Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1073/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. August 2023 (SK 23 33). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ mit Urteil vom 16. September 2022 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31 km/h schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.--. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil am 16. August 2023. 
 
2.  
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
3.  
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. 
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2). 
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.5.1; 6B_470/2024 vom 15. Juli 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei unsicher gewesen, wer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Er habe ausgeführt, dass neben ihm auch andere Familienmitglieder und Freunde sein Fahrzeug benützen würden. Gemäss dem Beschwerdeführer sei nicht mehr nachvollziehbar, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt gehabt habe und der verantwortliche Lenker könne mit den vorhandenen Bildern nicht bestimmt werden. Die Vorinstanz hält fest, dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund nicht gehalten gewesen sei, weitere Beweise zu erheben. Sie habe nach einem Vergleich des Radarfotos mit dem Foto des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung dessen Angaben auf dessen Täterschaft schliessen dürfen. Hinzu komme, dass der Untersuchungsgrundsatz im Vorverfahren insofern eine Relativierung erfahre, als der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt stehen müsse. Dass die Staatsanwaltschaft nicht gegen unbekannte Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers ermittelt habe, sei angesichts der ausgesprochenen Strafe folglich nicht zu beanstanden.  
Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gehe aber auch in Bezug auf das erstinstanzliche Beweisverfahren fehl. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen seiner Einvernahme auf die Aussage beschränkt, er könne sich nicht mehr erinnern, wer an diesem Tag mit seinem Fahrzeug gefahren sei oder ob er selbst gefahren sei. Auch auf Vorhalt des Radarfotos und der Frage, wonach dies doch er sei, habe er angegeben, es sei nicht ein scharfes Bild, und er könne es nicht sagen. Nichts anderes ergebe sich aus dem letzten Wort des Beschwerdeführers. Neben der unspezifischen Angabe, dass er viele Kollegen habe, die ihm ähnlich sehen würden und einen Bart hätten, habe er wiederholt, dass er wirklich nicht wisse, wer gefahren sei. Für die Erstinstanz habe demnach keine Veranlassung bestanden, von Amtes wegen weitere Beweise zu erheben. Trotz Erklärungsbedarfs habe der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens weder Namen von Personen genannt, die das Fahrzeug an seiner Stelle gelenkt haben könnten, noch habe er Angaben dazu gemacht, wo er sich zum Tatzeitpunkt befunden habe. Dies, obwohl er von den Radarfotos Kenntnis gehabt habe und über die genaue Zeit und den Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung informiert worden sei. Angesichts des pauschalen Hinweises auf einen unbestimmten Personenkreis in der Einsprachebegründung sowie der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers habe sich auch die Nachfrage, wer als Lenker konkret in Frage komme, erübrigt. So habe der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass er nicht wisse, wer der Lenker gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich somit gestützt auf die erhobenen Beweise ihre Überzeugung bilden dürfen. Daran ändere nichts, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handle. Er sei unbestrittenermassen über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren belehrt worden und habe sich zu verteidigen gewusst, habe er doch teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Ferner dürfte er von seiner Rechtsschutzversicherung unterstützt worden sein, zumal er mit deren Jurist im Zusammenhang mit der Einsprachebegründung offenbar Rücksprache gehalten habe. Es sei dem Beschwerdeführer somit ohne Weiteres möglich gewesen, andere mögliche Fahrzeuglenker konkret zu benennen und entsprechende Beweise ins Verfahren einzubringen bzw. deren Abnahme zu beantragen. Hiervon habe er jedoch abgesehen. 
Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die Erstinstanz und die Staatsanwaltschaft ihrer Amtsermittlungspflicht genügend nachgekommen seien und den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hätten. Der Beschwerdeführer habe seinerseits auf das Stellen von (ergänzenden) Beweisanträgen verzichtet. Die vorinstanzliche Beweiserhebung erweise sich damit als vollständig. 
 
4.2. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Erstinstanz die Radaraufnahme mit Porträtaufnahmen des Beschwerdeführers verglichen habe und gestützt darauf sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Ergebnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Lenker gewesen sei. Sie habe dabei nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere die Porträtaufnahmen des Beschwerdeführers dieselben markanten Gesichtszüge bei Nase und Augenbrauen aufweisen würden. Diese Würdigung der objektiven Beweise durch die Erstinstanz sei willkürfrei erfolgt. Weiter habe sie zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht explizit bestritten habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben, sondern nur ausgesagt habe, dass er die Person am Steuer auf dem Radarfoto nicht erkennen könne, und er somit nicht wisse, ob er oder jemand anderes an diesem Abend gefahren sei. Zudem habe die Erstinstanz zutreffend erwogen, dass vom Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen habe erwartet werden können, Angaben dazu zu machen, wer ausser ihm konkret als Täter in Frage komme. Die Würdigung der Beweise durch die Erstinstanz sei willkürfrei erfolgt.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige, auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO beruhende Sachverhaltsfeststellung. Die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründet er damit, dass er von der Staatsanwaltschaft bzw. vom Gericht hätte gefragt werden müssen, ob er denn genau bezeichnen könne, wer im genannten Personenkreis als Lenker seines Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in Frage komme. Dabei setzt er sich jedoch in keinster Weise mit den ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den nicht zu beanstandenden Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft und der Erstinstanz (s. vorne E. 4.1) auseinander. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen mit der pauschalen Behauptung, es seien "nicht alle notwendigen Fragen gestellt worden, die sich aus der aktiven Rolle des Gerichtes aufdrängen hätten müssen". Indem er in dieser Hinsicht argumentiert, dass sich die Frage betreffend die in Betracht kommenden Lenker aufgedrängt habe, stellt er dem angefochtenen Entscheid lediglich seine eigene Ansicht entgegen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Nachfrage, wer als Lenker konkret in Frage komme, erübrigt habe, bezeichnet der Beschwerdeführer lediglich als falsch. Mit der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz, wonach er selbst erklärt habe, er wisse nicht, wer der Lenker gewesen sei, und die Erstinstanz sich somit gestützt auf die erhobenen Beweise ihre Überzeugung habe bilden dürfen, befasst er sich jedoch nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf sein Vorbringen, wonach er als Laie nicht gewusst habe, dass er die möglichen Lenker hätte benennen müssen. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er behauptet, dass die Erstinstanz "Zweifel an der Qualität des Radarfotos" gezeigt habe. Vielmehr ist die Erstinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung, die vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird, aufgrund der augenfälligen Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit der Person auf der Radaraufnahme zum Schluss gekommen, dass dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Lenker gewesen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht rechtsgenügend auseinander. 
 
6.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Baumann