Kindern führe. Diesen sei es möglich und zumutbar, das Familienleben im Kosovo zu pflegen. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder seien kosovarische Staatsangehörige und mit den Verhältnissen im Kosovo bestens vertraut. Die Ehefrau habe bis zur Heirat im Jahr 2007 selbst im Kosovo gelebt und auch die Heirat habe dort stattgefunden, "damit ihr Freundeskreis dabei sein kann". Zudem lebten ihre Mutter und ihr Bruder und damit zwei ihrer engsten Verwandten im Kosovo. Eine Rückkehr der Ehefrau, die zudem anders als während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr erwerbstätig sei, erscheine damit ohne Weiteres zumutbar. Hinsichtlich der drei gemeinsamen Kinder sei daran zu erinnern, dass diese regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilten und die beiden fünf und acht Jahre alten Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien; dasselbe gelte für das dritte Kind, das während des laufenden Berufungsverfahrens, konkret 2022 geboren worden sei.
Die berufliche Situation des Beschwerdeführers scheine angesichts der häufigen Stellenwechsel und der fehlenden abgeschlossenen Berufsausbildung als nicht gefestigt und verleihe seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz kein ausgeprägtes Gewicht. Nichts anderes gelte für seine bzw. die finanzielle Lage der Familie. Seine enge Verbindung zum Kosovo zeige sich schliesslich auch darin, dass er während des laufenden Berufungsverfahrens dorthin gereist sei, um die Familie zu besuchen.
4.2.4. Eine Gegenüberstellung der Interessen ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung angesichts der als schwer einzustufenden Delinquenz und des ausgeprägten Risikos für weitere Straftaten höher zu gewichten sei als das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Es seien keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die ein überwiegendes privates Interesse zu begründen vermöchten.
4.3. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wird (u.a.) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch schuldig gesprochen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt.
4.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.1; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.1; je mit Hinweisen).
4.3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
4.3.2.1. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2024 E. 3.4.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1; je mit Hinweisen).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1; je mit Hinweisen).
4.3.2.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.6; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
4.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4; je mit Hinweisen).
4.3.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).
4.3.5. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.3; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).
4.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie den Beschwerdeführer des Landes verweist. Ausgehend davon, dass sich der Beschwerdeführer seit langem in der Schweiz aufhält und sowohl seine Ehefrau als auch seine drei Kinder hier wohnhaft sind, nimmt sie zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall an. In der Folge nimmt sie eine sorgfältige Interessenabwägung vor, die sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK orientiert. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht.
4.4.1. Entgegen seinen Vorbringen berücksichtigt die Vorinstanz, dass seine "erweiterte Familie" - konkret die Eltern, ein Bruder und eine Schwester - in der Schweiz bzw. ebenfalls in W.________ und in X.________ wohnhaft sind und er zu diesen gute (und z.T. tägliche) Kontakte pflegt. Insofern er darüber hinausgehend geltend macht, mit diesen "in engstem familiären Verhältnis" zu stehen, wendet er sich einerseits gegen die vorinstanzlichen Feststellungen, ohne Willkür darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG); andererseits zeigt er weder auf noch ist ersichtlich, worin sich ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Familienmitgliedern ausserhalb der Kernfamilie manifestiert; solches ergibt sich nicht allein daraus, dass er im selben Mehrfamilienhaus wie seine Eltern und sein Bruder wohnt.
Ebenso wenig lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass seine Ehefrau sich seit dem Jahr 2007 (und damit seit rund 16 Jahren) in der Schweiz aufhält (vgl. angefochtenes Urteil S. 64 e contrario). Damit einhergeht und ist anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass auch sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz verortet. Die sich stellende Frage ist indes, ob es ihr und den gemeinsamen Kindern mit Blick auf die Pflege des Familienlebens als zumutbar erscheint, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen. Hierzu erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2007 und damit bis zu ihrem 20. Altersjahr im Kosovo wohnhaft war und damit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist; ebenso, dass dort - neben dem bei der Hochzeit im Jahr 2007 unbestrittenermassen anwesenden Freundeskreis - mit ihrer Mutter und einem Bruder zwei ihrer engsten Verwandten leben. Da sodann der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Sommer 2022 in den Kosovo reisten, um die erkrankte Mutter zu besuchen, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein tragfähiger emotionaler Kontakt zu dieser besteht. Die Frage, inwieweit die Mutter ihre Tochter aktiv bei der Wiedereingliederung unterstützen können wird, vermag hieran im Grundsatz nichts zu ändern; umso weniger, als der Beschwerdeführer keine sich aus der (nicht näher definierten) Krankheit ergebenden physischen und/oder psychischen Einschränkungen konkretisiert. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) leben zudem weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Kosovo und besucht er sein Heimatland regelmässig im Kontext von Ereignissen wie Hochzeiten und Todesfällen. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sowohl mit Blick auf den Beschwerdeführer als auch seine Kernfamilie auf ein im Kosovo gegebenes, tragfähiges familiäres und soziales Umfeld schliesst. Damit einhergehend weist sie zu Recht darauf hin, dass minderjährige Kinder bereits aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen, sie das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen haben und für Kinder im anpassungsfähigen Alter der Umzug ins Heimatland zumutbar ist. Dass dem vorliegend nicht so wäre, mithin und insbesondere den beiden älteren Kindern im Alter von acht und sechs eine Eingliederung im Heimatland ihrer Eltern unzumutbar wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Anhand der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist stattdessen davon auszugehen, dass sowohl Mutter als auch Vater mit den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes bestens vertraut sind und regelmässige Kontakte sowohl zu in der Schweiz und insbesondere auch zu im Heimatland lebenden Verwandten und Freunden bestehen, womit von einer dementsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern an die Kinder ausgegangen werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.5).
4.4.2. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer (u.a.) wegen zweier Katalogtaten, konkret gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch und einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen wird. Bereits das hierfür ausgefällte Strafmass von 33 Monaten spricht für ein hohes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven als schwere Straftat gilt, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Die monierte Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Insoweit sich der Beschwerdeführer auf eine einmalige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beruft - ignorierend, dass er sich wegen zweier Katalogtaten zu verantworten hat - übersieht er, dass auch eine einmalige Straftat eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen kann, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Auch der EGMR akzeptiert sodann ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65;
Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3).
Zur Frage der Legalprognose berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. März 2016 wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung des Nationalstrassengesetzes zu einer Busse von Fr. 1'500.-- und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- verurteilt worden war, er kurz nach Ablauf der Probezeit während eines Zeitraums von sechs Monaten mehrfach und aggravierend delinquiert und dabei im Rahmen der begangenen Katalogtaten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat; im Weiteren, dass er zwar den Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz und die ihm vorgeworfenen Übertretungen anerkennt, im Übrigen aber sämtlich Taten abstreitet und damit keinerlei Reue und Einsicht erkennbar sind. Sie bezieht die angespannte finanzielle Situation mit ein und berücksichtigt schliesslich, dass auch die stabile familiäre Situation ihn nicht vor Delinquenz abzuhalten vermochte. Damit legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar und ist nicht zu beanstanden, wenn sie auch mit Blick auf die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung von "ganz erheblichen Bedenken" an der Legalprognose des Beschwerdeführers ausgeht. Diesen Schluss vermag er mit seinen blossen Hinweisen darauf, dass er nur eine Vorstrafe ausweise und im nun beinahe vier Jahre dauernden Verfahren keine neuen Verurteilungen hinzugekommen seien, nicht in Frage zu stellen. Umso weniger, als bei schweren Straftaten wie dem vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügt und das gezeigte Wohlverhalten auch im Lichte der drohenden Landesverweisung zu würdigen respektive zu relativieren ist (Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 5.4.2; 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2).
4.4.3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Zweijahresregel berücksichtigt und angesichts der familiären Situation des Beschwerdeführers bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK keine in dieser Konstellation erforderlichen ausserordentlichen Umstände erkennt, die das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zu überwiegen vermöchten (vgl. oben E. 4.3.5 in fine und E. 4.4.1). Mit seinem Hinweis auf seine rund 28 Jahre dauernde Anwesenheit in der Schweiz liegt alsdann zwar zweifelsohne ein gewichtiges Indiz für sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz vor. Indes berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht seine fehlende Berufsausbildung und die Schuldenlast von rund Fr. 50'000.--; im Weiteren ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie hieraus auf das Fehlen einer gefestigten beruflichen Situation bzw. insgesamt auf eine "sehr angespannte finanzielle Lage" und damit eine gesamthaft instabile wirtschaftliche Situation schliesst. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er in der (neu) wieder aufgenommenen Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau "gute Perspektiven" erkennt, um die Schulden mittelfristig "unter Kontrolle" zu bringen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer immer wieder gelungen ist, in verschiedenen Berufszweigen eine Anstellung zu finden, vermochte ihn nachweislich nicht (genügend) zu stabilisieren. Indes kann angesichts dieser breiten Berufserfahrung von intakten (Re) Integrationschancen auch in beruflicher Hinsicht ausgegangen werden, umso mehr, als keine sprachlichen Barrieren bestehen und der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes und allgemein mit Land und Leuten bestens vertraut ist. Zu erwähnen bleibt, dass ein allenfalls günstigeres (wirtschaftliches) Fortkommen in der Schweiz einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen vermag (vgl. Urteile 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.5.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich moniert, die Vorinstanz lasse positive Prognosekriterien ausser Acht, zeigt er nicht auf, um welche Kriterien es sich hierbei handelt. Da sowohl die Anträge wie auch deren Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein müssen, mithin der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht reicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4), ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.4.4. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz im Ergebnis weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung hoch bzw. höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde erweist sich wiederum als unbegründet.
5.
Zur Frage der Dauer der Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer nicht; ebenso wenig zu deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Damit erübrigen sich Ausführungen hierzu.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger