Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_106/2024  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Selina Grass, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung; lebenslängliches Tätigkeitsverbot, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. September 2023 (ST.2022.97-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kreisgericht St. Gallen sprach A.________ am 11. Januar 2022 von der Anklage des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (betreffend Alkohol und Marihuana, Oktober 2019) frei. Hingegen erklärte es A.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Pornografie, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des gewerbsmässigen Betrugs, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie, im teilweisen Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 21. Januar 2020, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 110.--. Von der Freiheitsstrafe erklärte es acht Monate für vollziehbar. Bei 28 Monaten schob es den Vollzug auf, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Der Vollzug der Geldstrafe wurde ebenfalls aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Sodann verlängerte es die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 21. Januar 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen um ein Jahr. Es verwies A.________, der die nordmazedonische Staatsbürgerschaft hat, für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Kreisgericht auferlegte A.________ ein lebenslanges Tätigkeitsverbot, das einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Es verpflichtete ihn, B.________ eine Genugtuung von Fr. 28'000.-- zuzügl. Zins von 5 % seit dem 1. November 2019, davon im Umfang von Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftung mit C.________ und D.________, zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung von B.________ verwies es auf den Zivilweg. 
 
B.  
Das Kantonsgericht St. Gallen hat mit Entscheid vom 25. September 2023 die von A.________ erhobene Berufung abgewiesen und den Entscheid des Kreisgerichts bestätigt. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und er sei hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des gewerbsmässigen Betrugs von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei einzig wegen Pornografie, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 75 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei mit einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Von einer Freiheitsstrafe sei abzusehen, er sei nicht aus der Schweiz zu verweisen und die Landesverweisung sei nicht im SIS auszuschreiben. Schliesslich beantragt A.________, von einem lebenslänglichen Verbot einer beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasse, sei abzusehen. 
 
D.  
B.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Anklagegrundsatz verletzt. Die Vorinstanz habe Art. 9 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK verletzt, indem sie ihn gestützt auf eine dem Anklageprinzip ungenügende Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin 2 verurteilt habe. Die Vorinstanz habe die Beweismittel willkürlich gewürdigt und den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO) verletzt. Der Beschwerdeführer bestreitet, im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten gewusst zu haben, dass die Beschwerdegegnerin 2 15 Jahre alt gewesen sei und am Gruppensex mit der Beschwerdegegnerin 2, F.________, C.________, D.________, E.________, G.________, H.________ und I.________ teilgenommen zu haben. Ferner bestreitet er, der Beschwerdegegnerin 2 MDMA verschafft zu haben.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; zum Willkürbegriff BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der am 15. August 2000 geborene Beschwerdeführer habe im Oktober 2019 mit F.________ an zwei verschiedenen Tagen sexuelle Handlungen (vaginaler Geschlechtsverkehr, Zungenküsse, Einführen von Fingern in die Scheide) an der am 9. Januar 2004 geborenen Beschwerdegegnerin 2 vorgenommen). Kurz darauf im Oktober 2019 sei es erneut zu den dargelegten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer, F.________ und der Beschwerdegegnerin 2 gekommen. Zudem sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am Gruppensex mit der Beschwerdegegnerin 2 und weiteren Personen beteiligt habe und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 habe mehr als drei Jahre betragen und der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 erst 15 Jahre alt gewesen sei.  
 
1.3.2. Im Zeitraum vom 25. Oktober bis 28. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer im Wissen darum, dass die Beschwerdegegnerin 2 noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei, ihr eine MDMA-Pille verschafft, die sie in seinem Auto auf dem Weg ins Hotel J.________ konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe im Hotel J.________ mit der Beschwerdegegnerin 2 gegen ihren Willen vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, indem er sich mit seinem gesamten Gewicht auf sie gelegt habe und ihre Hände festgehalten habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe erfolglos versucht, ihn wegzuschubsen und mit den Füssen zu kicken, und habe ihm mehrfach gesagt, dass sie das nicht wolle bzw. dass er aufhören solle, wessen sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Hotel K.________ mit der Beschwerdegegnerin 2 gegen ihren Willen vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Beschwerdeführer habe ab November 2019 während einem Monat bis sechs Wochen ca. zehn Mal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und im Park L.________ Oralverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt, wobei er gewusst habe, dass die Beschwerdegegnerin 2 noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 eine MDMA-Pille zum Konsum gegeben, bevor sie gemeinsam den Park L.________ besuchten, und habe vom Oralverkehr mit der minderjährigen Beschwerdegegnerin 2 eine Videoaufnahme erstellt.  
 
1.3.3. Ferner erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer auf verschiedenen Internetplattformen Apple Airpods zum Verkauf angeboten habe, obschon er diese gar nie besessen habe und auch nach Bezahlung nicht an die Käufer habe versenden wollen. Der Beschwerdeführer habe nicht über die den geschädigten Personen angebotenen Airpods verfügt und sei aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse auch nicht zu deren Beschaffung in der Lage gewesen. Er habe seiner Pflicht zur Lieferung der Airpods von Anfang an nicht nachkommen können und wollen. Indem er, immer nach demselben Muster handelnd, auf verschiedenen Internetplattformen bei den Kaufinteressenten und späteren Geschädigten die gegenteilige Vorstellung hervorgerufen habe, habe er diese getäuscht. Auf Anfrage von Geschädigten, die vor dem Vertragsabschluss bzw. der Vorauszahlung die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben (kritisch) hinterfragten, habe der Beschwerdeführer nachvollziehbare, die Geschädigten überzeugende und von diesen nicht weiter überprüfbare Antworten gegeben. Im Zeitraum vom 11. Dezember 2019 bis am 1. Mai 2020, d.h. innerhalb von weniger als einem halben Jahr, sei der Beschwerdeführer über 20 Mal entsprechend vorgegangen und habe mit dem Gesamtdeliktsbetrag von ca. Fr. 4'570.-- einen bedeutenden Anteil seiner Lebenshaltungskosten gedeckt.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer legt hinsichtlich der verschiedenen gegen ihn erhobenen Vorwürfe ausführlich dar, zu welchem Beweisergebnis die Vorinstanz seiner Ansicht nach hätte kommen müssen, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu unhaltbar wäre. Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgehaltenen Wissens des Beschwerdeführers um das Alter der Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen umschreibt der Beschwerdeführer Chatnachrichten, um aufzuzeigen, dass er von einem höheren Alter der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen sei. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie einen Chatverlauf abgestellt, der die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bestätigte. Aus dem Chatverlauf geht ausdrücklich hervor, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer ihr Alter mitgeteilt hat. Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Beschwerdeführer umschriebenen, aber nicht vorliegenden Chatnachrichten, nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis geradezu unhaltbar sein sollte. Der Beschwerdeführer plädiert frei wie in einem Berufungsverfahren, womit er der auf Willkür beschränkten Kognition des Bundesgerichts nicht Rechnung trägt. Auch seine weitere Kritik an der Sachverhaltsfeststellung vermag den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weswegen darauf nicht einzugehen ist. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
1.4.2. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie der Begründungspflicht rügt, gehen seine Vorbringen nicht über die dargelegte Kritik an der Sachverhaltsfeststellung hinaus. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Er bringt vor, die Vorinstanz habe fälschlicherweise das Tatbestandsmerkmal der Arglist sowie das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bejaht.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
2.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; mit Hinweisen).  
Die Täuschung muss arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2.3. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung gar nicht fähig ist und folglich keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 125 IV 124 E. 3a; Urteil 6B_719/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz verneinte besondere Prüfpflichten von Seiten der geschädigten Personen und eine die Arglist verdrängende Opferverantwortung. Der Beschwerdeführer habe sich zwar lediglich einer einfache Lüge bedient, die Vorspieglung seines nicht vorhandenen Erfüllungswillens habe jedoch als innere Tatsache von den geschädigten Personen nicht (direkt) überprüft werden können. Eine weitere Überprüfung der Angaben erachtete die Vorinstanz als unverhältnismässig. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den fraglichen Kopfhörern von einem Preis zwischen Fr. 150.-- bis maximal Fr. 250.-- um weit verbreitete Gebrauchsgegenstände und nicht um Luxusartikel gehandelt habe. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt sei.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei nicht relevant, dass es sich um weit verbreitete Gebrauchsgegenstände gehandelt habe. Auch bei vermeintlich geringen Beträgen seien die Käufer gehalten, zumutbare Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung im Onlinehandel ist bei der Prüfung der zumutbaren Vorsichtsmassnahmen unter anderem zu berücksichtigen, ob es sich um den Kauf eines Alltagsgegenstands oder eines Luxusartikels handelt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf und bei Alltagsgeschäften vertiefte Abklärungen über die Bonität eines Kunden nicht üblich sind, da dies mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden wäre (vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2 und 2.2.4; vgl. Urteil 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation, in der es nicht am Zahlungswillen des Käufers, sondern am Erfüllungswillen des Verkäufers mangelte. Bei der Frage, ob bei einem Kauf über das Internet die Prüfung des Erfüllungswillens des Verkäufers für den Käufer möglich und zumutbar gewesen ist, gilt es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, ob es sich um einen Alltagsgegenstand mit einem relativ tiefen Warenwert oder um einen Luxusartikel handelte (vgl. Urteil 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.2).  
Hinsichtlich der von den geschädigten Personen vorgenommenen Nachforschungen hat die Vorinstanz dargelegt, dass sich einige nach dem Kaufbeleg, dem Garantieschein oder einem Foto der Originalverpackung erkundigt oder nachgefragt haben, weswegen der Beschwerdeführer die Kopfhörer verkaufen wolle und wann er sie gekauft habe. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare und die geschädigten Personen überzeugende Antworten gegeben und insbesondere auch eine Kaufquittung sowie Fotos seines Personalausweises bzw. seiner Bankkarte gesendet. Daraus geht hervor, dass es selbst mit kritischen Rückfragen nicht möglich war, den Erfüllungswillen zu überprüfen. Mit welchen Massnahmen eine zuverlässige Überprüfung durch die geschädigten Personen möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass es sich bei den Köpfhörern mit einem Preis von Fr. 150.-- bis maximal Fr. 250.-- um einen Alltagsgegenstand mit einem relativ geringen Warenwert handelte und eine Überprüfung des Erfüllungswillens mit zumutbarem Aufwand nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht im Umstand, dass die Verkäufe auf einer gängigen Kleinanzeigen-Plattform ohne Käuferschutz-Mechanismen erfolgten, eine Opfermitverantwortung begründende Leichtfertigkeit der Käufer zu erkennen. 
Der Beschwerdeführer zeigt keine Umstände auf, die eine Leichtfertigkeit der geschädigten Personen begründen könnten, die sein Vorgehen in den Hintergrund treten liesse. Die Vorinstanz hat eine Opfermitverantwortung zu Recht verneint. 
 
2.5. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht für jeden einzelnen der geschädigten Personen beurteilt. Nach der Rechtsprechung handelt der Täter bei einem serienmässig begangenen Betrug häufig nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. In dieser Konstellation darf das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, ist eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist (BGE 119 IV 284 E. 5.a; Urteile 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1.2, 6B_651/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1; mit Hinweisen). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer stets nach demselben Handlungsmuster vorgegangen ist. Im Hinblick auf die schematische Vorgehensweise nicht ausschlaggebend ist, dass einzelne Interessenten kritischer nachfragten als andere (vgl. Urteil 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1). Inwiefern Fälle vorliegen könnten, die vom Handlungsmuster des Beschwerdeführers in deutlicher Weise abweichen, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Mit dem pauschal gehaltenen Einwand vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB aufzuzeigen. Entgegen seinen Vorbringen hat die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Recht bejaht. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht geht nicht über die dargelegte Rüge hinaus, weswegen darauf nicht einzugehen ist.  
 
2.6.  
 
2.6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von Gewerbsmässigkeit aus. Mit dem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 4'570.-- habe er über sechs Monate im Durchschnitt Fr. 760.-- erworben. Dieser Betrag sei zu gering, um von einer Bestreitung des Lebensunterhaltes auszugehen. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er einen Willen zu fortgesetzter Delinquenz gehabt habe.  
 
2.6.2. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteile 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1; 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1 je mit Hinweisen).  
 
2.6.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 11. Dezember 2019 bis am 1. Mai 2020 über 20 Mal betrügerisch tätig geworden. Die Anzahl Delikte zeige, dass er zu einer Vielzahl solcher Online-Verkaufsbetrüge bereit gewesen sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Betrüge erst aufgehört hätten, als Anfang Juni 2020 das Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern ins Rollen gekommen sei. Aus den Bankkontoauszügen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Gesamtdeliktsertrag von ca. Fr. 4'570.-- einen bedeutenden Anteil seiner Lebenshaltungskosten erworben habe. Andere Einnahmen, mit denen der Beschwerdeführer sein Leben finanziert hätte, habe er im tatrelevanten Zeitraum nicht generiert. Demzufolge sei die Gewerbsmässigkeit zu bejahen.  
 
2.6.4. Der Beschwerdeführer verfügte im Tatzeitpunkt über keinerlei Einkommen. Vor dem Hintergrund eines gänzlich fehlenden Einkommens bejahte das Bundesgericht zuletzt, dass ein eher bescheidener Deliktsbetrag von rund Fr. 330.-- pro Monat (insgesamt Fr. 1'742.-- resp. Fr. 1'642.-- innert fünf Monaten) einen namhaften Beitrag an die Finanzierung der Lebenshaltungskosten darstellen könne (Urteil 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.2). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer über keine anderen Einnahmen verfügte, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der innert sechs Monaten erworbene Deliktsbetrag von ca. Fr. 4'570.-- und das damit durchschnittlich generierte Monatseinkommen von Fr. 760.-- einen namhaften Beitrag an die Finanzierung der Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers darstellte. Im Übrigen erweist sich auch sein Einwand, er habe keine einschlägigen Vorstrafen und seine soziale Gefährlichkeit sei zu verneinen, als unbehelflich. Wie bereits dargelegt ergibt sich nach der Rechtsprechung seine soziale Gefährlichkeit aus der Finanzierung der Lebensgestaltung durch den Deliktsbetrag (oben E. 2.6.2). Schliesslich ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer über 20 Mal betrügerisch tätig geworden ist, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Bereitschaft für die Begehung einer Vielzahl von Delikten ausging. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bejahte die Vorinstanz Gewerbsmässigkeit zu Recht. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 146 Abs. 2 StGB erweist sich als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 187 Ziff. 3 StGB. Die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne der genannten Bestimmung verneint und von einer Strafbefreiung abgesehen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 hätten eine Beziehung mit gegenseitiger Zuneigung geführt und die Vorinstanz habe die sexuelle Aktivität und Reife der Beschwerdegegnerin 2 verkannt.  
 
3.2. Gemäss Art. 187 Ziff. 3 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2024 gültigen Fassung) kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung u.a. dann absehen, wenn der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und (zusätzlich) besondere Umstände vorliegen. Das Bundesgericht hat festgehalten, der hinter dieser Bestimmung stehende Gedanke, sexuelle Beziehungen unter Jugendlichen zu entkriminalisieren, gebiete eine grosszügige Auslegung der "besonderen Umstände". So kommt es wesentlich darauf an, ob es sich um eine Liebesbeziehung mit gegenseitiger Zuneigung handelt, in der das Kind nicht ausgenutzt wird (Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2.2; vgl. Urteil 6B_485/2016 vom 17. August 2016 E. 1 mit Hinweis).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerdegegnerin 2 während ca. sechs bis sieben Wochen eine Beziehung geführt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass zahlreiche sexuelle Handlungen, insbesondere die Handlungen zu Dritt sowie der Gruppensex mit insgesamt acht Beteiligten, ausserhalb der Beziehung stattgefunden hätten. Während der Beziehung sei es zudem zu zwei Vergewaltigungen gekommen, die aufgrund des Schutzalters der Beschwerdegegnerin 2 gleichzeitig den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllten. Beim Geschlechtsverkehr mit mehreren Beteiligten habe es sich sodann um ein einschneidendes sexuelles Erlebnis und offensichtlich nicht um eine wenig weitgehende sexuelle Handlung gehandelt. Es bestehe der Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer bereits vor und auch während der Beziehung hauptsächlich um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen sei.  
 
3.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Weder der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, die Beschwerdegegnerin 2 sei sexuell nicht unerfahren gewesen, noch die ausführlich aufgeführten Chatnachrichten, aus denen auch Liebeserklärungen hervorgehen, vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die auf eine individuelle Reifeprüfung der Beschwerdegegnerin 2 abzielen, sind angesichts der vom Gesetzgeber festgelegten Altersgrenze von 16 Jahren nicht massgebend. Angesichts der vor der Beziehung im Rahmen des Gruppensex vorgenommenen sexuellen Handlungen, die im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ohne weiteres als einschneidendes Erlebnis zu werten sind, sowie den Vergewaltigungen und der Pornografie während der Beziehung, ist vorliegend trotz den vorgebrachten Liebeserklärungen von einer massiven Ausnutzung auszugehen. Besondere Umstände im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB sind auszuschliessen. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 187 Ziff. 3 StGB erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seine Beziehungen zu seinen Eltern und seiner Schwester nicht geprüft und in der Folge die Interessenabwägung in unhaltbarer Weise vorgenommen.  
 
4.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und seine Eltern würden ebenfalls in der Schweiz leben, weswegen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung hält die Vorinstanz hinsichtlich der familiären Verhältnisse fest, der 23-jährige Beschwerdeführer wohne mit seinen Eltern und seiner Schwester in St. Gallen und sein Onkel und seine Grosseltern würden in derselben Liegenschaft leben. Der Anspruch auf Familienleben des volljährigen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers sei von einer Landesverweisung jedoch nicht tangiert und auch seine wirtschaftliche Situation könne seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz kein ausgeprägtes Gewicht verleihen. Die Wiedereingliederungschancen in Nordmazedonien seien intakt, da der Beschwerdeführer, sowohl jung als auch gesund sei und die albanische Sprache beherrsche. Mit der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland sei er bestens vertraut und er habe familiäre Kontakte, an die er anknüpfen könne. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei wegen mehrerer Katalogdelikte (mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, gewerbsmässiger Betrug und Pornografie) verurteilt worden. Aus den konkreten Tatumständen sowie der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gehe hervor, dass ein erhebliches Verschulden vorliege. Der Beschwerdeführer zeige nach wie vor keine Einsicht und Reue und es bestehe eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er erneut Sexualstraftaten begehen könne. Angesichts der hochwertigen verletzten Rechtsgüter bestehe ein stark zu gewichtendes öffentliches Interesse an der Verhinderung erneuter Delikte. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie diversen Übertretungen und die weiteren vorliegenden Verurteilungen zeugten von einem fehlenden Respekt gegenüber der Schweizer Rechtsordnung, was sich im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirke. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei angesichts der erheblich einzustufenden Delinquenz des Beschwerdeführers und aufgrund des bestehenden Risikos für weitere (schwere) Straftaten klar höher zu gewichten als sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.  
 
4.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Nicht zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es fehle an konkreten Feststellungen zur familiären Situation, mithin zur Intensität seiner Beziehungen zu seinen Eltern und seiner Schwester sowie den in der gleichen Liegenschaft lebenden Grosseltern und dem Onkel. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. der Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Der erwachsene Beschwerdeführer bildet mit seinen Eltern keine Kernfamilie mehr. Hinweise für andere familiäre Verhältnisse, die aufgrund einer genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen). Es genügt vorliegend nicht, dass der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 23-jährige Beschwerdeführer noch bei seinen Eltern und in derselben Liegenschaft wie seine Grosseltern und sein Onkel lebt, um von einer im Hinblick auf Art. 8 EMRK genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK würde übermässig ausgedehnt, wenn gestützt auf den Umstand, dass eine volljährige und erwerbsfähige Person noch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern wohnt, grundsätzlich von einem über die üblichen emotionalen Bindungen hinausgehenden, besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen wäre. Massgeblich ist bei dieser Ausgangslage, ob ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Konkrete Hinweise darauf bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Mit seiner pauschal gehaltenen Kritik vermag der Beschwerdeführer weder den hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung geltenden erhöhten Rügeanforderungen zu genügen (vgl. oben, E. 1.2), noch aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Interessenabwägung falsch vorgenommen hätte. Die von ihm ferner gerügte Verletzung der Begründungspflicht geht nicht über die bereits dargelegte Kritik hinaus. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen erweisen sich als unbegründet, soweit auf seine Vorbringen einzugehen ist.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet das ausgesprochene Tätigkeitsverbot und macht eine Verletzung von Art. 67 Abs. 4bis StGB geltend. Seine Vorbringen, wonach ein besonders leichter Fall im Sinne der genannten Bestimmung vorliege, begründet er damit, dass die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu Unrecht erfolgt seien und hinsichtlich des Tatbestandes der Pornografie ausschliesslich eine geringe Geldstrafe als angemessen erscheine. Angesichts der vorstehenden Erwägungen, wonach es bei den Schuldsprüchen bleibt, erübrigt es sich, auf seine Vorbringen einzugehen. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf die beantragten Freisprüche die Strafzumessung beanstandet bzw. eine Verletzung von Art. 41 und Art. 49 OR betreffend die der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochenen Genugtuung und den Verweis der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg geltend macht. Auf die Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts des Verfahrensausgangs erweist sich das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Der Beschwerdegegnerin 2, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi